Revision teilweise stattgegeben: Freispruch wegen §129 StGB bei Tatmehrheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 168/89
- Datum
- 12.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist in Anklage und Eröffnungsbeschluss das Verhalten des Angeklagten so gefasst, dass ein Vergehen nach §129 StGB lediglich in Tatmehrheit zu anderen Straftaten erhoben wird, ist der Angeklagte vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung freizusprechen.
Die revisionrechtliche Überprüfung des Urteils führt nur dann zu einer Korrektur, wenn sich ein Rechtsfehler zu Lasten oder zugunsten des Angeklagten ergibt; ohne derartigen Fehler ist die Revision zu verwerfen.
Soweit ein Angeklagter freigesprochen wird, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen; für den übrigen Teil der Rechtsmittelkosten haftet der Angeklagte.
Bei der Prüfung, ob ein Organisationsdelikt nach §129 StGB vorliegt, ist die konkrete Tatumfassung in Anklage und Eröffnungsbeschluss maßgeblich; eine auf Tatmehrheit gestellte Darstellung kann freisprechend zu würdigen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 26. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 168/89 in der Strafsache gegen den Kellner Giorgio ████ ██ 1949 in Tri█████ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 26. September 1988 dahin ergänzt, dass der Angeklagte vom Vorwurf, eine kriminelle Vereinigung unterstützt zu haben (§ 129 StGB), freigesprochen wird. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
2. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
3. Die Kosten seines Rechtsmittels im Übrigen trägt der Angeklagte.
Gründe
Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung erfolgte Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Anklage und Eröffnungsbeschluss gehen davon aus, der Angeklagte habe ein Vergehen nach § 129 StGB in Tatmehrheit mit zwei weiteren Vergehen begangen. Bei dieser Sachlage ist der Angeklagte von dem Vorwurf des bezeichneten Organisationsvergehens – mit der sich daraus ergebenden Kostenfolge – freizusprechen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. Rdn. 12; KK-Hürxthal 2. Aufl. Rdn. 21, je zu § 260 StPO, mit Rechtsprechungsnachweisen).
| Foth | Ruf | Kutzer | |||
| Krauth | Rissing-van Saan |