Revision verworfen: Kein strafbefreiender Rücktritt von Verabredung zum Versicherungsbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 168/84
- Datum
- 04.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt von einer Verabredung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 StGB vorliegen, soweit der Täter die Tat nicht selbst verhindert hat (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Hat der Beteiligte die Tat nicht selbst verhindert, muss er die ihm sonst zur Verfügung stehenden und ihm bekannten Möglichkeiten zur Einwirkung auf Mitbeteiligte ausschöpfen, damit der Rücktritt strafbefreiend wirkt.
Die Verhinderung der Tat darf nicht dem Zufall überlassen werden; ein bloßes Vertrauen darauf, dass »alles gutgehen« werde, reicht für einen strafbefreienden Rücktritt nicht aus.
Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Revisionsrechtfertigung und damit keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 31. Oktober 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 168/84 in der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut Theo P ███ aus M████, ████ dort geboren am ██ 1951, wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 1984 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 31. Oktober 1983 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Ergebnis zutreffend hat die Strafkammer einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten Peltzer von der Verabredung zum Versicherungsbetrug verneint. Ein solcher Rücktritt kam nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 StGB in Betracht, da der Angeklagte die Tat nicht selbst verhindert hat (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Entscheidend ist, dass er nicht von den ihm sonst zur Verfügung stehenden und ihm bekannten Möglichkeiten zur Einwirkung auf den Zeugen, von der verabredeten Tat Abstand zu nehmen, Gebrauch gemacht hat (vgl. UA S. 39). Solange aus seiner Sicht solche Möglichkeiten bestehen, muss er sie ausschöpfen und darf die Verhinderung der Tat nicht letztlich dem Zufall überlassen. Selbst sein Vertrauen darauf, dass alles gutgehen werde, genügt unter solchen Umständen nicht (vgl. BGHSt 31, 46, 49/50; BGH bei Holtz MDR 1978, 985).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Schmidt | Dr. Krauth | Kutzer | |||
| Dr. Schauenburg | Zschockelt |