Revision verworfen – Verurteilung wegen Parteiverrats eines Rechtsanwalts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 168/56
- Datum
- 20.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als ‚dieselbe Rechtssache‘ gilt der gesamte Kreis der einem Rechtsanwalt mit einem Auftrag anvertrauten Interessen; maßgeblich sind sachlicher Inhalt und Umfang des Auftrags, nicht die rechtliche Natur des Interesses.
Die Treuepflicht des Rechtsanwalts, einem Mandanten gegenüber nicht Partei zu ergreifen, besteht so lange, wie sich der Mandant gegen Ansprüche auf das betreffende Rechtsgut zu wehren hat.
Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn sie konkret die Beweismittel benennt, die das Gericht zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte heranziehen müssen.
Ein Irrtum des Rechtsanwalts über die rechtliche Zulässigkeit seines Verhaltens (Verbotsirrtum) ist dann nicht entschuldbar, wenn der Irrtum bei zumutbarer Prüfung der bekannten Tatsachen vermeidbar gewesen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 27. Januar 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus █████, den Rechtsanwalt und Notar Heinz ████████, geboren ████████ 1907 in ██, wegen Parteiverrats hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Koeniger, Bundesrichter, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Jagusch, Bundesrichter, Dr. Wiefels, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 27. Januar 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Parteiverrats zur Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verfahrensmängel und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
Verstöße gegen das Verfahren sieht die Revision in ungenügender Aufklärung des inneren Tatbestandes und im Fehlen eines Teils der Entscheidungsgründe.
Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil sie nicht die Beweismittel angibt, die das Landgericht zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte benutzen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Abgesehen davon enthält das angefochtene Urteil eingehende Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten.
Damit erledigt sich auch der weitere Angriff, es seien im Sinne des § 338 Nr. 7 StPO keine Entscheidungsgründe vorhanden.
Die Sachbeschwerde richtet sich vor allem gegen die Auffassung des Landgerichts, es habe sich um dieselbe Rechtssache gehandelt, in welcher der Angeklagte beiden Parteien pflichtwidrig gedient habe. Außerdem hält sie die innere Tatseite für nicht genügend dargetan und erhebt Bedenken gegen die Strafzumessung.
Der Begriff „dieselbe Rechtssache“ meint den gesamten Kreis der einem Rechtsanwalt mit einem Auftrag anvertrauten Interessen. Auf die rechtliche Natur des Interesses kommt es nicht an; entscheidend sind vielmehr sachlicher Inhalt und Umfang des Auftrags. Nach dieser im Wesentlichen tatsächlichen Grundlage bestimmt sich Inhalt und Umfang der Rechtssache (RGSt 60, 298; 63, 231).
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das Urteil in der Annahme des Landgerichts, es habe sich in den beiden Prozessen um dieselbe Rechtssache gehandelt, frei von Rechtsirrtum und Bedenken.
Frau ████ wohnte im Hause ███ ██████, das damals ihrer Mutter, der Witwe Anna Kr., gehörte. Diese erhob im August 1951 gegen ihre Tochter auf Mietaufhebung und Räumung Klage. Gegen das klageabweisende Urteil legte die Klägerin Berufung ein, während der Beklagten die Räumung wegen Eigenbedarfs gestattet war.
Während des Berufungsverfahrens, in dem der Angeklagte für die Beklagte auftrat, veräußerte die Eigentümerin das Grundstück an ihre zweite Tochter Elsbeth Ro. und an ihren Enkel Christian Dub. Das Paar wollte die Übernahme des Rechtsstreits durch die Eigentumsnachfolger. Wegen dieses Widerspruchs wurde die Berufung durch Urteil vom 13. November 1952 zurückgewiesen.
Anfang ████ beauftragte Dubbick den Angeklagten, Frau ██ im Wege einer außergerichtlichen Einigung zur Räumung der Wohnung gegen eine Geldentschädigung oder eine Ersatzwohnung zu veranlassen. Der Angeklagte stellte den Vorschlag durch Schreiben vom 5. März 1954 an Frau █. Als diese sich weigerte, verklagte er sie im Auftrag von Elsbeth Ro. und Christian Dub am 29. Juli 1954 auf Räumung gegen Gestellung einer Ersatzwohnung.
In den Terminen vom 9. und 13. Oktober 1954 beantragte er, die Beklagte zu verurteilen, nach Aufhebung des Mietverhältnisses die Räume herauszugeben.
Bei dieser Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein, dass die beiden Prozesse dieselbe Rechtssache betrafen. Beide Male ging es darum, Frau ███ durch Urteilsspruch zur Aufgabe ihrer Wohnung zu zwingen. Die Revision rechtfertigt ihre abweichende Auffassung mit dem nach der Klageerhebung eingetretenen Wechsel der am Mietvertrag auf der Vermieterseite beteiligten Partei. Dem Personenwechsel kommt indes keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn der Streitstoff derselbe geblieben ist. Das war der Fall. Der Annahme des Tatbestandsmerkmals derselben Rechtssache steht nicht entgegen, dass eine andere Person als der ursprüngliche Gegner des ersten Auftraggebers gegen diesen auftritt (RG HRR 1935 Nr. 633 und 1937 Nr. 2964; BGH NJW 1953, 435 Nr. 16).
Nach § 571 BGB waren an Stelle der Vermieterin Anna Kr. in die aus dem Mietverhältnis ████████████ Rechte und Pflichten eingetreten. Die Interessen von ███ und ██ waren denen der Klägerin ██ █████ entgegengesetzt wie die der Rechtsvorgängerin im Eigentum Anna Kr. In den beiden Rechtsstreitigkeiten wollten die Kläger von der Beklagten die ihr vermietete Wohnung erlangen. Der Streitgegenstand war in beiden Fällen die Bedrohung des Wohnrechts der ███ durch die Eigentümer, wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist.
Dass die Klagegründe nicht in allen Einzelheiten gleich waren, ist für die Anwendbarkeit des § 356 StGB ohne Belang (RG JW 1937, 2964 Nr. 5). Nach dem Inhalt des von Frau ███ erteilten Auftrags war der Angeklagte verpflichtet, anwaltliche Hilfe zu leisten zur Erhaltung ihres Wohnrechts. Wegen des ihm dabei von ihr entgegengebrachten Vertrauens musste er ihre Gegner in derselben Rechtsangelegenheit seine Hilfe versagen. Das galt nicht nur für die Zeit des ersten Prozesses; auch für die Zukunft war er nach dieser Richtung gebunden. An dieser Bindung änderte der Umstand nichts, dass bei Übernahme des Auftrags der späteren Kläger sein zu Frau ████ bestehendes Auftragsverhältnis erloschen war (RGSt 45, 305; 62, 289 [294]; 66, 103 [104]).
Denn die Treupflicht dauerte so lange, als Frau ███ sich gegen Ansprüche anderer auf ihre Wohnung zur Wehr setzen musste.
Mit besonderem Nachdruck wendet sich die Revision gegen die Bejahung des inneren Tatbestandes.
Die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, Frau ██ sei nach Beendigung des Vorprozesses vom Rückgebäude in das Vorderhaus gezogen und es sei daher bei jedem der beiden Prozesse ein anderes Mietverhältnis streitig gewesen, sei im Urteil nicht widerlegt. Dort sei vor allem nicht festgestellt, dass der Angeklagte dem Schreiben der Frau ███ vom 3. Mai 1954 entnommen habe, sie habe, ohne die Wohnung zu wechseln, stets im Vorderhaus gewohnt.
Damit kann der Beschwerdeführer nichts ausrichten, weil er im Wesentlichen unzulässigerweise die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters angreift.
Im Urteil ist ausgeführt, der Angeklagte habe im ersten Prozess mit den gegnerischen Anwälten Schriftsätze gewechselt und sei bei den maßgebenden Verhandlungen persönlich anwesend gewesen. Dabei habe der Übergang des Eigentums am Grundstück eine erhebliche Rolle gespielt. Der Angeklagte habe dadurch, dass er der Übernahme des Rechtsstreits durch die Eigentumsnachfolger widersprochen habe, entscheidend zur Zurückweisung ihrer Berufung beigetragen.
Dass der Angeklagte sich schon bei der ersten Besprechung mit ████████████ dieser Vorgänge wieder erinnert hat, hat das Landgericht als wahrscheinlich angesehen, aber die Möglichkeit einer Gedächtnislücke nicht ausschließen können. Es hat aber die Schuld des Angeklagten von dem Zeitpunkt ab als erwiesen erachtet, als ihm Frau ██ ███ seinen schriftlichen Vorschlag vom 5. März 1954 mit Brief vom 3. Mai 1954 erwiderte. Ihre Antwort enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass der Angeklagte sie in dem vorausgegangenen Rechtsstreit vertreten habe und dass er nunmehr in der gleichen Angelegenheit ihre Gegner vertrete. Außerdem war ihm darin Anzeige bei Gericht und der Anwaltskammer wegen des Vertrauensbruchs angedroht. Daraus hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum gefolgert, dass er von da ab über den Sachverhalt genau unterrichtet und ein Zweifel an den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr möglich war. Damit hat sie seinen Vorsatz bedenkenfrei bejaht. Überdies hat sie den vom Angeklagten behaupteten Tatsachenirrtum noch besonders verneint, der Angeklagte habe nach dem Empfang der ihm von Frau ███ zugegangenen Entgegnung alle Einzelheiten gekannt, aus denen sich der Gegensatz ihrer Interessen zu denen der Kläger und damit die Pflichtwidrigkeit seines weiteren Auftretens für diese ergab.
Auch das Vorliegen eines entschuldbaren Verbotsirrtums hat das Landgericht verneint. Der Angeklagte hatte aus dem Schreiben der ██ vom 3. Mai 1954 erkannt, dass die von Frau ███ mit seiner Hilfe versuchte außergerichtliche Einigung mit dem rechtskräftig erledigten Vorprozess überhaupt nichts zu tun habe. Diese Ansicht des Angeklagten bezeichnet das Landgericht als unzutreffende rechtliche Bewertung der ihm bekannten Tatsachen. Es sieht in seinem Verhalten einen auf mangelhafter Gewissensanspannung beruhenden, bei Vornahme der ihm zumutbaren Prüfung vermeidbaren, also verschuldeten Verbotsirrtum über den Begriff derselben Rechtssache.
Die Revision ist der Meinung, der Irrtum des Angeklagten über die rechtliche Einordnung von Tatsachen unter den Begriff derselben Rechtssache müsse als Tatsachenirrtum gewürdigt werden. Auch mit diesem Vorbringen kann das angefochtene Urteil nicht zu Fall gebracht werden.
Zwar ist der Irrtum eines Rechtsanwalts darüber, ob tatsächlich entgegengesetzte Interessen der Parteien vorliegen, unter § 59 StGB fallender Irrtum über ein Tatbestandsmerkmal (BGHSt 5, 280 [288]). Über die tatsächlichen Vorgänge und den daraus sich ergebenden Interessengegensatz zwischen Frau ███ und ihren Prozessgegnern war sich der Angeklagte nach den Feststellungen völlig klar.
Soweit er trotz Kenntnis der maßgebenden Tatsachen die Übernahme des Auftrags von ██ ███ sowie deren Vertretung auf Grund rechtsirriger Erwägungen für erlaubt gehalten hat, liegt ein Verbotsirrtum vor (BGHSt 7, 17 [23]; 2, 261 [263]; 264). Diesen hat die Strafkammer im Hinblick auf die dem Angeklagten von Frau ███ zugegangene Warnung mit Recht als unentschuldbar beurteilt.
Bei der Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich straffrei gefühlt hat und dies bedauert. Andererseits hat das Landgericht sein Verschulden doch als so erheblich angesehen, dass eine Strafmilderung nach § 44 Abs. 2 StGB nicht für angebracht gehalten wurde. Dazu hat es erwogen, dass dem Angeklagten die hohen, im Schrifttum an einen Rechtsanwalt gestellten Anforderungen bekannt gewesen seien.
Die Revision beanstandet diese Begründung. Sie würde im Falle des Verbotsirrtums die Anwendung des § 44 StGB verbieten.
Auch hierin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Der Tatrichter hat auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles abgestellt und strafschärfend herangezogen, dass der Angeklagte sich trotz des Schreibens der Frau ███ nicht hat abhalten lassen, weiterhin gegen sie tätig zu sein. Der in diesem Zusammenhang gebrachte Hinweis auf die regelmäßig strenge Beurteilung des Verhaltens eines seinen Standespflichten zuwiderhandelnden Rechtsanwalts bedeutet ebenfalls nichts anderes als den Vorwurf, der Angeklagte habe sich in diesem besonderen Falle mit einer gewissen Leichtfertigkeit über die ihn treffende Warnung hinweggesetzt.
Da das Urteil auch sonst einen Rechtsfehler nicht aufweist, kann dem Rechtsmittel nicht stattgegeben werden.
| Dr. Koeniger | Busch | Dr. Wiefels | |||
| Glanzmann | Jagusch |