Wiedereinsetzung und Revision im Strafverfahren: Antrag unzulässig, Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 16/85
- Datum
- 12.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, wenn die Revision form- und fristgerecht eingelegt und vom ursprünglich bestellten Pflichtverteidiger bereits begründet worden ist.
Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen kommt nur in Ausnahmefällen bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht; allgemeine Umstände der Anwaltsverhältnisse ohne Nachweis einer plötzlichen, unverschuldeten Verhinderung genügen nicht.
Für die Gewährung der Wiedereinsetzung muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass ihn ein unverschuldetes Hindernis an der rechtzeitigen Ausübung der Frist gehindert hat (z. B. Verlust der Zulassung oder plötzliche Verhinderung des Verteidigers).
Nachträgliche Ausführungen eines neu beigeordneten Pflichtverteidigers können bei der rechtlichen Würdigung der Revision berücksichtigt werden, lassen jedoch die Unzulässigkeit eines zuvor versäumten Wiedereinsetzungsantrags nicht entfallen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 18. September 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 16/85 in der Strafsache gegen den Polizeibeamten Ulrich, geboren am ███ 1954 in █████, wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, einstimmig am 12. April 1985
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten vom 31. Januar 1985, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und „angemessene Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist“ zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. September 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Wiedereinsetzungsantrags und seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
(zu Nr. 1): Durch Beschluss des Vorsitzenden der X. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 1984 ist Rechtsanwalt ███ zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt worden. Rechtsanwalt V. hat mit Schriftsatz vom 19. September 1984 die Revision für den Angeklagten eingelegt und sie zugleich mit der allgemeinen Sachrüge form- und fristgerecht begründet. Im Hinblick hierauf ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist unzulässig (vgl. BGHSt 1, 44, 46; ständige Rechtsprechung). Ein Fall, in dem trotz Fristwahrung ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen in Betracht kommt (vgl. BGHSt 14, 330; 31, 161; BGH NStZ 1981, 110; 1983, 34), ist dem Vorbringen des Angeklagten nicht zu entnehmen. Er behauptet zwar glaubhaft, Rechtsanwalt V. praktiziere nicht mehr oder habe die „Konzession“ verloren. Damit ist aber nicht etwa eine plötzliche Verhinderung dieses Pflichtverteidigers während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist oder ein anderes unverschuldetes Hindernis dargetan, das der Ausnutzung der Frist entgegengestanden hätte.
Rechtsanwalt V. hat den Angeklagten im August und September 1984 in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht verteidigt. Er hat das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt und begründet. Das angefochtene Urteil ist ihm als Verteidiger am 6. November 1984 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. November 1984 hat er vom Landgericht Ablichtung des Hauptverhandlungsprotokolls erbeten. Der Angeklagte trägt keine bestimmten Tatsachen vor, die darauf hindeuten, Rechtsanwalt ████ sei vor Ablauf der Begründungsfrist am 6. Dezember 1984 an einer beabsichtigten weiteren Begründung des Rechtsmittels verhindert gewesen. Er behauptet insbesondere nicht, dass dieser Pflichtverteidiger seine Anwaltszulassung schon während des Fristenlaufs verloren hatte. Er hat Rechtsanwalt ███████, der ihm für die Revisionsinstanz als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, auch erst am 29. Januar 1985, also fast zwei Monate nach Fristablauf, mit seiner weiteren Verteidigung beauftragt.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nach allem unzulässig. Formgerecht erhobene Verfahrensrügen sind ihm im Übrigen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen des neuen Pflichtverteidigers zur Sachrüge hat der Senat bei der Entscheidung über die Revision berücksichtigt.
Dr. Krauth Dr. Krauth Gribbohm Dr. VRiBGH Schmidt ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.
| Zschockelt | |
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