Revision verworfen: Gesamtfreiheitsstrafe trotz Fehler bei §55 StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 167/98
- Datum
- 10.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorstrafen ist bei der Anwendung des §55 StGB gegebenenfalls mehr als eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn die frühere Verurteilung zasurteilende Wirkung entfaltet.
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung beseitigt nicht ohne Weiteres deren zasurteilende Wirkung für die Bildung von Gesamtstrafen.
Eine Verfahrens- oder Rechtsfehler ist unbeachtlich, wenn der Verurteilte durch eine fehlerfreie Rechtsanwendung nicht schlechter gestellt würde (keine Beschwer).
Bei der Prüfung der Beschwer erfolgt eine konkrete Gegenüberstellung der hypothetisch zu bildenden Gesamtstrafen mit der verhängten Gesamtstrafe; übersteigt die Summe die angefochtene Gesamtstrafe, bleibt das Urteil bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 9. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL
3 StR 167/98 vom 10. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Dr. Winkler, Pfister als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Dezember 1997 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen und wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. April 1998 ist die Revision zum Schuldspruch und zum Strafausspruch, soweit er die verhängten Einzelstrafen betrifft, unbegründet. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hält auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
Zwar hat das Landgericht übersehen, dass wegen des zasurteilenden Urteils vom 20. September 1996 (Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung wegen vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen eine Aufenthaltsbeschränkung ausgesetzt wurde),
bei rechtsfehlerfreier Anwendung des § 55 StGB zwei Gesamtstrafen hätten gebildet werden müssen. Die zasurteilende Wirkung entfiel auch nicht etwa deshalb, weil die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war und für die Gesamtfreiheitsstrafe wegen ihrer Höhe eine Strafaussetzung nicht in Betracht kam (vgl. BGH, Beschl. v. 4. April 1997 – 2 StR 125/97).
Der Senat schließt jedoch aus, dass der Angeklagte dadurch beschwert ist. Zum einen hätte unter Einbeziehung der Verurteilung von zwei Monaten zur Bewährung aus den Einzelstrafen in den Fällen II 2 a bis n (1 Jahr, 1 Jahr, 6 Monate, 7 Monate, 8 Monate, 5 Monate, 9 Monate, 3 Jahre, 6 Monate, 3 Jahre 6 Monate, 3 Jahre, 2 Jahre, 1 Jahr 9 Monate, 2 Jahre 6 Monate und 3 Jahre 6 Monate) unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten eine weitere Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Zum anderen hätte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt werden müssen aus den Einzelstrafen der Taten II 2 o (1 Jahr) und II 2 p (2 Jahre), die mindestens zwei Jahre und einen Monat betragen hätte.
Die Summe beider Gesamtfreiheitsstrafen hätte deshalb die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren mit Sicherheit überschritten.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Pfister | |||
| Miebach | Winkler |