Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Alibi nicht geführt, Zweifel an Zeugenaussage unbeachtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 167/82
Datum
16.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Raubes. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Bedenken gegen die Würdigung der früheren Aussageverweigerung eines Zeugen sind unbeachtlich, weil das Landgericht das Alibi unabhängig davon als nicht geführt ansah. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.

2

Zweifel an der Bewertung einer früheren Aussageverweigerung eines Zeugen rechtfertigen die Aufhebung eines Urteils nicht, wenn das Gericht erklärt, dass es sein Urteil nicht auf diese Erwägungen stützt.

3

Das Gericht darf den Alibibeweis als nicht geführt ansehen, wenn die vorgelegten Beweise die Überzeugung der Kammer nicht tragen.

4

Bei Verwerfung der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 25. Januar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 167/82 in der Strafsache gegen den Feuerwehrmann Luigi ██ aus ██, geboren am ██ 1957 in ██████, wegen schweren Raubes

Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 1982 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Januar 1982 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Selbst wenn gegen die Ausführungen des Landgerichts zur früheren Aussageverweigerung des Zeugen Nicola ██ (UA S. 40/41) Bedenken bestehen (vgl. BGHSt 22, 113; BGH NJW 1980, 794 und MDR 1981, 157), beruht das Urteil nicht darauf. Denn das Landgericht hat den Alibibeweis ersichtlich unabhängig von diesen Erwägungen als nicht geführt angesehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchmidtDr. GribbohmKutzer
Dr. KrauthZschockelt
Revision verworfen: Alibi nicht geführt, Zweifel an Zeugenaussage unbeachtlich — Themis