Revision verworfen: Alibi nicht geführt, Zweifel an Zeugenaussage unbeachtlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 167/82
- Datum
- 16.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.
Zweifel an der Bewertung einer früheren Aussageverweigerung eines Zeugen rechtfertigen die Aufhebung eines Urteils nicht, wenn das Gericht erklärt, dass es sein Urteil nicht auf diese Erwägungen stützt.
Das Gericht darf den Alibibeweis als nicht geführt ansehen, wenn die vorgelegten Beweise die Überzeugung der Kammer nicht tragen.
Bei Verwerfung der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 25. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 167/82 in der Strafsache gegen den Feuerwehrmann Luigi ██ aus ██, geboren am ██ 1957 in ██████, wegen schweren Raubes
Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 1982 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Januar 1982 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Selbst wenn gegen die Ausführungen des Landgerichts zur früheren Aussageverweigerung des Zeugen Nicola ██ (UA S. 40/41) Bedenken bestehen (vgl. BGHSt 22, 113; BGH NJW 1980, 794 und MDR 1981, 157), beruht das Urteil nicht darauf. Denn das Landgericht hat den Alibibeweis ersichtlich unabhängig von diesen Erwägungen als nicht geführt angesehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Schmidt | Dr. Gribbohm | Kutzer | |||
| Dr. Krauth | Zschockelt |