Revision verworfen: Verteidiger übernimmt Revisionsbegründung nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 167/54
- Datum
- 20.05.1954
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung muss vom Verteidiger eigenverantwortlich übernommen werden; bloße Wiedergabe von Vorbringen "seitens des Angeklagten" genügt nicht.
Vorbringensformen in abhängiger Rede (z. B. "auf Wunsch des Angeklagten", "seitens des Angeklagten") weisen darauf hin, dass der Verteidiger die Verantwortung nicht übernommen hat und damit die Formvoraussetzung des § 345 Abs. 2 StPO fehlt.
Ist die vorgeschriebene Übernahme der Begründung durch den Verteidiger nicht erkennbar, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Allgemeine Sachrügen können im Revisionsverfahren unzulässig sein, wenn sie nicht selbstständig und vom Verteidiger getragen begründet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 12. Oktober 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Elektroautogenschweißer Rudolf S. ███ aus K[REDACTED], dort geboren am ██, ██, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Oktober 1953 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat mit seinen beiden zur Tatzeit noch nicht 14-jährigen Töchtern Maria und Helga längere Zeit hindurch unzüchtige Handlungen vorgenommen und dabei auch den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Er ist wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande und Unzucht mit Kindern unter Einrechnung einer anderen Zuchthausstrafe zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Er hat durch seinen Verteidiger Revision einlegen und begründen lassen. In der Begründungsschrift wird Urteilsaufhebung sowie Zurückverweisung der Sache beantragt und dann fortgefahren:
"Auf Wunsch des Angeklagten wird seitens des unterzeichneten Pflichtverteidigers die eingelegte Revision auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt. Zur Begründung der formellen Rechte wird seitens des Angeklagten die Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 261 StPO und der allgemeinen Denkgesetze geltend gemacht."
Anschließend folgen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Art der Beweiserhebung.
Es heißt zunächst: "Der Angeklagte ist der Auffassung, dass die Strafkammer seine Einlassungen nicht zutreffend gewürdigt habe" usw.
Der nächste Absatz beginnt wiederum mit den Worten: "Der Angeklagte rügt weiter die Tatsache, dass die beiden Zeuginnen nicht bereits nach unmittelbarem Bekanntwerden der Verfehlungen ärztlich untersucht worden seien" usw.
Im Schlussabsatz ist bemerkt: "Schließlich rügt der Angeklagte die Art der Befragung der beiden Zeuginnen durch das Gericht. Das Gericht habe grundsätzlich nur Suggestivfragen gestellt ..." usw.
Die gesamten Bedenken gegen die Beweiswürdigung und Beweiserhebung sind in abhängiger Rede vorgebracht. Die Einleitung der Revisionsbegründung und ihr weiterer Inhalt lassen deutlich erkennen, dass der Verteidiger die Verantwortung für sie nicht übernehmen will. Aus den zur Art der Beweisaufnahme und zur Beweiswürdigung erhobenen Angriffen ist ersichtlich, dass der Verteidiger nur die Beanstandungen des Angeklagten vorgetragen hat in der Überzeugung, dass sie für eine ordnungsmäßige Begründung der Revision ungeeignet sind. Das ergibt sich einwandfrei aus den einleitenden Worten: "Zur Begründung der formellen Rechte wird seitens des Angeklagten die Verletzung ... geltend gemacht". Sie sprechen eindeutig dafür, dass sich der Verteidiger die Begründung der Verfahrensbeschwerde durch den Angeklagten nicht zu eigen gemacht hat.
Auch für die allgemeine Sachrüge kann nichts anderes gelten. Sie ist nicht schlechtweg erhoben, sondern in Verbindung mit der Verfahrensrüge und dem Zusatz "auf Wunsch des Angeklagten". Diese Fassung deutet darauf hin, dass der Verteidiger auch hinsichtlich der Sachbeschwerde die Verantwortung nicht hat übernehmen wollen. Damit fehlt die der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Begründung (RGSt 73, 23).
Die Revision musste deshalb als unzulässig verworfen werden.
| Rotberg | Koeniger | Maass | |||
| Busch | Martin |