Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch wegen Begünstigung aufgehoben; Rückverweisung wegen §247/§27b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 167/52
Datum
15.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte teilweise das Urteil des LG Darmstadt: Beim Angeklagten Sch█ hob er die Verurteilung wegen Begünstigung auf und setzte Teile der Strafaussprach außer Kraft. Bei der Mitangeklagten beanstandete der BGH fehlende Feststellungen zur möglichen Antragsbedürftigkeit nach §247 StGB sowie fehlerhafte Strafzumessung (§27b StGB) und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Begünstigung (§257 StGB) setzt voraus, dass der Täter mit der Absicht handelt, die Entdeckung oder Verfolgung einer Straftat zu verhindern; fehlt diese Absicht, ist der Schuldspruch nicht tragfähig.

2

Die Verhinderung der eigenen Bestrafung muss nicht der alleinige Zweck der begünstigenden Handlung sein; reicht sie jedoch als mitbestimmender Zweck aus, kann dies den Tatbestand der Begünstigung erfüllen.

3

Ob Begünstigung vorliegt, ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass Begünstiger und Begünstigter an demselben Vorgang in unterschiedlicher Weise (z. B. als Hehler und Dieb) beteiligt sind.

4

Bei der Strafzumessung ist für jede Einzeltat vor Bildung einer Gesamtstrafe zu prüfen, ob §27b StGB anzuwenden ist; diese Prüfung erfolgt für jede einzelne Tat unabhängig von der späteren Gesamtstrafenhöhe.

5

Liegt die mögliche Antragsbedürftigkeit einer Tat (z. B. nach §247 StGB bei Nahverwandten) nahe, sind die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen dem Tatrichter vorbehalten; unterbleiben sie, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 3. Dezember 1951

Rubrum

in der Strafsache

gegen

1.) den Teppichbinder Xaver Josef Sch█, aus ██, geboren am ████████ in ███,

2.) die Angestellte ███████████ Hildegard Helene ███, geboren am ████████ in ██,

wegen Diebstahls u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. König, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scherpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Der Angeklagte Sch█ wird

1.) Auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 3. Dezember 1951, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Begünstigung wegfällt, b) im Strafaussprach hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Nötigung in Tateinheit sowie im Gesamtstrafenaussprach aufgehoben.

Er wird verurteilt.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Sch█ wird verworfen.

Die Revision der Angeklagten St█████ hat das angefochtene Urteil, soweit es sich mit den Feststellungen befasst, aufgehoben.

Gründe

I. Zur Revision des Angeklagten Sch█

1.) Die Verurteilung wegen Hehlerei in zwei Fällen lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insoweit ist die Revision nicht begründet worden. Ihre Angriffe richten sich ausschließlich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils.

2.) Dasselbe gilt hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls. Die Revision räumt selbst ein, dass die Folgerungen der Strafkammer nahelagen. Sie meint nur, es könne nicht widerlegt werden, dass er die anonymen Briefe geschrieben habe, um seiner vorgesetzten Dienststelle, ohne selbst erkennbar zu werden, einen Hinweis zur Aufklärung des Diebstahls zu geben. Die Strafkammer hat jedoch festgestellt, dass der Angeklagte die Absicht verfolgte, den Zeugen █████████████████████████████ und den Zeugen aus Darmstadt zu veranlassen. Mit Rechtsgründen kann die Revision hiergegen nicht angehen.

3.) Nur der Schuldspruch wegen Begünstigung kann aus Rechtsgründen nicht aufrechterhalten werden. Der Angeklagte forderte in dem anonymen Schreiben vom 23. April 1951 auf, Darmstadt sofort zu verlassen, andernfalls er ihn unschädlich machen werde. Die Strafkammer stellt fest, dass dies „geschehen sei, weil der Angeklagte ein Wiederzusammentreffen und eine Auseinandersetzung zwischen UC und der Mitangeklagten ████ befürchtet habe mit der Folge, dass die Geldentwendung, deren Täterin sie zum Teil gewesen sei, ans Licht der rechtlichen Würdigung gebracht werde“. Die Strafkammer bemerkt, der Angeklagte habe durch das anonyme Schreiben der Mitangeklagten ████ nach Begehung des Gelddiebstahls „tatsächlich Beistand geleistet, um sie der Bestrafung zu entziehen und um ihr die Vorteile ihres Vergehens zu sichern“. Diese Feststellungen schließen eine Verurteilung wegen Begünstigung aus, da die Begünstigungsabsicht nicht den Zweck verfolgte, zugleich die Entdeckung der eigenen Straftat zu verhindern. Die Tat kann als Selbstbegünstigung nicht nach § 257 StGB bestraft werden. Denn es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Verhinderung der eigenen Bestrafung nicht der einzige Zweck der Tat zu sein braucht, wenn sie mitbestimmend ist, mag auch die Gefahr der Verfolgung in erster Linie einen anderen Beteiligten drohen (vgl. RGSt 70, 390 mit Nachweisen). Dabei ist auch gleichgültig, ob es sich für den Begünstiger und den Begünstigten um dieselbe oder um verschiedene Vortaten handelt (RGSt 63, 233; 63, 260), insbesondere wenn beide, wie im vorliegenden Falle, an denselben Vorgang strafbar beteiligt sind, der eine als Hehler, der andere als Dieb. Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht berichtigt werden.

4.) Die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen fehl. Wenn die Strafkammer als strafschärfend die Tatsache gewertet hat, dass der Angeklagte Angehöriger der Kriminalpolizei war, so liegt darin kein Rechtsfehler. Die Berichtigung des Schuldspruchs erfordert jedoch die Aufhebung des Strafaussprachs zur Verurteilung wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Begünstigung (acht Monate Gefängnis) sowie des Gesamtstrafenaussprachs. Dagegen bleiben die Einzelstrafen für die beiden Fälle der Hehlerei bestehen.

II. Zur Revision der Angeklagten St█████

1.) Die Revision erhebt die Sachbeschwerde und rügt Verletzung der §§ 242, 246, 247 StGB. Soweit sich ihre Ausführungen gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls und wegen Unterschlagung richten, sind sie unzulässig; denn die Revision versucht lediglich, die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils durch ihre eigene zu ersetzen. Die Nachprüfung von Amts wegen ergibt jedoch, dass die Strafkammer möglicherweise die Anwendbarkeit des § 247 StGB übersehen hat. Danach sind Diebstahl und Unterschlagung gegen Angehörige der unter § 52 Abs. 2 StGB fallt, nur auf Antrag zu verfolgen; die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Das angefochtene Urteil bemerkt zu Beginn der tatsächlichen Feststellungen, dass die Angeklagte mit dem Zeugen K█████████████████████████████ verlobt sei. Später wird auf diese Feststellung nicht mehr zurückgegriffen. Es ist daher nicht erkennbar, ob ein ernst gemeintes Eheversprechen schon vor den Straftaten vorlag. Sollte dies der Fall sein, so liegt die Möglichkeit nahe, dass die Angeklagte das Verlöbnis während ihres heimlichen Aufenthalts bei ihren Eltern nach Berlin zu verheimlichen suchte. In diesem Fall wäre das Verfahren einzustellen (vgl. RGSt 75, 290); insoweit müssen jedoch die erforderlichen Feststellungen dem Tatrichter vorbehalten bleiben. Kommt die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass im Zeitpunkt der Taten noch ein gültiges Verlöbnis bestand, dann wird sie auch zu prüfen haben, ob von einem rechtlich wirksamen Strafantrag gestellt und gegebenenfalls später zurückgenommen hat.

2.) Auch hinsichtlich des Strafaussprachs muss die Revision Erfolg haben. Sie kann zwar nicht damit durchdringen, dass der Angeklagten zu Unrecht mildernde Umstände nach § 246 Abs. 2 StGB versagt worden seien. Eine Erörterung in dieser Richtung enthält das Urteil überhaupt nicht. Die Strafkammer war hierzu nur nach § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO verpflichtet. Dass aber in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände gestellt worden sei, wird von der Revision nicht behauptet. Dagegen ist die Strafzumessung fehlerhaft, weil die Voraussetzungen des § 27b StGB nicht geprüft worden sind. Die Strafkammer hat Einzelstrafen von 2 1/2 Monaten und einem Monat Gefängnis ausgesprochen und diese auf eine Gesamtstrafe von drei Monaten zurückgeführt. (Die Bemessung nach Bruchteilen eines Monats widerspricht der Vorschrift des § 19 StGB; vgl. EG Ju 1938, 3104.) Offenbar ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass eine Anwendung des § 27b StGB ausscheide, weil die ausgesprochene Gesamtstrafe drei Monate betrage. Das ist rechtsirrig. Stehen mehrere Straftaten zur Aburteilung, so ist § 27b StGB anwendbar auf jede Straftat, für die eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verwirkt ist, gleichgültig, ob die Summe der verwirkten Einzelstrafen drei Monate erreichen oder übersteigen würde. Die Voraussetzungen des § 27b StGB sind also für jede Einzeltat vor Bildung der Gesamtstrafe zu prüfen. Erst wenn das Gericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Strafzweck nicht durch eine Geldstrafe erreicht werden kann, ist nach § 74 StGB zu verfahren.

Dr. KönigDr. KirchnerBaldus
BuschScherpenseel
Revision: Schuldspruch wegen Begünstigung aufgehoben; Rückverweisung wegen §247/§27b StGB — Themis