Revision verworfen: Ermüdungsrüge (§136a StPO) und Beweisanträge bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 166/99
- Datum
- 13.08.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer unzulässigen Beeinträchtigung der Willensentschließung durch Ermüdung im Sinne von § 136a Abs. 1 StPO ist ein substantiiert darzulegender Tatsachenvortrag erforderlich, der schlüssig darlegt, dass Schlafentzug oder nächtliche Maßnahmen die Wiederherstellung der geistigen Leistungsfähigkeit durch Ruhe verhindert haben.
Die bloße Behauptung wiederholter Kontrollen oder des kurzzeitigen Einschaltens von Licht genügt nicht zur Eröffnung des Freibeweisverfahrens; es sind konkrete Umstände und die Schwere der Störung darzustellen.
Wiederholte Bestätigung geständiger Angaben nach Bestellung eines Verteidigers oder das Unterlassen einer zeitnahen Geltendmachung von Ermüdung schwächt die Annahme einer entscheidungserheblichen Beeinflussung und erhöht die Darlegungspflicht des Beschwerdeführers.
Das Landgericht ist nicht verpflichtet, ergänzende Beweiserhebungen nach § 244 Abs. 2 StPO anzuordnen, wenn aus den Umständen ersichtlich ist, dass der beantragte Beweis nicht erforderlich oder als Beweismittel ungeeignet ist.
Die Ablehnung eines Sachverständigengutachtens ist nicht zu beanstanden, wenn für die Entscheidung eine sichere, nicht lediglich wahrscheinlichkeitstheoretische Feststellung erforderlich ist und das Gutachten hierfür keine hinreichende Rekonstruierbarkeit oder Zuverlässigkeit bieten kann.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 5. Oktober 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Oktober 1998 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Verwerfungsantrag bemerkt der Senat:
Die Verfahrensbeschwerden, mit denen der Angeklagte Verstöße gegen § 136a Abs. 1 StPO bei seinen polizeilichen und richterlichen Vernehmungen sowie bei denen der Mitbeschuldigten T. und S. am 13. Juni 1997 rügt und die Unverwertbarkeit der dabei gemachten Angaben geltend macht, dringen jedenfalls deshalb nicht durch, weil es an einem zureichenden, den Verfahrensfehler schlüssig darlegenden und das Freibeweisverfahren erst eröffnenden Tatsachenvortrag mangelt. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (BGHSt 38, 291, 293; BGHR StPO § 136 Ermüdung 2), ist eine unzulässige Beeinträchtigung der Willensentschließung und Willensbetätigung eines Beschuldigten durch Ermüdung in der Regel nicht schon dadurch dargetan, dass nachträglich und nicht bereits während der Vernehmung geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe zuvor trotz dazu gegebener Möglichkeit tatsächlich keinen Schlaf gefunden. „Denn die geistige Leistungsfähigkeit kann auch durch Ruhe und Entspannung ohne Schlaf wieder hergestellt werden“ (BGHSt aaO).
Dass dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten in der Nacht zum 13. Juni 1997 und am Morgen jenes Tages im Polizeigewahrsam die Möglichkeit zu ausreichender Erholung genommen war, ist selbst bei Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Angeklagten und der Mitbeschuldigten nicht schon durch den Hinweis auf die in der Nacht im halbstündigen Abstand durchgeführten „Lebendkontrollen“ schlüssig dargetan. Vielmehr hätte unter Mitteilung näherer Einzelheiten und Umstände dargelegt werden müssen, dass die „Lebendkontrollen“ derart störend vonstatten gingen, dass eine Wiederherstellung der geistigen Leistungsfähigkeit durch Ruhe und Entspannung unmöglich gemacht oder wesentlich beeinträchtigt war. Dies ist nicht in ausreichendem Maße geschehen. Dass bei den Kontrollen „jeweils“ (stets) und nicht nur, wie es im Urteil (UA S. 64) heißt, „teilweise“ das Zellenlicht eingeschaltet und nach den Urteilsfeststellungen die Zellentür geöffnet wurde, reicht dafür nicht aus. Dadurch allein wurde – zumal im Hinblick auf die bis nach 11.00 Uhr verbleibende Zeit am Morgen des 13. Juni 1997 – die Möglichkeit, auszuruhen und Entspannung zu finden, nicht so erschwert, dass dies die Annahme einer nach § 136a Abs. 1 StPO erheblichen Ermüdung nahelegen würde. Die Notwendigkeit, die behauptete Schwere der nächtlichen Störung durch Mitteilung weiterer Einzelheiten darzulegen, folgt insbesondere auch aus dem späteren Aussageverhalten des Angeklagten. Nachdem ihm ein Verteidiger bestellt war, hat er nämlich bei einer weiteren Vernehmung am 17. Juni 1997 seine geständigen Angaben wiederholt. Des Weiteren hat er sich beim Widerruf seiner – zudem gegenüber einer Mitschülerin im privaten Gespräch bestätigten – Geständnisse zunächst nicht auf Ermüdung oder eine andere Form der Beeinträchtigung seiner Willensentschließung und Willensbetätigung berufen. Dass eine nach § 136a Abs. 1 StPO erhebliche Einschränkung seiner Willenskräfte Grund für seine geständigen Angaben gewesen ist oder diese mitbeeinflusst hat, liegt unter diesen Umständen fern, so dass es umso eingehenderer Darlegung zu dem behaupteten Verfahrensverstoß und seinen Auswirkungen auf den Angeklagten bedurft hätte.
Die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Rüge, das Landgericht habe es versäumt, den Zeugen K. ergänzend zum Standort der Gasflaschen im abgebrannten Schuppen zu befragen, ist unbegründet, weil sich das Landgericht aus den von ihm im Urteil (UA S. 76/77) dargelegten Gründen zu der vermissten ergänzenden Beweisaufnahme nicht gedrängt sehen musste.
Mit der Beanstandung, das Landgericht habe einen bedingten Beweisantrag in der Hauptverhandlung unter Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO nicht verbeschieden, kann der Beschwerdeführer schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Bedingung, von der der Antrag abhängig gemacht wurde, nicht eingetreten ist.
Soweit das Landgericht den Antrag auf Einholung eines augenärztlichen Gutachtens wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt hat, zeigt die Revision ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass ein Sachverständiger schon dann als geeignetes Beweismittel anzusehen ist, wenn er keine sicheren und eindeutigen Schlüsse ziehen kann, seine Folgerungen aber gleichwohl die unter Beweis gestellte Behauptung als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen. Jedoch kam es im zu entscheidenden Fall, in dem es um die Überprüfung der (geständigen) Angaben des Angeklagten ging, bestimmte Gegenstände im später abgebrannten Schuppen wahrgenommen zu haben, aus der Sicht des Landgerichts erkennbar darauf an, ob sich ausschließen ließ, dass der Angeklagte die Gegenstände hatte sehen können, nicht aber darauf, ob dies mehr oder minder wahrscheinlich oder unwahrscheinlich war. Konnte somit nur eine sichere Aussage und nicht eine bloße Wahrscheinlichkeitsbeurteilung entscheidungserheblich sein, begegnet es keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken, dass das Landgericht das beantragte Sachverständigengutachten mangels ausreichend zuverlässiger Rekonstruierbarkeit der konkreten Umstände in der Tatnacht als völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen hat.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth
RiBGH Winkler ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.
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