Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtberücksichtigung einer Angeklagtenäußerung (§ 261 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 166/96
- Datum
- 19.06.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Steht aufgrund der Sitzungsniederschrift fest, dass sich der Angeklagte zur Sache geäußert hat, ist diese Feststellung für das Revisionsverfahren nach § 274 Satz 1 StPO bindend.
Eine Strafkammer darf eine in der Hauptverhandlung abgegebene Äußerung des Angeklagten nicht unberücksichtigt lassen; ihre Nichtberücksichtigung kann einen Verstoß gegen § 261 StPO darstellen.
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass die Entscheidung auf der Nichtberücksichtigung einer Angeklagtenäußerung beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei Widersprüchen zwischen Urteilsurkunde und Sitzungsniederschrift kommt der Sitzungsniederschrift für die Beurteilung des Verfahrensablaufs und der Beweiswürdigung erhebliche Bedeutung zu; eine gesonderte Aufklärung des Widerspruchs ist unter diesen Umständen nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 28. November 1995
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
vom 19. Juni 1996 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1963 in ███, Nazim ████ (Türkei), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. November 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, darunter in fünf Fällen in Tateinheit mit deren Einfuhr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg.
In den Urteilsgründen wird festgestellt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht habe. Die Sitzungsniederschrift weist hingegen aus, dass der Angeklagte, der am ersten Verhandlungstag erklärt hatte, sich zur Sache nicht äußern zu wollen, am zweiten Verhandlungstag doch zur Sache ausgesagt hat. Danach steht für das Revisionsverfahren fest (§ 274 Satz 1 StPO), dass sich der Angeklagte zur Sache geäußert und die Strafkammer diese Äußerung unter Verstoß gegen § 261 StPO nicht berücksichtigt hat (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 11). Ein Beruhen der Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt hier nicht auszuschließen. Einer Aufklärung des Widerspruchs zwischen der Urteilsurkunde und der Ausfertigung über das Aussageverhalten des Angeklagten bedarf es unter diesen Umständen nicht.
| Kutzer | Miebach | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |