Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Beleidigungsverurteilung; Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
3 StR 166/56
Datum
01.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte zwei 13‑jährige Mädchen in ein Café eingeladen, eine am Oberschenkel berührt, einen zweideutigen Witz erzählt und eines mit dem Fahrrad mitgenommen; das Landgericht verurteilte wegen Beleidigung. Der BGH hebt das Urteil auf, weil Inhalt und Sinn der Äußerungen sowie die objektive Beurteilung des Anstoßnehmens nicht hinreichend festgestellt sind. Bloße Errötung oder ungehöriges Benehmen genügen nicht; es fehlt an Feststellungen zum Vorsatz. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) müssen Inhalt und Sinn der Äußerung so festgestellt sein, daß der Tatrichter und das Revisionsgericht prüfen können, ob eine ehrverletzende Herabsetzung vorliegt.

2

Das subjektive Empfinden des Beleidigten reicht nicht aus; es ist zu prüfen, ob die Auffassung des Beleidigten dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit entspricht.

3

Bloße Aufdringlichkeiten oder ungehöriges Benehmen begründen noch keine strafbare Beleidigung; es bedarf eines mit Wissen und Wollen gerichteten Verhaltens, das geeignet ist, die Ehre zu verletzen.

4

Eine einzige Handlung kann tateinheitlich die Ehre mehrerer Personen verletzen; dies ist bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 24. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ███████████, den Kraftfahrer Heinz ███, wegen Beleidigung

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. August 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████ der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte lud die ihm bekannten 13jährigen Schülerinnen Brigitte ████ und Marlies █████ in ein kleines Café in ██ ein und zahlte ihnen Eis. Im Verlaufe der sich entwickelnden lebhaften Unterhaltung klopfte er der Brigitte ████ einmal auf den bedeckten Oberschenkel und erzählte beiden einen zweideutigen Witz, der die Beziehungen zwischen Jungen und Mädchen zum Gegenstand gehabt haben soll. Nach dem Verlassen des Cafés wollten die Mädchen noch spazierenfahren. Der Angeklagte nahm dabei die Brigitte ████, die kein Fahrrad bei sich hatte, auf der Verbindungsstange seines Fahrrades mit sich.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.

Mit seiner Revision erhebt er die Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde. Diese führt zur Aufhebung des Urteils.

Das Landgericht hat den Schuldspruch auf das Erzählen eines zweideutigen Witzes gestützt. Darin hat es den Ausdruck der Mißachtung gegenüber den beiden Mädchen gesehen. Ob und inwieweit es das sonstige Verhalten des Angeklagten als ehrverletzend erachtet hat, kann dem Urteil nicht mit genügender Deutlichkeit entnommen werden.

Handlungen und Äußerungen von schlechthin beleidigendem Charakter gibt es nicht (RGSt 65, 1). Ob die Erzählung eines zweideutigen Witzes die rechtswidrige Verletzung der Achtung eines Zuhörers in sich schließt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Jungen Mädchen gegenüber kann darin die Kundgebung einer Mißachtung ihrer Geschlechtsehre liegen wegen der Verletzung des auf der kindlichen Unberührtheit beruhenden geschlechtlichen Schamgefühls (BGHSt 1, 288). Aus der Zweideutigkeit der Witzworte kann sich ihre schmälernde Beziehung und Wirkung ergeben.

Hier war aber das Landgericht nicht in der Lage, in dieser Richtung ausreichende Feststellungen zu treffen. Es beruft sich auf die Bekundung der █████, die dahin geht, sie sei bei der Erzählung des Witzes errötet, weil es sich „nach ihrer Auffassung um eine Schweinerei“ gehandelt habe; sie habe den Angeklagten aufgefordert, so etwas nicht zu sagen. Die Ausdrucksweise „nach ihrer Auffassung“ deutet darauf hin, daß hier das persönliche Gefühl dieses nach dem Zeugnis des Lehrers „wohnlich fantasiebegabten“ Mädchens ausschlaggebend war für die Entscheidung des Gerichts. Was die ebenfalls anwesende Brigitte ████ bei den Worten des Angeklagten empfunden und gedacht hat, ist im Urteil nicht erwähnt. Nicht erörtert ist die Frage, welchen genaueren Inhalt und Sinn die Äußerung des Angeklagten hatte, die er selber als harmlos bezeichnet. Dazu, ob das Empfinden der █████ über die Anstößigkeit der Erzählung des Angeklagten dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit entspricht, nimmt das Urteil nicht Stellung. Das war jedoch nicht zu umgehen, schon für die Würdigung des äußeren Tatbestandes. Denn so wie bei geschlechtsreifen Mädchen auf geschlechtlichem Gebiet eine Übertreibung oder Selbsttäuschung in Betracht kommen kann (vgl. BGHSt 2, 163), so kann das auch bei dem Erfassen und der Wiedergabe eines gehörten Witzes der Fall sein. Die Möglichkeit ist nicht auszuschließen, daß der Geschlechtsreife nahestehende und anscheinend nicht mehr ganz kindliche ███ infolge einer besonderen Empfindlichkeit die Worte des Angeklagten für schwererwiegend gehalten hat, als es ihrem Wortlaut und Sinn entsprach. Auch ein Mißverständnis ist denkbar bei der Auslegung eines von dem Kind als zweideutig empfundenen Witzes. Deshalb muß der Inhalt der von dem Angeklagten gebrauchten Worte ermittelt werden. Das Revisionsgericht muß an Hand der im Urteil dargelegten Tatsachen in der Lage sein zu prüfen, ob der Tatrichter bei der Würdigung des Sachverhalts von dem zutreffenden rechtlichen Begriff der Beleidigung ausgegangen ist und auf den Sachverhalt die Strafvorschrift des § 185 StGB richtig angewendet hat.

Mit den im Urteil wiedergegebenen ganz allgemein gehaltenen Redewendungen „zweideutiger Witz, Schweinerei“ kann der Schuldspruch wegen Beleidigung nicht gerechtfertigt werden. Die Verurteilung des Angeklagten mag den Verdacht heraufbeschwören, daß er die beiden Mädchen durch seine Redensart in ehrverletzender Weise zu nahe getreten ist. Aber sie genügen nicht zu seiner Verurteilung.

Auch die Ausführungen des Urteils zum inneren Tatbestand sind nicht haltbar, solange nicht Inhalt und Sinn der von der █████ unanständig aufgefaßten Worte des Angeklagten einwandfrei feststehen. Er muß mit Führungsbewußtsein gehandelt haben, das seine Kundgebung zur Ehrverletzung geeignet war.

Die Einladung der beiden Mädchen ins Café und das Klopfen auf den Oberschenkel der Brigitte ████ scheint das Landgericht zwar als Ungehörigkeit, aber nicht als Beleidigung angesehen zu haben. Wäre es anders, so bestünden Bedenken gegen die Annahme des Beleidigungsvorsatzes. Bloße Aufdringlichkeiten oder ein nur ungehöriges Benehmen fallen noch nicht unter die Strafdrohung des § 185 StGB (RG JW 1935, 526 Nr. 27).

Mehr als das kommt bei der Berührung des Oberschenkels der █████ nicht in Betracht, da das Landgericht eine wollüstige Absicht des Angeklagten verneint hat.

Ob es die Mitnahme der █████ auf dem Fahrrad als Nichtachtung ihrer Ehre und der der ████ betrachtet hat, ist nicht sicher erkennbar. Die Bemerkung, daß der Vorfall bei einem Außenstehenden den Eindruck erwecken könne, als gingen die beiden Mädchen besonders leichtsinnig, läßt darauf schließen, daß die Strafkammer auch in dem Aufsitzenlassen der █████ ein beleidigendes Verhalten des Angeklagten gegenüber beiden Mädchen erblickt hat. Dabei hat sie außer acht gelassen, daß in dem Mitnehmen eines Mädchens auf dem Fahrrad nach heutiger, ziemlich allgemein verbreiteter Ansicht nicht ohne weiteres eine Geringschätzung des Beförderten liegt. Wodurch sich der Angeklagte einer Ehrenkränkung der auf ihrem eigenen Fahrrad vorausfahrenden ████ schuldig gemacht haben soll, ist nicht ersichtlich.

Dazu kommt, daß der Angeklagte hatte wissen müssen, die Beförderung der █████ auf seinem Fahrrad enthalte eine Kundgebung ihrer Nichtachtung. Dafür fehlt jeder Anhalt, zumal die Mädchen selbst die Spazierfahrt angeregt hatten und die █████ kein Fahrrad bei sich hatte. Inwiefern der Angeklagte sich bewußt war, durch deren Mitnahme die ████ in ihrer Ehre angegriffen zu haben, ist in keiner Weise dargetan.

Bemerkt wird, daß zwei tateinheitlich verübte Vergehen der Beleidigung vorlagen, falls der Angeklagte durch eine einzige Handlung die Ehre beider Mädchen verletzt hatte (vgl. BGHSt 1, 20).

Auf Grund all dieser Erwägungen kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden.

Dr. KoenigerDr. DotterweichHoepner
MengesWiefels
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