Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: unklare Feststellungen zu Schadensumfang und Gesamtvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 165/87
Datum
06.07.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Betrugs, Verwahrungsbruchs, Urkundenvernichtung und Unterschlagung verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil die Feststellungen zum (Mindest-)Schadensumfang, zu Gebühren/ Auslagen und zur Zahl der beseitigten Akten unzureichend sind. Weiter fehlt eine überzeugende Prüfung, ob sich der Gesamtvorsatz auch auf zwei weitere Unterschlagungen erstreckte. Der Senat weist ergänzend auf die Auslegung von §56 Abs.2 StGB hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichtliche Feststellungen über den Schadensumfang bei Vermögensdelikten müssen so bestimmt sein, dass der dem Urteil zugrunde gelegte (Mindest-)Gesamtschaden und die Höhe der einzelnen Beträge nachvollziehbar ermittelt werden können; bleiben diese Angaben unbestimmt, sind die Feststellungen unzureichend.

2

Bei einer Reihe ähnlicher Einzelhandlungen ist zu prüfen, ob diese einen Fortsetzungszusammenhang bilden oder als selbständige Taten zu werten sind; dabei ist zu klären, ob sich der Gesamtvorsatz des Täters auf die einzelnen Einzelfälle erstreckt.

3

Kann aus den Urteilsfeststellungen die Zahl der beseitigten Urkunden oder der insgesamt durch Betrug entstandene Schaden nicht bestimmt werden, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die „besonderen Umstände" im Sinne des §56 Abs.2 StGB setzen nicht notwendigerweise eine einmalige Konfliktlage voraus; dies ist bei der Anwendung der Strafzumessung zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 8. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 165/87 in der Strafsache gegen den Stadtamtmann geboren am [REDACTED] wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 8. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Verwahrungsbruch, Urkundenfälschung und Unterschlagung sowie wegen Unterschlagung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat das Landgericht angenommen, dass die Tatbestände des Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs. 1 und 3 StGB) und der Urkundenvernichtung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit stehen (vgl. BGH NJW 1953, 1924), dass der Angeklagte die Bußgeldbeträge nebst Gebühren und Auslagen unterschlagen und dass er die von ihm genannten Erhöhungsbeträge durch Betrug erlangt hat, weil das Fahrverbot nicht rechtswirksam aufgehoben wurde. Die Feststellungen des Landgerichts zum Schuldumfang dieser fortgesetzten Handlung sind aber unzureichend. Es bleibt unklar, welchen (Mindest-)Gesamtschaden es der Verurteilung wegen Unterschlagung zugrunde legt. Dieser kann auch nicht auf Grund der Urteilsfeststellungen errechnet werden, weil bei den Einzelhandlungen 11, 16 und 22 nichts darüber gesagt ist, ob und in welcher Höhe der Angeklagte die Bußgeldbeträge für sich „kassierte“, und weil die Höhe der Gebühren und Auslagen nicht immer mitgeteilt ist. Entsprechendes gilt für die Höhe des den Geschädigten insgesamt durch Betrug entstandenen Schadens und die Zahl der im Sinne der §§ 133 Abs. 1 und 3, 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB beseitigten Akten.

Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen zweier selbständiger Einzelfälle der Unterschlagung verurteilt hat, hat es sich nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte seinen Gesamtvorsatz nicht auch auf diese Unterschlagungen erstreckt hat. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hatte der Angeklagte den Entschluss gefasst, verhängte Bußgelder nebst Gebühren und Auslagen zu unterschlagen, wenn die Betroffenen wegen des Fahrverbots bei ihm vorsprachen, eine Aufhebung des Fahrverbots erreichen wollten und zur baren Bezahlung des Bußgeldes bereit waren. Bei der Tatausführung während des Ablaufs der Einzelhandlungen erstrebten zwei Betroffene lediglich eine spätere Vollstrekkung des Fahrverbots; das von ihnen bei dieser Gelegenheit bar bezahlte Bußgeld (wohl mit Auslagen) unterschlug der Angeklagte ebenfalls. Bei einer solchen Sachlage liegt es nicht fern, dass der Angeklagte seinen Gesamtvorsatz vor Beendigung der letzten von ihm ursprünglich geplanten Einzelhandlung (vgl. BGHSt 23, 33, 35) auf eine geringfügig abgeänderte Tatvariante (Bußgeldunterschlagung auch im Fall der Petenten, die nicht eine Aufhebung, sondern nur die spatere Vollstreckung des Fahrverbots begehrten) erweitert hat. Die für den Fortsetzungszusammenhang erforderliche gleichartige Begehungsform desselben Grundtatbestands wäre unter Berücksichtigung des gesamten Tathergangs bei der Wesensgleichheit und Ähnlichkeit der Einzelhandlungen gewahrt (vgl. BGHSt 30, 207 und BGHR StGB vor § 1 fortg. Hdlg., Gesamtvors. erweiterter 1 bis 3).

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die „besonderen Umstände“ i. S. d. § 56 Abs. 2 StGB nicht eine „einmalige Konfliktlage“ voraussetzen (vgl. BGH NStZ 1986, 27 bis 1987, 172).

ZschockeltSchmidtKutzer
RusDetter
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