Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Wahlgegenüberstellungen, §273 StPO und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 164/99
Datum
09.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Düsseldorf ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Streitpunkt war, ob Wahlgegenüberstellungen stattgefunden und nach § 273 StPO protokollpflichtig waren. Der Senat ließ dies offen, da das Urteil nicht auf einem daraus resultierenden Verfahrensfehler beruht. Die Überzeugungsbildung stützt sich vielmehr auf nicht protokollierungspflichtige Feststellungen (u. a. gezielte Veränderung des Erscheinungsbildes), die der Senat als bewiesen ansieht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Ob Wahlgegenüberstellungen protokollpflichtig im Sinne des § 273 StPO sind, kann offenbleiben, wenn das Urteil nicht auf einer aus ihnen resultierenden Verfahrenspflichtverletzung beruht.

3

Das Fehlen einer Protokollierung von Auswahlgegenüberstellungen begründet nicht zwingend einen Revisionsgrund, sofern das Gericht hieraus keine nachteiligen Schlüsse für den Angeklagten zieht und die Überzeugung auf anderem zulässigem Beweismaterial beruht.

4

Nicht protokollierungspflichtige Vorgänge, etwa gezielte Veränderungen des Erscheinungsbildes der Angeklagten, können Bestandteil der Beweiswürdigung sein, sofern sie überzeugend festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 14. Dezember 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Juni 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob in der Hauptverhandlung Wahlgegenüberstellungen erfolgt und derartige Vorgänge in das Protokoll gemäß § 273 StPO aufzunehmen sind.

Das Urteil beruht nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler, da die Strafkammer – sollten Wahlgegenüberstellungen durchgeführt worden sein – hieraus jedenfalls keine negativen Schlüsse für die Angeklagte gezogen hat. Vielmehr stützt sich die Strafkammer insoweit bei ihrer Überzeugungsbildung auf nicht protokollierungspflichtige Vorgänge (u. a. gezielte Veränderung des Erscheinungsbildes der Angeklagten), die der Senat als bewiesen ansieht.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KutzerMiebachPfister
BlauthWinkler
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