Revision verworfen: Wahlgegenüberstellungen, §273 StPO und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 164/99
- Datum
- 09.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Ob Wahlgegenüberstellungen protokollpflichtig im Sinne des § 273 StPO sind, kann offenbleiben, wenn das Urteil nicht auf einer aus ihnen resultierenden Verfahrenspflichtverletzung beruht.
Das Fehlen einer Protokollierung von Auswahlgegenüberstellungen begründet nicht zwingend einen Revisionsgrund, sofern das Gericht hieraus keine nachteiligen Schlüsse für den Angeklagten zieht und die Überzeugung auf anderem zulässigem Beweismaterial beruht.
Nicht protokollierungspflichtige Vorgänge, etwa gezielte Veränderungen des Erscheinungsbildes der Angeklagten, können Bestandteil der Beweiswürdigung sein, sofern sie überzeugend festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 14. Dezember 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Juni 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob in der Hauptverhandlung Wahlgegenüberstellungen erfolgt und derartige Vorgänge in das Protokoll gemäß § 273 StPO aufzunehmen sind.
Das Urteil beruht nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler, da die Strafkammer – sollten Wahlgegenüberstellungen durchgeführt worden sein – hieraus jedenfalls keine negativen Schlüsse für die Angeklagte gezogen hat. Vielmehr stützt sich die Strafkammer insoweit bei ihrer Überzeugungsbildung auf nicht protokollierungspflichtige Vorgänge (u. a. gezielte Veränderung des Erscheinungsbildes der Angeklagten), die der Senat als bewiesen ansieht.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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