Verfolgungsbeschränkung und Aufhebung der Strafaussprüche wegen Einflusses entfallener Schuldsprüche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 164/93
- Datum
- 14.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO kann das Verfahren auf einen bestimmten Tatzeitraum beschränken und andere Anklagepunkte gemäß § 154 Abs. 2 StPO einstellen.
Ergeben sich durch die Verfolgungsbeschränkung oder durch den Wegfall früherer Verurteilungen Unsicherheiten hinsichtlich der Strafzumessung, hat das Revisionsgericht die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Revisionsprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO ist nur dann als fehlerfrei anzusehen, wenn keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten festgestellt werden; eine solche Prüfung kann unabhängig von der Verfolgungsbeschränkung erfolgen.
Werden Teile des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, sind die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last zu legen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 5. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 164/93 vom 14. Mai 1993 in der Strafsache gegen ██ Uwe Johannes Richard, geboren am ███████ in ████, ██ P, und Hans-Jürgen ███, geboren am ███ in ████, wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer I und III auf dessen Antrag, am 14. Mai 1993 gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Das Verfahren gegen die Angeklagten wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO, soweit es den Vorwurf des Betruges (Fall II 1 bis 11 der Urteilsgründe) betrifft, auf die im Jahre 1988 begangenen Taten beschränkt. Es wird eingestellt, soweit die Angeklagten wegen verspäteter Konkursantragstellung (Fall II 12 bis 14) verurteilt worden sind (§ 154 Abs. 2 StPO); insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. November 1992 im gesamten Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Nach der Verfolgungsbeschränkung gemäß §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils zu den Schuldsprüchen wegen Betruges und Bankrotts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgezeigt (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafaussprüche haben jedoch keinen Bestand. Der Senat kann weder ausschließen, dass sich die nun in Wegfall gekommene Verurteilung der den Angeklagten für die Zeit vor dem 1. Januar 1988 zur Last gelegten Einzelakte bei der Bemessung der Strafe wegen Betruges, noch, dass sich der durch die vorgenommene Verfolgungsbeschränkung reduzierte Schuldumfang des Betruges und der entfallene Schuldspruch der verspäteten Konkursantragstellung bei der Bemessung der Strafe wegen Bankrotts ausgewirkt haben.
| Rup | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |