Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung wegen fehlerhafter Ladung einer Zeugin im BtM-Verfahren; 50‑g‑Verkauf bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 164/89
Datum
16.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH bestätigt die Feststellungen zum Verkauf von 50 g Kokain, hebt aber die übrigen Feststellungen (weiterer Verkauf von 30 g) auf, weil die entscheidende Zeugin nicht ordnungsgemäß geladen und daher § 251 Abs. 2 S. 2 StPO nicht erfüllt war. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO sind nicht erfüllt, wenn das Gericht nicht versucht hat, den für das Verfahren entscheidenden Zeugen unter der dem Gericht bekannten richtigen Anschrift zu erreichen.

2

Eine fehlerhafte Ladung und bloße Fahndungen am Gelegenheitsarbeitsplatz des Zeugen ersetzen nicht den Versuch, den Zeugen an der bekannten Wohnanschrift zuzustellen; daher kann nicht angenommen werden, der Zeuge könne in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden.

3

Sind wesentliche Feststellungen des Urteils auf nicht ausreichend gesicherten Zeugenaussagen gegründet, sind diese Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Revisionsrechtliche Bedenken gegen einzelne Feststellungen führen nicht zur Aufhebung bereits fehlerfrei festgestellter Tatbestände; solche Feststellungen bleiben bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 16. Januar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 164/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen aus ██████████ den Barmann Salvatore C. ███ geboren am ███ ████ 1960 in ██ █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bezüglich des Verkaufs von 50 g Kokain an die Zeugen █████████ und ████ aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Verkaufs der 50 g Kokain Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die Geschäfte im Rahmen der vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Handlung über die weiteren 30 g Kokain sind allerdings nicht fehlerfrei festgestellt, weil die entscheidende Zeugin Danijela U. (geborene ███) entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht im Sinne des § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO „aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden“ konnte.

Nach fehlerhafter Ladung der Zeugin als „Herr Daniel ████“ unter einer nicht existierenden Anschrift ergaben die polizeilichen Ermittlungen schließlich, dass die Zeugin zwischenzeitlich geheiratet und sich nach ███████████ █████ Straße ██ abgemeldet, jedoch für die Anschrift ███ ██████ Straße angemeldet hatte. Unmittelbar vor der Hauptverhandlung vom 5. Januar 1989 teilte die Polizei mit, dass die Zeugin zwar in der █████████████, aber nicht unter ihrem Namen, sondern bei einem Mann lebe und in einem bestimmten Bordell arbeite, in dem sie allerdings nicht erreicht wurde. Nachdem der Name des Mannes am Terminstag festgestellt worden war, erließ das Landgericht einen erneuten Vorführungsbefehl gegen die Zeugin zur Hauptverhandlung am 16. Januar 1989. In diesem Vorführungsbefehl wurde allerdings als Wohnanschrift des Mannes unzutreffend ████ Straße ███ statt ████████████ ██ angegeben, das bekannte Geburtsdatum und der bekannte Geburtsort der Zeugin wurden als „unbekannt“ bezeichnet und erneut fälschlich als Angeklagter ein früherer Freund der Zeugin aufgeführt. Die Zeugin, die nur unregelmäßig als Prostituierte tätig war, wurde am 12. und 15./16. Januar 1989 im Bordell nicht angetroffen, in der ███ Straße ██ konnte sie – selbstverständlich – nicht erreicht werden.

Die Revision macht mit Recht geltend, dass das Landgericht hätte versuchen müssen, die Zeugin unter der bekannten richtigen Anschrift zu laden und sie notfalls von dort vorführen zu lassen, und dass die dreimalige Fahndung am Gelegenheitsarbeitsplatz nicht ausreichend war, um anzunehmen, die Zeugin könne „in absehbarer Zeit“ gerichtlich nicht vernommen werden. Die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO sind nicht erfüllt, wenn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht versucht worden ist, den für das Verfahren entscheidenden Zeugen unter der dem Gericht nun nach dem Namen des Wohnungsmieters bekannten Anschrift zu erreichen (vgl. BGHSt 22, 118, 120). Auf die weiteren Rügen hinsichtlich des Verkaufs der 30 g Kokain braucht der Senat nicht einzugehen.

BUNDESGERICHTSHOF 7500 KARLSRUHE, den 1. September 1989 Herrenstraße 45 Postfach 1661 Geschäftsstelle §0 Fernsprecher (0721) 159-0 3 StR 164/89 Durchwahl 159 –

In der Strafsache gegen aus Düsseldorf, Costanzo den Barmann Salvatore geboren am 21. April 1960 in Adrano (Italien), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Durch einen Übertragungsfehler ist in den Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. August 1989 auf Seite 2 irrtümlich als Beschlussdatum der „16. August 1988“ geschrieben worden.

Es muss wie in der Urschrift des Beschlusses richtig heißen: 16. August 1989.

(Küpfle)

ZschockeltGribbohmKutzer
KrauthHarmsOberamtsrat
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