Treffer
BGH Beschluss

Missbräuchliches Wählen der Notrufnummer 110 als Notrufmissbrauch (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 164/85
Datum
27.01.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied auf Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG über die Frage, ob das absichtliche oder wissentliche Anwählen der Polizeinotrufnummer 110 den Tatbestand des § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Der Senat bejahte dies und stellte klar, dass 110 aufgrund fernmelderechtlicher Zweckbestimmung und technischer Ausgestaltung ein Notrufanschluss ist. Der Notrufcharakter entfällt nicht deshalb, weil regelmäßig noch weitere Angaben des Anrufers erforderlich sind. Schutzzweck ist neben der Verhinderung unnötiger Hilfeanforderungen auch die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Notrufeinrichtungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das absichtliche oder wissentliche missbräuchliche Wählen der Notrufnummer 110 erfüllt den Tatbestand des Missbrauchs eines Notrufs nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB (1. Alternative).

2

Ein Notruf im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann auch dann vorliegen, wenn das Hilfsersuchen typischerweise weiterer mündlicher Erläuterungen bedarf; entscheidend sind Zweckbestimmung und Funktionsweise der Notrufeinrichtung.

3

Bei der Auslegung des Begriffs „Notruf“ sind die fernmelderechtliche Einordnung als Notrufanschluss und die technische Ausgestaltung (insbesondere Erreichbarkeit, Leitstellenfunktion und Sicherungsmechanismen) zu berücksichtigen.

4

§ 145 StGB schützt nicht nur davor, dass ohne Erforderlichkeit fremde Hilfe zur Gefahrenabwehr angefordert wird, sondern auch die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Notrufeinrichtungen gegen missbräuchliche Inanspruchnahme.

5

Eine missbräuchliche Nutzung des Notrufs liegt bereits in der unberechtigten Inanspruchnahme der Notrufeinrichtung, auch wenn sich aufgrund weiterer Angaben des Anrufers später herausstellen kann, dass keine Hilfe zu leisten ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 164/85 in der Strafsache gegen Robert G. ███ ██ ████ dort geboren am wegen Missbrauchs von Notrufen u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Januar 1986 gemäß § 121 Abs. 2 GVG

Tenor

Das (absichtlich oder wissentlich) missbräuchliche Wählen der Notrufnummer 110 erfüllt den Tatbestand des § 145 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative StGB.

Gründe

I. Der Angeklagte hat nach Zunahme alkoholischer Getränke vom Fernsprechanschluss seiner Freundin die Einsatzleitstelle der Polizei unter der Notrufnummer 110 angerufen, sich unter falschem Namen gemeldet und der Wahrheit zuwider erklärt, er habe soeben beobachtet, dass auf einem Nachbargrundstück eine Garage aufgebrochen worden sei. Durch das Erscheinen der Polizei am angegebenen Ort wollte er sich und seinen Zechgenossen „einen Spaß“ machen. Wie der Angeklagte erwartet hatte, erschien wenige Minuten später ein Dienstfahrzeug mit drei Polizeibeamten am „Tatort“. Die Beamten untersuchten die beschriebene Garage und fuhren, da sie keine Tatspuren feststellen konnten, nach etwa fünf Minuten wieder weg. Hierdurch angeregt, rief der Angeklagte einige Zeit später vom selben Fernsprechanschluss unter der Rufnummer 112 die Feuerwehr an und erklärte wiederum der Wahrheit zuwider, auf einem Nachbargrundstück brenne ein Schuppen. Auch bei diesem Anruf meldete er sich mit falschem Namen. Wenige Minuten später kam die Feuerwehr mit mehreren Löschfahrzeugen bei der angeblichen Brandstelle an. Der Angeklagte und seine Bekannten beobachteten das Geschehen und amüsierten sich darüber.

Das Amtsgericht Oberhausen hat den Angeklagten u. a. des Missbrauchs von Notrufen (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in zwei Fällen schuldig gesprochen, das Landgericht Duisburg hat seine Berufung insoweit verworfen. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen das landgerichtliche Urteil.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte das Rechtsmittel, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, als unbegründet verwerfen. Es ist der Auffassung, dass es sich bei den unter den Rufnummern der Deutschen Bundespost 110 und 112 vorgenommenen Anrufen nach der Regelung in der Fernmeldeordnung über ihre Einrichtung (§ 5 Abs. 8 FO) und nach ihrer Funktionsweise um Notrufe im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB handle. Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung jedoch gehindert durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. September 1976 – Ss 118/76 – (NJW 1977, 209). Dieses Gericht vertritt die Ansicht, dass die bloße Benutzung des Fernsprechanschlusses 110 der Polizeidienststelle keinen Notruf im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstelle.

Unter Notrufen und Notzeichen im Sinne dieser Vorschrift seien nur solche zu verstehen, die unmissverständlich eine nicht unerhebliche Not- und Gefahrenlage und außerdem das dringende Bedürfnis nach fremder Hilfe zum Ausdruck bringen. Das sei bei telefonischen Mitteilungen, die ihrem Inhalt nach noch nicht ohne zusätzliche Erklärungen eine Not- oder Gefahrensituation anzeigen, nicht der Fall. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Erfüllt der absichtliche oder wissentliche Missbrauch der Polizeinotrufnummer 110 den Tatbestand des Missbrauchs eines Notrufs (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative StGB)?

II. Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – gegeben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf würde mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung von der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig abweichen. Die gleiche Auffassung wie das Oberlandesgericht Braunschweig wird vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht im Urteil vom 29. Juli 1976 – 2 Ss 356/76 – (mitgeteilt bei Ernesti/Jürgensen SchlHA 1977, 179) vertreten; das Oberlandesgericht Schleswig hat die Frage, ob der missbräuchliche Anruf bei der Polizei unter der Nummer 110 eine rechtswidrige Tat i. S. des § 330a StGB (jetzt § 323a StGB) sei, verneint. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe vertritt im Beschluss vom 26. Januar 1979 – 3 Ss 456/78 – die Ansicht, unter Notrufen i. S. des § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB seien nur solche Signale zu verstehen, durch deren Abgabe allein schon auf das Vorhandensein einer Not- oder Gefahrenlage und die Notwendigkeit fremder Hilfe aufmerksam gemacht werde, ohne dass es insoweit weiterer Erklärungen bedürfe; ein Anruf bei der Polizeibehörde unter der Nummer 110 könne indes nicht als Signal gewertet werden, das ohne weitere Erläuterungen des Anrufers auf das Vorhandensein einer Notlage schließen lasse.

III. In der Sache tritt der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bei.

1. Die Vorschrift des § 145 StGB ist durch Art. 19 Nr. 57 EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 483) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Ihr Absatz 1 entspricht wörtlich der schon in Art. 1 Nr. 13 des 2. StrRG vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) vorgesehenen Fassung, die ihrerseits auf § 300 E 1962 zurückgeht. Unter diese Bestimmung fallende Verhaltensweisen konnten früher lediglich (in unzureichender Weise) durch die aufgehobenen § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB und § 17 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen sowie landesrechtliche Vorschriften erfasst werden. Durch die Aufnahme der Vorschrift in das Strafgesetzbuch erfüllte die Bundesrepublik eine sich aus internationalen Fernmeldeverträgen (BGBl. 1955 II S. 9, 884; 1976 II S. 1089; 1977 II S. 506) ergebende Verpflichtung.

2. Durch § 145 StGB soll sichergestellt werden, dass vor allem in den Fällen, in denen eine Pflicht zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr besteht, Notrufe oder Notzeichen nicht missbraucht werden und fremde Hilfe nur in Anspruch genommen wird, wenn sie erforderlich ist (vgl. Begr. zu § 300 E 1962 S. 471). Eine missbräuchliche Betätigung der im Tatbestand genannten Notsignale könnte bewirken, dass ohne Grund zum Einsatz gerufene Helfer während dieser Zeit für einen notwendigen Hilfsdienst nicht zur Verfügung stehen und ein Hilfsbedürftiger deshalb ohne sofortige Hilfe bleibt (Handel DAR 1975, 57; Stree in Schönke/Schröder 22. Aufl. § 145 StGB Rn. 1). Vom Schutzzweck der Vorschrift wird jedoch auch erfasst, dass die Funktionsfähigkeit der Anlage, die das Herbeirufen von Hilfe ermöglicht, gesichert bleibt und nicht durch missbräuchliche Inanspruchnahme beeinträchtigt wird (Greiner MDR 1978, 373, 374; Rudolphi in SK § 145 StGB Rn. 1). Diese weitere Schutzrichtung wird in Abs. 2 der Vorschrift besonders deutlich, sie liegt aber auch dem Abs. 1 zugrunde und wird bedeutsam in den Fällen, in denen das Rettungsgerät, ohne dass es unbrauchbar gemacht worden ist, durch eine missbräuchliche Betätigung nicht verwendungsfähig oder -bereit ist (a. A. Maurach/Schroeder Strafrecht BT 2, Teilbd., 6. Aufl. § 57 III 1, die bei solchen Fallgestaltungen § 145 Abs. 2 StGB anwenden wollen).

Es besteht in Rechtsprechung und Lehre soweit ersichtlich – weitgehend Einigkeit, dass in § 145 Abs. 1 StGB nur Notrufe im engeren Sinne gemeint sind, nicht etwa Hilferufe bei harmlosen häuslichen Streitigkeiten zwischen Familienmitgliedern oder Wohnungsnachbarn. Zum Notruf oder Notzeichen im Sinne des Tatbestandes gehört, dass sie auf eine Notlage und damit zusammenhängend auf das Bedürfnis nach fremder Hilfe oder auf eine erhebliche Gefahr aufmerksam machen. Einem Notruf oder -zeichen kommt diese Eigenschaft dann zu, wenn sie in ihren Voraussetzungen und in der Art der Ausführung durch Gesetz, behördliche Anordnung, Vereinbarung oder Übung im Wesentlichen festgelegt sind (Begr. zu § 300 E 1962 S. 471; Handel DAR 1975, 57, 58; Lackner 16. Aufl. § 145 StGB Anm. 3a) oder ihren Sinn aus den konkreten Umständen gewinnen (Herdegen in LK 10. Aufl. § 145 StGB Rn. 4; vgl. auch Schafheutle in den Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, 127. Sitzung S. 137). Hierzu gehören nach übereinstimmender Auffassung die Betätigung von Feuermeldern, von Alarmanlagen, das Läuten der Feuerglocke, das Abgeben von SOS-Funk-, Blink- und Winksignalen auf Gewässern und im Gebirge, das Abschießen notanzeigender Leuchtkugeln und Ähnliches.

3. Der Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig (und ihm folgend der Oberlandesgerichte Schleswig und Karlsruhe), dass einer Benutzung des Fernsprechanschlusses 110 deshalb nicht der Charakter eines Notrufs zukomme, weil damit nicht allein unmissverständlich eine Not- und Gefahrenlage angezeigt und das dringende Bedürfnis nach fremder Hilfe zum Ausdruck gebracht werde, die telefonische Mitteilung vielmehr insoweit weiterer Erklärungen bedürfe (im Ergebnis ebenso Stree in Schönke/Schröder 22. Aufl. § 145 StGB Rn. 4; Rudolphi in SK § 145 StGB Rn. 2; Preisendanz 30. Aufl. § 145 StGB Anm. II 1; Maurach/Schroeder Strafrecht BT 2, Teilbd., 6. Aufl. § 57 III 2; Blei Strafrecht BT 12. Aufl. § 78, 1), vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung lässt die technische Ausgestaltung des Polizeinotrufs 110 und seine fernmelderechtliche Zweckbestimmung zu Unrecht außer Betracht (zutr. Greiner MDR 1978, 373, 374).

a) Nach § 5 Abs. 8 FO sind nur dem Anruf in Notfällen dienende Anschlüsse (sog. Notrufanschlüsse) solche Einzelanschlüsse, die in einem Ortsnetz mit der Rufnummer 110 nur einer bestimmten Dienststelle der Polizei (und mit der Rufnummer 112 nur einer bestimmten Dienststelle der Feuerwehr) überlassen werden. Andere Hauptanschlüsse der Polizei als 110 sind keine Notrufanschlüsse im Sinne von § 5 Abs. 8 FO, auch wenn sie – ebenfalls dem Anruf in Notfällen dienen. Zur technischen Ausgestaltung der Notrufanschlüsse hat die Deutsche Bundespost das „Notrufsystem 73“ entwickelt. Durch dieses System sollten die Notrufnummern so ausgestaltet werden, dass die Notrufträger (Polizei und Feuerwehr) ihre Sicherheitsaufgaben bestmöglich erfüllen und in Notfällen rasche Hilfe leisten können. Zu dieser Einrichtung gehört, dass Notrufanschlüsse ausschließlich für Anrufe zur Verfügung stehen; sie ermöglichen keine von den Notrufträgern abgehenden Gespräche. Um Fehlanrufe oder Belästigungen der Notrufträger tunlichst zu vermeiden, ergeht in Fällen, in denen der Anrufer innerhalb von 3 Sekunden auflegt oder wenn er weiter wählt, kein Ruf zur Notrufabfragestelle. Das Notrufsystem 73 bietet ferner eine Fangschaltung zum Feststellen des Anschlusses desjenigen, der die Notrufnummer gewählt hat. Um zu verhindern, dass bei Nichtauflegen des Handapparates durch den Anrufenden die Notrufnummer bei Ortsverbindung blockiert bleibt, wird diese Blockierung bei den Notrufabfragestellen angezeigt und kann freigeschaltet werden (vgl. hierzu Eckhardt, Notrufsystem 73, Unterrichtsblätter (B) 1975, 267 ff).

b) Diese Ausgestaltung der Notrufnummer 110, die mit einem gewöhnlichen Fernsprechanschluss nicht vergleichbar ist, versetzt die Polizeileitstelle bei eingehenden Anrufen, auch dann, wenn sich der Anrufer nicht meldet oder sich nicht mehr verständlich machen kann, ohne weiteres in die Lage, notwendig erscheinende Hilfsmaßnahmen einzuleiten. Die Hilfeleistung ist nicht von weiteren Erklärungen des Anrufers abhängig. Dass in der Mehrzahl der Fälle weitere Erklärungen abgegeben werden, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Ein Anruf bei der Polizeileitstelle unter der Nummer 110 hat daher keine geringere Wirkung als die Betätigung einer Feuerglocke, einer Alarmsirene oder sonstiger Notsignale. Es besteht daher kein Anlass, das Wählen der Rufnummer 110 anders zu beurteilen (vgl. Schafheutle in den Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, 127. Sitzung S. 134). Dem entspricht im Übrigen die in Rechtsprechung und Lehre vertretene Auffassung, dass das Anwählen der Nummer 110 durch Betätigen eines münzfreien Notrufmelders in einer öffentlichen Fernsprechzelle bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als tatbestandsmäßig i. S. des § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen ist (OLG Oldenburg NJW 1983, 1573; Dreher/Tröndle 42. Aufl. § 145 StGB Rn. 2; Stree in Schönke/Schröder 22. Aufl. § 145 StGB Rn. 4; Lackner 16. Aufl. § 145 StGB Anm. 3a). Es wäre ein ungereimtes, sachlich nicht zu rechtfertigendes Ergebnis, die Benutzung derselben Rufnummer verschieden zu beurteilen, je nachdem ob sie von einem gewöhnlichen Fernsprechanschluss aus erfolgt oder von einem münzfreien Melder in einer Fernsprechzelle.

Die vom Wortlaut des Tatbestandes her gesehen mögliche Auslegung entspricht auch dem Sinn und Schutzzweck der Vorschrift, die – wie oben dargelegt – dahin gehen, zu verhindern, dass nicht erforderliche fremde Hilfe zur Gefahrenabwehr angefordert wird, sowie das ungestörte und verlässliche Funktionieren der Notrufeinrichtung sicherzustellen. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn ein missbräuchlicher Anruf deshalb ohne strafrechtliche Ahndung bliebe, weil der Anrufer noch eine weitere Erklärung abgeben kann. Ergibt sich aus dieser Erklärung möglicherweise, dass Hilfe nicht zu erbringen ist, so ändert dies an dem bereits eingetretenen Missbrauch des Notrufs nichts mehr, da jedenfalls bis zur Klärung der Frage, ob ein Notfall vorliegt oder nicht, der Notruf für berechtigte Hilferufe nicht zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass es sich beim polizeilichen Notruf 110 im täglichen Leben um die wichtigste Einrichtung handelt, über die Hilfsmaßnahmen nicht nur der Polizei, sondern auch anderer Institutionen zu erlangen sind. Über die Notrufzentrale 110 werden Hilfeersuchen auch an Notarztstellen, Unfallrettungsdienste, Feuerwehr u. a. weitergeleitet. Es erschiene daher auch kriminalpolitisch bedenklich, dieser im Gebrauch häufigsten und in der Wirkung umfassendsten Einrichtung zur Herbeiholung von Hilfe einen geringeren Schutz zukommen zu lassen als den anderen anerkannten Notzeichen und -rufen.

IV. Die Vorlegungsfrage ist daher wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu beantworten.

SchmidtRußDetter
GribbohmKutzer
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