Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kind verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 164/51
- Datum
- 26.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 337 StPO ist in der allgemeinen Sachrüge beschränkt auf die Prüfung der richtigen Rechtsanwendung und darf nicht zur Neubewertung verbindlich festgestellter Tatsachen führen.
Als ‚Gewaltanwendung‘ im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt die Anwendung körperlicher Kraft zur Überwindung eines erwarteten Widerstands des Opfers.
Aussagen eines Kindes können, insbesondere nach Hinweisen auf suggestive Beeinflussung, nicht allein tragfähig sein; sie können aber durch glaubhafte und eidliche Aussagen Erwachsener sowie durch nachvollziehbare physische Befunde wirksam bestätigt werden.
Die Kenntnis des Alters des Opfers muss nicht ausdrücklich festgestellt werden, wenn sie aus dem Gesamtzusammenhang mit hinreichender Sicherheit hervorgeht und nicht bestritten ist.
Bei nachgewiesener erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB kann das Gericht bei der Strafzumessung den untersten Rahmen des gesetzlichen Strafrahmens wählen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 11. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Eduard F. aus ██ ███████ (), geboren ██████ 1926 wegen Unzucht mit einem Kind
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. Januar 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war vormittags vor 11 Uhr in der Zweizimmerwohnung seiner Schwiegermutter mit der damals gerade 13-jährigen Monika allein. Er setzte sich mit ihr freundlichst auf das Bett, schloss dann das Fenster und warf die Monika mit einem leichten Stoß auf das Bett. Er legte ihre Hände auf den Rücken und drückte sie mit einer Hand fest auf das Bett, so dass sie sich nicht mehr wehren konnte. Mit einem Knie hielt er ihre Beine fest, mit der freien Hand zog er ihr den Schlüpfer herunter und legte sich dann auf sie. Er versuchte hierauf seinen Geschlechtsteil in den des Kindes einzuführen, wobei es bei ihm zum Samenerguss kam. Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Mädchen unter 14 Jahren (§§ 176 Abs. 1 Ziff. 1 und 3, 73 StGB) zu einer Gefangnisstrafe von 5 Monaten verurteilt worden.
Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Diese ist unbegründet.
1.) Was die Revision im Einzelnen ausführt, liegt ausschließlich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung. Es wird die Bewertung der Zeugenaussagen, insbesondere der Aussagen des 13½-jährigen Opfers beanstandet und weiter geltend gemacht, aus der Beweisaufnahme hätten sich Widersprüche ergeben, die bei der Beweiswürdigung nicht ausgeräumt worden seien. Dieser Revisionsangriff geht fehl.
Die Beweiswürdigung ist nicht von irgendwelchen rechtsirrigen Erwägungen beeinflusst.
Das Landgericht hat nicht verkannt, dass die Aussagen des betroffenen Kindes allein zur Überführung des Angeklagten nicht ausreichten, da es nach den Gutachten des Sachverständigen denkbar sei, dass das Kind durch suggestive Fragen zu seiner Darstellung gekommen wäre und an dem einmal Erzählten trotz aller Vorhaltungen festgehalten hätte. Das Gericht hat deshalb die Darstellung des Kindes der Feststellung des Sachverhalts erst dann zugrunde gelegt, nachdem es sich auf Grund der glaubhaften und eidlichen Aussagen der erwachsenen Zeuginnen ███ und ████ von der vollen Wahrheit dieser Darstellung überzeugt hatte. Dabei hat ein von der Zeugin ███ ganz kurz nach der Tat auf der Matratze des zur Tat benutzten Bettes festgestellter schleimiger feuchter Fleck eine wesentliche Rolle gespielt. Diesen hatte die Zeugin, als sie gegen 8 Uhr morgens das Bett machte, an der Matratze noch nicht bemerkt. Das Gericht hat daraus gefolgert, dass dieser Fleck innerhalb der Zeit von 8 Uhr morgens bis 11 Uhr vormittags, als die Zeugin nach dem Weggang des Angeklagten und der Zeugin █████ das Zimmer wieder betrat und den Fleck entdeckte, entstanden sei. Hieraus hat das Landgericht weiter gefolgert, die Schilderung des Kindes beruhe in dem wesentlichen Punkte, dass es bei dem Versuch eines Geschlechtsverkehrs bei dem Angeklagten zum Samenerguss gekommen sei, auf Wahrheit; es sei daher auch im Übrigen ihre Darstellung des Vorgangs glaubhaft. Diese Schlussfolgerungen sind denkgesetzlich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus möglich. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin ███ ist vom Landgericht nach eingehender Prüfung fehlerfrei bejaht worden. Mit den Widersprüchen, welche zwischen den Aussagen des Angeklagten und seiner Ehefrau einerseits und den Aussagen der Zeuginnen ████ und █████ andererseits sich in der Beweisaufnahme ergeben haben, hat sich das Landgericht auseinandergesetzt; es hat daraus die bestimmte Überzeugung erlangt, dass die Sachdarstellung der Zeugin █████ der Wahrheit entspricht. In dem Urteil selbst sind keinerlei Widersprüche in der Feststellung des Sachverhalts zu erkennen, auch keine Verstöße gegen die Denkgesetze, gegen die allgemeine Lebenserfahrung oder gegen sonstige Rechtsnormen. Das Revisionsgericht darf nach § 337 StPO nur die richtige Anwendung der Rechtsnormen auf den vom Tatrichter verbindlich festgestellten Sachverhalt prüfen, darf nicht, wie die Revision meint, neue Tatsachen an die Stelle der vom Tatrichter festgestellten setzen. Es kann sich daher auch nicht mit den neuen Tatsachen auseinandersetzen, mit denen die Revision versucht, die Unmöglichkeit des vom Tatrichter festgestellten Hergangs der unzüchtigen Handlung darzutun.
2.) In dem festgestellten Sachverhalt sind die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 176 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 StGB simtlich verwirklicht.
Für die Annahme der „Gewaltanwendung“ nach § 176 Abs. 1 Ziff. 1 ist es ausreichend, dass die Anwendung körperlicher Kraft zur Überwindung eines bestimmt erwarteten Widerstands des Opfers angewandt wird. Dies trifft hier zu auf den Stoß, mit dem der Angeklagte das Mädchen auf das Bett zurückwarf. Unmittelbar anschließend hat er unter weiterem Aufwand körperlicher Kraft das Mädchen auf dem Bett niedergehalten und gegenüber der alsdann an ihm vorgenommenen unzüchtigen Handlung wehrlos gemacht.
Zur inneren Tatseite ist im Urteil nur die wollüstige Absicht des Angeklagten ausdrücklich festgestellt, insbesondere nichts darüber gesagt, dass der Angeklagte bei der Tat nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 das jugendliche Alter kannte und sich der Ernstlichkeit des durch seine Gewalteinwirkung gebrochenen Widerstands des Mädchens bewusst war. Dies ergibt sich jedoch aus dem Urteilszusammenhang mit hinreichender Sicherheit. Der Angeklagte hatte erst wenige Wochen vor der Tat das 13-jährige Kind zum Hüten seines Kleinkindes angestellt und kannte daher sein Alter. Eine ausdrückliche Feststellung dieser Kenntnis des Alters im Urteil ist im Übrigen, da sie nicht bestritten war, nicht erforderlich. Sie ist auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen worden.
Die Strafzumessung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten wegen dessen kriegsbedingter Hirnverletzung seine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB zutreffend angenommen und ist bei der Strafzumessung an die unterste Grenze des nach den §§ 176, 51 Abs. 2, 44 und 21 StGB gebildeten Strafrahmens gegangen.
Auch sonst sind Rechtsfehler, durch die der Angeklagte belastet wäre, im angefochtenen Urteil nicht zu erkennen.
Die Revision war daher mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
| Koeniger | Krauss | Scharpenseel | |||
| Neumann | Engels |