Treffer
BGH Beschluss

Revision teils erfolgreich: Untreue/Betrug aufgehoben wegen § 266 StGB und Verjährungsfragen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 163/89
Datum
23.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Sachrüge seine Verurteilung u.a. wegen Betrugs- und Untreuetaten. Der BGH hob das Urteil teilweise auf, weil die Feststellungen im Fall der Untreue eine Vermögensbetreuungspflicht aus der Sicherungsübereignung nicht belegen und im weiteren Betrugsfall unklar bleibt, ob der Tatbestand erfüllt ist bzw. Verfolgungsverjährung eingetreten sein könnte. Verjährung war für andere Taten nicht eingetreten, da eine Sachverständigenbeauftragung bei einem Sammelverfahren grundsätzlich alle erfassten Taten unterbricht und die Bekanntgabe der Ermittlungsaufnahme auch über Akteneinsicht durch beauftragte Anwälte erfolgen kann. Wegen der Teilaufhebung wurden auch alle Strafaussprüche aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine verjährungsunterbrechende Handlung in einem Sammelermittlungsverfahren erstreckt sich regelmäßig auf alle dort verfahrensgegenständlichen Taten, sofern der Verfolgungswille nicht erkennbar auf einzelne Taten beschränkt ist.

2

Die Unterbrechung der Verjährung durch Beauftragung eines Sachverständigen (§ 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB) setzt voraus, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und dessen Gegenstand in einer Weise bekanntgegeben wurde, die ihn über Anlass und Umfang der Ermittlungen „ins Bild“ setzt.

3

Die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann über einen für den Beschuldigten tätigen Rechtsanwalt erfolgen, wenn aus den Umständen ersichtlich ist, dass die Akteneinsicht der Unterrichtung des Beschuldigten dienen soll und dieser tatsächlich informiert wird.

4

Untreue in der Alternative des Treubruchs (§ 266 StGB) erfordert eine Vermögensbetreuungspflicht, bei der die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen eine Hauptpflicht des Schuldverhältnisses bildet; hierzu sind Feststellungen zu Inhalt und Ausgestaltung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses erforderlich.

5

Eine Unterbrechung der Verjährung durch Ermittlungsmaßnahmen kommt für eine Tat nicht in Betracht, die zum Zeitpunkt der Maßnahme noch nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 13. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 163/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Diplom-Ingenieur Josef Carl C. ██ aus ███, geboren am ██ 1950 in ████, wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall III 2 wegen Untreue und im Fall III 5 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist, b) in sämtlichen Strafaussprüchen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen, wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen Untreue unter Einbeziehung der Strafe aus einer weiteren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt und eine vom Angeklagten erbrachte Geldbuße in der Weise angerechnet, dass drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt gelten. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

II. In den Fällen III 1 und III 2 der Urteilsgründe ist keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten.

1. Die unter III 1 abgeurteilte uneidliche Falschaussage war am 23. März 1979 und der damit in Tateinheit stehende versuchte Betrug am 3. Oktober 1979 beendet. Das vom Landgericht unter III 2 festgestellte und als Untreue gewertete Geschehen muss mangels weiterer Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten als im März 1979 abgeschlossen und damit als beendet im Sinne des § 78a StGB angesehen werden. Der Ablauf der damit beginnenden jeweils fünfjährigen Verjährungsfrist ist am 4. November 1981 durch die Beauftragung eines Sachverständigen und sodann durch Anklageerhebung am 5. September 1986 wirksam unterbrochen worden.

Der von der Staatsanwaltschaft an den Sachverständigen erteilte Auftrag war darauf gerichtet, durch Auswertung sämtlicher Buchführungsunterlagen den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit zu ermitteln und eine Untersuchung des gesamten geschäftlichen Verhaltens des Angeklagten auf seine strafrechtliche Relevanz zu ermöglichen. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung waren die Fälle III 1 und 2 bereits Gegenstand des zahlreiche Betrugsanzeigen umfassenden Sammelverfahrens. Sind mehrere selbständige Straftaten Gegenstand des Ermittlungsverfahrens, so erstreckt sich die verjährungsunterbrechende Handlung in aller Regel auf alle Taten, es sei denn, der Verfolgungswille des tätig werdenden Strafverfolgungsorgans ist erkennbar auf eine oder nur einen Teil der Taten beschränkt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 395 und MDR 1970, 897; BGH bei Holtz MDR 1984, 796; BGH, Beschluss vom 10. September 1982 – 3 StR 280/82; Jahnke in LK, 10. Aufl., § 78c Rdn. 8; Lackner, StGB, 18. Aufl., § 78c Anm. 6 b, bb). Der in den Akten niedergelegte Auftrag an den Sachverständigen zielte auf die Aufklärung des geschäftlichen Gebarens des Angeklagten insgesamt. Dieses Beweisthema war insbesondere auch für den Fall III 2 der Urteilsgründe wesentlich, dem eine Übereignung eines Pkw an eine Spar- und Darlehenskasse zur Sicherung von Forderungen zugrunde lag, die das Kreditinstitut gegen eine der zahlreichen Firmen des Angeklagten hatte.

Eine wirksame Unterbrechung der Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert weiter, dass dem Beschuldigten vor Beauftragung des Sachverständigen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden war. Zwar war der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu den unter III 1 und 2 abgeurteilten Sachverhalten verantwortlich vernommen worden. Für die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens und dessen Gegenstand ist jedoch keine bestimmte Form und kein bestimmter Inhalt vorgeschrieben; es genügt, wenn sie den Beschuldigten darüber „ins Bild“ setzt, dass und weshalb gegen ihn ermittelt wird (BGHSt 30, 215, 217; BGH, Urteil vom 25. April 1990 – 3 StR 483/89; Jahnke, aaO, Rdn. 21; Dreher/Tröndle, 44. Aufl., § 78c Rdn. 13).

Diese Bekanntgabe ist durch Aktenübersendung an die Rechtsanwälte ███ und ███ am 14. April 1981 erfolgt.

Der Senat kann offen lassen, ob eine Bekanntgabe gegenüber einem bevollmächtigten Verteidiger stets wirksam im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB erfolgen kann (vgl. Jahnke aaO; G. Schäfer, Dünnebier-Festschrift, 1982, S. 541, 555), da § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB die Kenntnis des Beschuldigten und nicht seines Verteidigers oder eines sonst bevollmächtigten Rechtsanwalts voraussetzt. Die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann jedenfalls dann über einen für den Beschuldigten tätigen Rechtsanwalt erfolgen, wenn aus den Umständen klar ersichtlich wird, dass die diesem gewährte Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten über Existenz, Inhalt und Umfang des Ermittlungsverfahrens dienen soll und auch tatsächlich gedient hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Wie der Senat den Akten entnimmt, wandten sich die bis dahin nur in Zivilverfahren der Firma ██ Baugesellschaft mbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte war, tätigen Rechtsanwälte ███ und ███ anlässlich der Beschlagnahme der Konten der GmbH, des Angeklagten sowie weiterer Familienmitglieder mit Schriftsatz vom 10. Februar 1981 an die Staatsanwaltschaft. Darin wurde namens des Angeklagten, seiner Ehefrau und seines Vaters um Aufklärung gebeten, auf Grund welcher Anzeige Verfahren gegen die genannten Personen eingeleitet worden waren und auf welchem Tatverdacht die Beschlagnahme beruhte. Dem Schriftsatz war eine vom Angeklagten mit Datum vom 10. Februar 1981 unterschriebene Strafprozessvollmacht beigefügt. Bereits dieses Schreiben sowie die vom Angeklagten unterzeichnete Vollmacht zeigen, dass er maßgeblich daran interessiert war, Grund und Umfang des Ermittlungsverfahrens zu erfahren, von dessen Existenz er erst durch die Beschlagnahme Kenntnis erhalten hatte. Hierzu bediente er sich zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Vater der Rechtsanwälte ███ und ███, denen zunächst er allein durch die schriftliche Vollmacht Legitimation gegenüber den Ermittlungsbehörden erteilte.

Darauf, ob der Angeklagte diese Vollmacht nur als eine „allgemeine“ und nicht als Verteidigerbestellung verstanden wissen wollte, kommt es nicht an. Ebensowenig kommt es auf den Umstand an, dass diese Rechtsanwälte sich in einem späteren Schriftsatz – ohne schriftliche Vollmacht – ausdrücklich zu Verteidigern der Ehefrau des Angeklagten bestellten und eine gerichtliche Überprüfung der Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 2 StPO beantragten. Dass der Angeklagte überdies ebenso wie die anderen betroffenen Familienmitglieder persönlich „Beschwerde“ gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft einlegte und Unterrichtung über die Grundlage der Maßnahme verlangte, unterstreicht sein eigenes Interesse an der Information, das er mit Nachdruck verfolgte. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass die Akten nach erfolgter Einsicht, die auf weiteres telefonisches Begehren der Rechtsanwälte ███ und ███ „wunschgemäß“ durch den Dezernenten der Staatsanwaltschaft veranlasst wurde, unter dem Betreff „Firma ███“ zurückgegeben wurden, folgt, dass diese Akteneinsicht zumindest auch dem Angeklagten zur Bekanntgabe des bis dahin vorhandenen Akteninhalts dienen sollte. Weitere Anfragen und Beschwerden erfolgten danach nicht mehr.

Hieraus folgt eindeutig, dass der Angeklagte durch die Rechtsanwälte über Gegenstand und Umfang des Ermittlungsverfahrens auch tatsächlich informiert worden ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB sind damit für die Fälle III 1 und 2 der Urteilsgründe erfüllt.

2. Allerdings begegnet der Schuldspruch im Fall III 2 rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen, der Angeklagte habe, nachdem der an die Spar- und Darlehenskasse sicherungsübereignete Pkw ausgebrannt war, die Sicherungseigentümerin von diesem Schaden nicht unterrichtet und das von der Versicherung ausgezahlte Geld für sich behalten, tragen die Verurteilung wegen Untreue nicht. Untreue gemäß § 266 StGB in der Tatbestandsalternative des Treubruchs setzt ein fremdnütziges Schuldverhältnis voraus, bei dem die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen nicht nur beiläufige Pflicht ist, sondern eine Hauptpflicht darstellt (BGHSt 22, 190, 191; BGHR StGB § 266 I Missbrauch 2 und Vermögensbetreuungspflicht 9).

Zwar kann auch ein Sicherungsübereignungsvertrag eine solche Pflicht begründen (vgl. BGHSt 5, 61, 63; BGH MDR 1978, 625; BGH wistra 1984, 143; Hübner in LK, 10. Aufl., § 266 Rdn. 50 f.). Ob dies der Fall ist, kann der Senat nicht beurteilen, weil Inhalt und Ausgestaltung des Sicherungsübereignungsvertrages im Urteil nicht mitgeteilt werden.

3. Die Verurteilung im Fall III 5 wegen Betruges hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung nicht stand. Insoweit wäre – worauf die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht hinweisen – das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten, wenn, wovon die Urteilsgründe ersichtlich ausgehen, der Betrug zum Nachteil der Firma ███████ Anfang August 1981 beendet worden wäre. Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung am 5. September 1986 wäre die fünfjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen, da Unterbrechungshandlungen gemäß § 78c StGB nicht stattgefunden haben. Insbesondere kommt die Beauftragung des Sachverständigen am 4. November 1981 als die Verjährung unterbrechende Handlung nicht in Betracht, weil dieses Tatgeschehen erst am 14. Oktober 1982 zur Anzeige gelangt ist und somit am 4. November 1981 noch nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war.

Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich jedoch nicht eindeutig, ob überhaupt und gegebenenfalls wann der Tatbestand des § 263 StGB durch das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Firma ██████ erfüllt worden ist. Der Senat kann deshalb auch nicht abschließend beurteilen, ob hinsichtlich dieses Geschehens Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Nach den Feststellungen trat der Angeklagte am 2. August 1981 als Geschäftsführer der ██ GmbH eine dieser gegenüber einer dritten Firma bestehende Werklohnforderung an die Firma ███████ zur Sicherheit früherer Zahlungsansprüche ab, obwohl die zur Sicherung abgetretene Forderung bereits im Januar 1981 an eine andere englische Firma abgetreten worden war. Auf Grund dieser Abtretung lieferte die Firma ███████ noch einmal Waren an den Angeklagten. Als diese die Drittfirma aus der abgetretenen Forderung in Anspruch nehmen wollte, intervenierte der Angeklagte als Geschäftsführer der ██ GmbH und verhinderte die Auszahlung der Forderung durch Offenlegung der früheren Abtretung.

Bei der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht andererseits ersichtlich davon aus, dass die Einlassung des Angeklagten, er sei von der englischen Firma zur Weiterabtretung der Forderung bevollmächtigt worden, nicht zu widerlegen ist, und sieht Täuschungshandlung, Betrugsschaden sowie Vorsatz dadurch begründet, dass die Forderung an den Angeklagten nicht zurückabgetreten war. Diese Annahme ist nicht rechtsbedenkenfrei. Wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt der Abtretung an die Firma ████████ hierzu durch die Forderungsinhaberin bevollmächtigt war, kann allein in dem Verschweigen der zuvor erfolgten Abtretung gegenüber der Firma ████████ keine Täuschungshandlung gesehen werden. Auch bedarf die Annahme des Betrugsvorsatzes näherer Begründung. Eindeutige Feststellungen dazu, ob der Angeklagte sich gegebenenfalls durch sein späteres Verhalten strafbar gemacht hat, fehlen ebenso wie Feststellungen zur zeitlichen Einordnung dieser Geschehensabläufe. Diese wird der neue Tatrichter gegebenenfalls nachzuholen haben.

III. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen III 2 und III 5 der Urteilsgründe führt auch zur Aufhebung der im Übrigen rechtsfehlerfrei zugemessenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe, da der Senat nicht ausschließen kann, dass sich die Höhe der mit dem Schuldspruch aufgehobenen Einzelstrafen von vier Monaten und acht Monaten auch auf die Höhe der weiteren Strafausspruche ausgewirkt hat.

IV. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, Fall 6 der Anklage vom 28. Dezember 1987 (Betrug zum Nachteil der Firma ███ gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen, weil insoweit durch das angefochtene Urteil keine Entscheidung getroffen worden und auch eine anderweitige Erledigung nicht ersichtlich ist. Hiervon hat der Senat abgesehen. Die Überprüfung, ob eine Einstellung angemessen ist, kann dem ohnedies mit der Sache neu befassten Tatrichter überlassen werden.

KutzerRubRissing-van Saan
KrauthMiebach
Revision teils erfolgreich: Untreue/Betrug aufgehoben wegen § 266 StGB und Verjährungsfragen — Themis