Revision verworfen: Einfuhrumsatzsteuerhinterziehung beim Goldimport verfassungsgemäß
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 163/85
- Datum
- 21.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren (z. B. Gold) ist strafbar und unterliegt, soweit festgestellt, keinen offensichtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Eine verfassungsrechtliche Rüge ist unbegründet, wenn einschlägige Entscheidungen des Vorprüfungsausschusses des BVerfG und die ständige Rechtsprechung des BGH die Gesetzesanwendung bestätigen.
Bei der Strafzumessung begründet das bloße Zusammentreffen gewöhnlicher Milderungsgründe nicht ohne Weiteres einen solchen Milderungsgrund von besonderem Gewicht, der eine Abweichung von der einschlägigen Rechtsprechung rechtfertigen würde.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 12. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 163/85 in der Strafsache gegen den Fischzüchter Kurt S. █████ aus █████, dort geboren am ███ 1951, wegen gewerbsmäßigen Schmuggels
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 1985 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Dezember 1984 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafbarkeit der Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhr von Gold aus dem Ausland unterliegt offensichtlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1984 – 2 BvR 1967/83). Das entspricht der ständigen Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHSt 32, 95; BGH NStZ 1984, 221).
Dem angefochtenen Urteil ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Landgericht im Rahmen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 56 Abs. 2 StGB (vgl. BGH NStZ 1984, 360 und 361; BGH WiStra 1985, 20) auch unter Berücksichtigung der Härte der Strafverbüßung für einen – mit Ausnahme der hohen Abgabenhinterziehung – bis dahin unbescholtenen, in ordentlichen Verhältnissen lebenden Bürger einen Milderungsgrund von besonderem Gewicht, auch durch das Zusammentreffen von gewöhnlichen Milderungsgründen, nicht gesehen hat.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Schmidt | Rus | Kutzer | |||
| Dr. Gribbohm | Dr. Zschockelt |