Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung: Zurückverweisung an Amtsgericht – Schöffengericht – Mönchengladbach

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 163/84
Datum
14.09.1984
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH berichtigt seinen Beschluss, indem er klarstellt, dass die Sache an das Amtsgericht – Schöffengericht – Mönchengladbach zurückzuweisen ist. Anlass war ein offensichtliches Versehen in der früheren Revisionsentscheidung hinsichtlich der benannten Rückverweisung. Entscheidungsgrund ist die landesrechtliche Regelung über die Einrichtung und Geschäftsverteilung von Schöffengerichten im Bezirk Mönchengladbach.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss des Gerichts ist zu berichtigen, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, das die Entscheidung inhaltlich nicht tragen sollte.

2

Bei Rückverweisungen ist die Zuständigkeit nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften und der konkreten Geschäftsverteilung der Amtsgerichte zu bestimmen.

3

Schöffengerichte sind nur an den nach Landesrecht eingerichteten Standorten zuständig; eine Zurückverweisung an ein Schöffengericht erfordert daher Prüfung, welches Schöffengericht nach Geschäftsverteilung für den betreffenden Amtsgerichtsbezirk zuständig ist.

4

Die Bezeichnung des Rückverweisungsziels (z.B. Richter beim Amtsgericht vs. Schöffengericht) ist entscheidungserheblich und kann eine Berichtigung des Senatsbeschlusses rechtfertigen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 163/84 in der Strafsache gegen

den Metzger Peter ███ aus ████ █████ 1. geboren am ██ 1952 in ██,

den Metzger Franz Willi ███████ aus ███ 2. █████, geboren am ██ ███ 1956 in ███,

den Metzgermeister Gottfried J██████████████████ aus 3. ██████████████████, dort geboren am ██ 1948,

wegen Nötigung.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. September 1984

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 9. Mai 1984 wird dahin berichtigt, dass die Sache an das Amtsgericht – Schöffengericht – Mönchengladbach zurückverwiesen ist.

Gründe

Die Richtigstellung ist wegen eines offensichtlichen Versehens geboten. Der Senat hat die Sache in der Revisionsentscheidung vom 9. Mai 1984 absichtlich – insoweit abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts – an das Schöffengericht zurückverwiesen, nicht an den Richter beim Amtsgericht als Strafrichter. Er hat dabei aber nicht bedacht, dass nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften (vgl. die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Strafsachen gegen Erwachsene vom 30. Dezember 1961 – GVBl. NW 1962, 9 – in Verbindung mit der Verordnung vom 15. Juni 1970 – GVBl. NW S. 503) im Landgerichtsbezirk Mönchengladbach Schöffengerichte nur beim Amtsgericht Mönchengladbach eingerichtet sind. Von ihnen ist, sofern die Geschäftsverteilung unter ihnen nach Amtsgerichtsbezirken vorgenommen ist, nach dem Inhalt der Revisionsentscheidung nunmehr dasjenige mit der Sache befasst, das für den Bezirk des Amtsgerichts Erkelenz zuständig ist.

Dr. SchauenburgDr.GribbohmKutzer
KrauthDr.Zschockelt
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