Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Unzureichende Feststellungen zu Einverständnis, Irrtum und Selbsthilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 163/84
Datum
09.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen Nötigung werden stattgegeben und das Urteil aufgehoben; die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Erkelenz zurückverwiesen. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht die innere Tatseite nicht hinreichend geprüft hat, insbesondere ob die Angeklagten von einem wirksamen Einverständnis, einem Tatbestands- oder Verbotsirrtum oder einem vermeintlichen Selbsthilferecht ausgingen. Fehlende Feststellungen zur Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB rechtfertigen die Aufhebung auch für einen nicht revisionierenden Mitangeklagten (§ 357 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärt das Opfer ein Einverständnis unter Druck, muss das Gericht prüfen, ob die Handelnden dieses geduldete Einverständnis für echt gehalten haben; ein diesbezüglicher Tatbestandsirrtum ist zu prüfen.

2

Die Inanspruchnahme eines vermeintlichen Selbsthilferechts (§ 229 BGB) kann entweder Rechtfertigungsgrund oder Anlass zu einem Tatbestands- bzw. Verbotsirrtum sein; das Gericht hat die Verfügbarkeit staatlicher Hilfe und die Eilbedürftigkeit zu ermitteln.

3

Bei einer Verurteilung sind für alle Angeklagten die subjektiven Elemente (innere Tatseite) und mögliche Irrtümer umfassend festzustellen; das Unterlassen solcher Feststellungen führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Fehlt es an tragfähigen Ausführungen zur Verwerflichkeit der Tat i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB, ist das Urteil aufzuheben; die Aufhebung kann gemäß § 357 StPO auch auf mitbetroffene Mitangeklagte erstreckt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 15. September 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 163/84 in der Strafsache gegen

1. den Metzger Peter ██████, geboren ██ █████ 1952 in ████, aus ████ ██,

2. den Metzger Franz Willi █████, geboren █████████████ 1956 in ██, aus ██,

3. den Metzgermeister Gottfried ██ ████████, dort geboren am ████ 1948,

wegen Nötigung.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und █████ wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. September 1983, auch soweit es den Mitangeklagten ████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht Schöffengericht – Erkelenz zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Beschwerdeführer und den Mitangeklagten ███████ wegen Nötigung verurteilt. Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat die Strafkammer die strafbare Nötigungshandlung darin gesehen, dass die Beschwerdeführer und der Mitangeklagte den Schuldner ███ durch die Art und Weise ihres gemeinsamen Auftretens dazu gezwungen haben, die Abholung der Fleischwaren aus dem Kühlhaus zu dulden (UA S. 22 f.).

a) Dabei ist sie zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, das Einverständnis, das ███ nach der unwiderlegten Einlassung des Beschwerdeführers █████ und des Mitangeklagten ████ erklärt hat, sei wegen des auf ihn ausgeübten Drucks nicht freiwillig gewesen und damit wirkungslos. Die nach längerer Diskussion abgegebene Erklärung (UA S. 17) hätte aber Anlass sein müssen, zur inneren Tatseite bei allen Angeklagten näher zu untersuchen, ob sie das geduldete Einverständnis ███s für ernst gemeint gehalten und sich insoweit in einem Tatbestandsirrtum befunden haben. Das ist nach der Sachlage nicht von vornherein ausgeschlossen.

Immerhin hatte sich ███ die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen ohne Bezahlung vom Angeklagten ████ verschafft. Er hatte █████ wiederholt, auch noch am Tattage, Bezahlung versprochen und anderenfalls die Rückgabe der Ware zugesagt. Unter diesen Umständen versteht es sich nicht von selbst, dass die Beschwerdeführer und der Mitangeklagte erkannt haben, sie nähmen die Ware trotz des ausdrücklich erklärten Einverständnisses gegen den wirklichen Willen ███s mit.

b) Im Urteil wird auch nicht ausreichend erörtert, ob sie auf Grund eines wirklichen oder vermeintlichen Selbsthilferechts nach § 229 BGB gehandelt und sich – im zweiten Fall – deswegen in einem Tatbestands- oder Verbotsirrtum befunden haben. Nach den Feststellungen ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls aus der Sicht der Beschwerdeführer und des Mitangeklagten um 19.00 Uhr obrigkeitliche Hilfe nicht mehr rechtzeitig zu erlangen und ohne sofortiges Eingreifen der Herausgabeanspruch des Angeklagten █████ gefährdet sein würde. Diese nicht sicher ausgeschlossene Möglichkeit kann auch für die Prüfung der Verwerflichkeit im Rahmen des § 240 Abs. 2 StGB von Bedeutung sein.

2. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten ████ zu erstrecken, obwohl er nicht Revision eingelegt hat. Der Senat verweist die Sache an das Schöffengericht in Erkelenz zurück, weil dessen Strafgewalt ausreicht.

Dr. SchauenburgDr. KrauthKutzer
Dr. GribbohmZschockelt
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