Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zu Reinheitsgrad/Wirkstoffgehalt bei Heroinimport

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 163/83
Datum
01.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert ein Urteil wegen Einfuhr von Heroin; der BGH hebt das Urteil insoweit auf, als Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen. Zentral ist, ob der Angeklagte Vorsatz hinsichtlich des Wirkstoffgehalts/Reinheitsgrads hatte, da hiervon die Merkmalsverwirklichung „nicht geringe Menge“ nach §30 Abs.1 Nr.4 BtMG abhängt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; äußeres Tatgeschehen und Schuldfähigkeit bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die strafbare Schwelle (z.B. ‚nicht geringe Menge‘) eine Abhängigkeit vom Wirkstoffgehalt, muss das Gericht Feststellungen dazu treffen, welche Vorstellungen der Täter über Reinheitsgrad und Wirkstoffgehalt hatte.

2

Fehlen Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz hinsichtlich Qualität/Reinheitsgrad), macht dies die rechtliche Bewertung des Tatbestands und die Strafzumessung zweifelhaft und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.

3

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur Schuldfähigkeit können bestehen bleiben, soweit die Feststellungslücke diese nicht berührt.

4

Bei BtM-Delikten bemisst sich die Relevanz der Menge für die Strafbarkeit nach dem Wirkstoffgehalt und nicht allein nach dem Bruttogewicht des Rauschgifts; das Gericht hat dies bei der Feststellung der Tatbestandsverwirklichung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 20. Dezember 1982

Rubrum

Bundesgerichtshof 3 StR 163/83 Beschluss in der Strafsache gegen den Großhandelskaufmann Joachim ███████ T ██ ███ aus █████████, geboren am █████ 1944 in ████ (DDR), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 1. Juni 1983

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 20. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen und die Schuldfähigkeit des Angeklagten betreffen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur Schuldfähigkeit bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat er im April 1982 380 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 92 % Heroinhydrochlorid aus dem Ausland in das Bundesgebiet verbracht. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil der für die Strafzumessung wesentliche Schuldumfang infolge einer Feststellungslücke zur inneren Tatseite zweifelhaft ist.

Das Landgericht stellt zwar einerseits fest, der Angeklagte habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass es sich bei den „380 g Rauschgift brutto“ um Heroin gehandelt habe (UA S. 5). Es meint aber andererseits, bei der Strafzumessung sei ihm der Umstand, dass das Betäubungsmittel in der festgestellten Zusammensetzung tödlich sein konnte, nicht zuzurechnen, weil ihm der Wirkstoffgehalt unbekannt gewesen sei (UA S. 13). Feststellungen darüber, welche Vorstellungen sich der Angeklagte über die Qualität (den Reinheitsgrad) des Heroins gemacht hat, enthält das Urteil nicht, auch nicht in der allgemeinen Form, er habe den Reinheitsgrad für sehr hoch oder hoch gehalten oder dies billigend in Kauf genommen. Der vom Landgericht angenommene bedingte Vorsatz bezieht sich nicht auf die festgestellte Qualität, sondern ersichtlich nur auf die Art des Betäubungsmittels, wie die oben wiedergegebene, anderenfalls unverständliche einschränkende Erwägung bei der Strafzumessung zeigt.

Danach bleibt unklar, welche „nicht geringe Menge“ Heroin (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war. Die Frage darf nicht offengelassen werden, weil der Wirkstoffgehalt des Heroins von erheblicher Bedeutung für die Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals (vgl. Körner, BtMG § 29 Rdn. 349 a.E. und Rdn. 352) und damit auch für das Gewicht des Schuldvorwurfs ist, der einem Täter gemacht werden kann. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten können bestehen bleiben. Denn sie sind von dem dargelegten Fehler nicht betroffen.

Dr. SchauenburgKrauthKutzer
LaufhütteDr. Gribbohm
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