BGH: Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte bei §174 StGB aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 163/56
- Datum
- 31.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften der §§ 2–5 StPO sind nicht verletzt, wenn zwei selbständige, wenn auch zusammenhängende Verfahren trotz Zusammenhangs im Sinne des § 3 StPO nicht verbunden werden; über eine Verbindung entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen.
Eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) durch Nichtverbindung liegt nur vor, wenn das andere Verfahren konkrete Ermittlungsergebnisse enthält, die dem Tatrichter Anlass geben, an der Beurteilung der Glaubwürdigkeit oder der Tatsachenermittlung zu zweifeln.
Missbrauch zur Unzucht im Sinne des § 174 StGB liegt vor, wenn der Täter die Abhängigkeits- oder Ausbildungsstellung ausnutzt, um unzüchtige Handlungen vorzunehmen; das Einverständnis des Abhängigen steht der Annahme des Missbrauchs insbesondere bei Minderjährigen nicht zwingend entgegen.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 StGB ist neben einer Gefängnisstrafe nur möglich, wenn die Strafvorschrift dies ausdrücklich vorsieht oder die Gefängnisstrafe wegen mildernder Umstände anstelle einer Zuchthausstrafe verhängt wird; fehlt eine solche Ermächtigung, ist der Ausspruch unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 31. Januar 1956
Rubrum
in der Strafsache gegen den Metzgermeister Hermann K. aus ██████, geboren am 3. September 1917 in ███, wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender: Senatspräsident Glanzmann
Bundesrichter: Dr. Koeniger, Prof. Dr. Busch, Dr. Jagusch, Dr. Wiefels, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Bo., als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 31. Januar 1956 dahin geändert, dass der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wegfällt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Auf die Strafe wird die seit dem 1. Februar 1956 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Fünftel ermäßigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte richtet.
Einen Verfahrensverstoß will der Beschwerdeführer
1. darin finden, dass das Landgericht mit dieser Sache die gegen ihn unmittelbar danach verhandelte und entschiedene Sache 4 Js 8/56 wegen Abtreibungsversuchs nicht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. In dieser Sache war die Lehrlingin Erna von ██ wegen versuchter Abtreibung mitangeklagt, auf deren zeugenschaftliche Bekundungen im vorliegenden Falle das Landgericht seine Feststellungen gestützt hatte.
Die Vorschriften der §§ 2–5 StPO können entgegen der Ansicht der Revision niemals dadurch verletzt werden, dass zwei selbständige Verfahren trotz Zusammenhanges im Sinne des § 3 StPO nicht verbunden werden. Denn über eine Verbindung entscheidet der Richter nach Gesichtspunkten der prozessualen Zweckmäßigkeit, mithin nach seinem pflichtmäßigen Ermessen. Er ist in keinem Falle genötigt, zwei Verfahren zu verbinden (BGH NJW 1953, 836 Nr. 22).
Das gilt auch für eine Verbindung nach § 237 StPO, um die es sich hier gehandelt hätte, weil beide Sachen bei demselben Gericht anhängig waren, während die Vorschriften der §§ 4 und 5 StPO die Verbindung zusammenhängender Sachen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig sind, betreffen.
Die Revision macht weiter geltend, das Gericht habe, indem es die beiden Sachen nicht verbunden habe, die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. In dem oben angezogenen Urteil hat der 5. Strafsenat ausgeführt, bei Vorliegen eines ordnungsgemäßen Verbindungs- oder Trennungsbeschlusses könne eine Revision nur darauf gestützt werden, dass im Zusammenhang mit Verbindung oder Trennung ein anderer Verfahrensfehler begangen, insbesondere § 231 oder § 261 StPO verletzt sei. In dem Urteil 1 StR 736/53 vom 13. Juli 1954 hat der 1. Strafsenat aus besonderen Gründen angenommen, dass der Tatrichter durch Nichtverbindung zweier bei ihm anhängiger Strafverfahren gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen habe. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Verfahrensmangel aber nicht ersichtlich. Was die Revision in tatsächlicher Hinsicht vorträgt, um die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht darzutun, findet in den Akten 4 Js 8/56 keine Bestätigung. Sie behauptet, Erna von ██ sei in jenem Verfahren in der Hauptverhandlung von ihren Bekundungen vor der Polizei abgewichen, und meint, dieser Umstand hätte für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache von Bedeutung sein können, in der als Beweis für ihre Glaubwürdigkeit auch verwertet wird, dass die umfangreiche Schilderung, die sie in der Hauptverhandlung von den Vorkommnissen gegeben hat, in keinem auch nur irgendwie erheblichen Punkte ihrer ebenso umfangreichen Aussage vor der Polizei widerspreche. Dieser Beweismöglichkeit habe das Landgericht sich nicht begeben dürfen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass sich dem Tatrichter die Notwendigkeit der Verbindung zum Zwecke der Wahrheitserforschung nur dann hätte aufdrängen können, wenn das Ermittlungsergebnis in jenem Verfahren einen Anhaltspunkt dafür gegeben hätte, dass Erna von ██ von ihren ins einzelne gehenden und widerspruchsfreien Angaben vor der Polizei in der Hauptverhandlung abweichen werde. Das war jedoch nicht der Fall. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt daher nicht vor.
Im Übrigen wird im Urteil in dem Verfahren wegen Abtreibung als ein für die Glaubwürdigkeit des Mädchens sprechender Umstand angegeben, die Darstellung, die sie in der Hauptverhandlung von der Tat gegeben habe, weiche in keinem wesentlichen Punkte von der Schilderung ab, die sie vor der Polizei von den Ereignissen gemacht habe.
Nach allem ist die Verfahrensrüge unbegründet.
Die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 Abs. 1 StGB begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein Missbrauch zur Unzucht im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Täter die Gelegenheit, die das Ausbildungs- und Betreuungsverhältnis bietet, zur Vornahme unzüchtiger Handlungen ausnutzt. Selbst wenn – was die Revision im Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen ersichtlich dartun will – das Mädchen mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen wäre oder den Angeklagten hierzu angereizt hätte, würde dies im Hinblick auf das Alter des Mädchens der Annahme eines Missbrauchs nicht entgegenstehen (BGHSt 8, 230).
Mit Recht rügt die Revision des Angeklagten in Übereinstimmung mit der hierauf beschränkten und vom Oberbundesanwalt vertretenen Revision der Staatsanwaltschaft die Verletzung des § 32 StGB durch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 StGB nur erkannt werden, wenn die Dauer der Gefängnisstrafe drei Monate erreicht und entweder das Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zulässt oder die Gefängnisstrafe wegen Annahme mildernder Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe ausgesprochen wird. Keine dieser letzten beiden Voraussetzungen ist hier gegeben. Die Vorschrift des § 174 StGB droht wahlweise Zuchthausstrafe oder Gefängnisstrafe an, macht aber die Bestrafung mit Gefängnis nicht vom Vorliegen mildernder Umstände abhängig. Sie sieht ferner den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte neben der Gefängnisstrafe nicht vor.
Das Landgericht beruft sich für seine Rechtsauffassung auf die Entstehungsgeschichte der jetzt geltenden Fassung des § 174 StGB. Es trifft zwar zu, dass die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I, 341) den Tatbestand erweitert und den Strafrahmen von fünf Jahren Zuchthaus auf fünfzehn Jahre Zuchthaus erhöht und die Gefängnisstrafe statt wie bisher für den Fall mildernder Umstände nunmehr ohne Einschränkung wahlweise zur Zuchthausstrafe zugelassen hat. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass neben der Gefängnisstrafe jetzt noch auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden könnte. Dem steht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen. Wenn der Gesetzgeber weiterhin bei Verbrechen nach § 174 StGB neben der Gefängnisstrafe die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hätte zulassen wollen, so hätte er dies in der Vorschrift des § 174 StGB ausdrücklich aussprechen müssen. Dazu hätte ihn nicht nur der Wortlaut des § 32 StGB, sondern auch die Rechtsprechung des Reichsgerichts genötigt, die dahin ging, dass es in Fällen wahlweiser Androhung von Zuchthausstrafe oder Gefängnisstrafe unzulässig sei, neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen, wenn dies in der angewendeten Strafvorschrift nicht ausdrücklich vorgesehen ist (RGSt 70, 218 [220]). Der Senat ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat es deshalb auch für ungesetzlich erklärt, neben der in minder schweren Fällen angedrohten Gefängnisstrafe die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen, wenn dies nicht ausdrücklich zugelassen ist (BGHSt 4, 230).
Die Meinung des Landgerichts, der Begriff der mildernden Umstände umfasse in § 32 StGB sämtliche Milderungsgründe, findet im Gesetz keine Stütze.
Der Rechtsfehler kann von hier aus beseitigt werden.
| Koeniger | Busch | Wiefels | |||
| Glanzmann | Jagusch |