BGH: Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (Lustmord) – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 163/55
- Datum
- 08.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Töten zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (§ 211 Abs. 2 StGB) umfasst sowohl das Streben nach geschlechtlicher Befriedigung bereits während der Tötung (Lustmord) als auch das Töten unter der Inkaufnahme des Todes, um danach die sexuelle Befriedigung an der Leiche zu erlangen.
Die Feststellung der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Heranwachsenden richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen und ist gerichtlich zu prüfen; das Vorliegen verringender Reifeelemente begründet nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ein anderes Ergebnis.
Die Entscheidung, auf das Jugendstrafrecht (§ 105 JGG) nicht anzuwenden, liegt im pflichtgebundenen Ermessen des Gerichts und ist nur bei Rechtsfehlern der Prüfung durch die Revisionsinstanz entzogen.
Die Kannvorschrift des § 106 JGG gebietet, bei Heranwachsenden die Möglichkeit der Wiedereingliederung zu prüfen; sie schließt jedoch nicht aus, bei besonders schweren, verwerflichen Straftaten den Sühnezweck vorrangig zu berücksichtigen.
Revisionsgerichte dürfen gebotene pflichtgebundene Ermessensentscheidungen des Tatrichters nur auf Rechtsfehler hin überprüfen; bloße Differenzen in der Würdigung sozialer oder charakterlicher Umstände rechtfertigen keinen Revisionsspruch.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Kleve Moers, 7. Januar 1955
Rubrum
Für die Amtliche Sammlung bestimmt
StGB § 211 Gesetz: Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet,
3 StR 163/55
Urteil des BGH vom 8. Juni 1955
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Hermann █████ ███ ███, Krs. ████, dort geboren am █████ 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Professor Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Jagusch, Bundesrichter, Dr. Wiefels, Bundesrichter, Wirtzfeld, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren ███████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
wer schon im Töten geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmörder), jedoch auch, wer die Todesfolge jedenfalls während der Tat in seinen Willen aufnimmt, um danach seine geschlechtliche Lust an der Leiche zu befriedigen.
JGG 1953 § 106 Die Vorschrift erstrebt die spätere Wiedereingliederung des Täters, soweit möglich auch in schweren Strafällen. Das Gericht hat sie nach pflichtgebundenem Ermessen anzuwenden und dabei die anerkannten Strafzwecke zu berücksichtigen.
Stellt der Richter bei einer besonders schweren Mordtat den Sühnezweck vor den der Wiedereingliederung, so ist das kein Rechtsfehler.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 7. Januar 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, ein Bauhilfsarbeiter, fasste in anhaltender geschlechtlicher Erregung, hervorgerufen durch einen Film, den Plan, an einsamer Stelle ein Mädchen durch betäubende Schläge still zu machen, um mit der Bewusstlosen den ununterbrochenen Beischlaf ausüben zu können, den ihm seine Braut, um von ihm nicht erneut schwanger zu werden, in dieser Form verweigerte. Dieses Vorhaben führte er am nächsten Abend aus; er steckte ein Beil zu sich, schlug im Dunkeln eine radfahrende Frau von seinem Rade aus nieder, schleppte die Bewusstlose beiseite, tötete sie, weil sie sich noch bewegte und er es deshalb für notwendig hielt, mit weiteren kräftigen Beilschlägen und befriedigte sich sodann an der Leiche. Bei der Tat war der Angeklagte 20 Jahre und 3 Monate alt.
Die Jugendkammer hat ihn wegen Mordes – Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs – mit lebenslangem Zuchthaus bestraft und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für immer aberkannt.
Die Sachrüge des Angeklagten ist unbegründet.
1. Schuldspruch
Die Verurteilung wegen Mordes, gegen welche die Revision im Einzelnen nichts vorbringt, weist keinen Rechtsmangel auf. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer das Töten als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benutzt. Darunter fällt vor allem die Tötung, bei welcher der Täter schon im Tötungsakt geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmord), jedoch auch eine solche, die er vornimmt, um danach das Opfer geschlechtlich zu missbrauchen, sei es, dass er von vornherein aus diesem Grunde töten will oder dass er, wie im vorliegenden Falle, die Todesfolge jedenfalls noch während der Tat in seinen Willen aufnimmt, um danach seine geschlechtliche Lust an der Leiche zu befriedigen. Diese Auslegung der Vorschrift des § 211 Abs. 2 StGB hat schon der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone vertreten (OGHSt 2, 337, 339); vom Schrifttum wird sie durchweg geteilt (LK Nagler-Schaefer § 211 Anm. II, Schönke-Schröder V 1b, Maurach S. 25, Welzel 207, Kohlrausch-Lange VIII 2); der erkennende Senat tritt ihr bei. Dass der Angeklagte sein Opfer zum Zwecke geschlechtlicher Befriedigung ausgewählt und getötet hat, ist nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft. Auch im Übrigen ist die innere Tatseite des Mordes mit Gewissheit festgestellt.
Die Ausführungen über die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit bringt auch die Revision nichts vor.
2. Strafausspruch
a) Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre 3 Monate alt, also Heranwachsender. Die Jugendkammer hat die Anwendung des Jugendstrafrechts auf ihn abgelehnt (§ 105 JGG), weil die Tat keine Jugendverfehlung sei und weil von einer noch unabgeschlossenen körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung des Angeklagten im Sinne der Reife zum Erwachsenen keine Rede sein könne. Ein Rechtsfehler tritt dabei nicht hervor. Auch die Revision erkennt an, dass die Jugendkammer die für die Entwicklungsreife des Angeklagten wesentlichen Gesichtspunkte im Urteil dargestellt hat. Bei der Behandlung des § 105 JGG im Urteil sind sie zwar nicht alle nochmals angeführt; nichts spricht jedoch dafür, dass die Jugendkammer sie hierbei unberücksichtigt gelassen hat. Ob der Angeklagte zur Tatzeit das Bild eines zwar einfachen, im Wesentlichen aber am Ende der jugendlichen Reifeentwicklung stehenden Menschen bot, hatte das Landgericht unter Berücksichtigung aller für die Altersentwicklung wesentlichen Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Dass die abgeurteilte Tat einen erschreckenden sittlichen und sozialen Tiefstand des Angeklagten enthüllt, ist dafür nicht von wesentlicher Bedeutung, sondern war nach § 51 StGB zu beurteilen. Die Kammer hat auch die etwaigen Mängel in der Erziehung des Angeklagten erwogen. Wenn sie ihnen nicht dieselbe Bedeutung wie der Verteidiger beimisst, so ist das Ermessenssache und kann vom Revisionsgericht nicht beanstandet werden. Die Anwendung des allgemeinen Strafrechts ist hiernach nicht zu beanstanden.
b) Ebenso steht es mit den Erwägungen des Landgerichts zur Kannmilderung der Erwachsenenstrafe nach § 106 JGG. Dieser Vorschrift liegt die Erfahrung zugrunde, dass die Entwicklung eines Heranwachsenden im Allgemeinen noch nicht als so hoffnungslos angesehen werden kann, dass die Verhängung lebenslangen Zuchthauses in allen nach dem allgemeinen Strafrecht vorgesehenen Fällen gerechtfertigt wäre (vgl. die Amtliche Begründung zum § 20a des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des RJGG). Den Angehörigen dieser Altersgruppe soll daher in geeigneten Fällen durch Verhängung einer zwar noch immer schweren, aber doch zeitlich kürzeren Strafe die spätere Wiedereingliederung noch ermöglicht werden. In welchen Fällen das ohne Schaden für die Allgemeinheit und ohne Nachteil für den Sühnezweck der Strafe geschehen kann, hat das erkennende Gericht nach pflichtgebundenem Ermessen zu entscheiden. Dabei muss die Frage, ob eine spätere Wiedereingliederung des Verurteilten erwartet werden kann, soweit sie sich beurteilen lässt, im Vordergrund stehen; der Richter ist jedoch keineswegs gehindert, sondern im Gegenteil verpflichtet, die Art und Schwere der Tat und die anderen anerkannten Strafzwecke, vor allem den der Sühne, auch bei dieser Entscheidung gebührend zu berücksichtigen. Ein uneingeschränkter Vorrang des Gedankens der Wiedereingliederung auch und gerade von schwersten Straftätern unter Vernachlässigung der wesentlichen Strafzwecke ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und von ihm nicht angestrebt. Ein solcher würde das allgemeine Bedürfnis nach gerechter Sühne schwerster Verbrechen unangemessen beeinträchtigen.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Nichtanwendung des § 106 JGG sind knapp, sie lassen jedoch die Beachtung dieser Grundgedanken der Vorschrift genügend erkennen. Ein Verstoß gegen die rechtlichen Grenzen des richterlichen Ermessens geht aus ihnen nicht hervor. Die Jugendkammer hat den Zweck des § 106 JGG ihren Erwägungen vorangestellt. Sie führt dann aus, dieser Zweck könne hier nicht in Betracht kommen. Die Beweggründe des Angeklagten zur Tötung stünden auf tiefster Stufe, sie seien besonders verwerflich und verdienten nur Verachtung. Die Art der Tat und ihre Ausführung stempelten den Angeklagten „zu einem Menschen, der jedes Recht, der menschlichen Gesellschaft fernerhin anzugehören, endgültig verwirkt hat“.
Für sich allein könnten diese Wendungen Zweifel an der Richtigkeit des Ausgangspunktes der Beurteilung hervorrufen. Die Jugendkammer will damit ersichtlich aber nur die besondere Schwere und Verwerflichkeit dieser Mordtat hervorheben und ihre Überzeugung ausdrücken, dass sie unter diesen besonders gewichtigen Umständen an die Möglichkeit einer Wiedereingliederung des Angeklagten bei Verhängung einer nur zeitigen Zuchthausstrafe nicht glauben könne, sie will weiterhin auch das starke Sühnebedürfnis betonen, das gerade im vorliegenden Falle besondere Beachtung fordert. Der erkennende Senat kann keinen Rechtsverstoß darin finden, dass das Landgericht bei einer nach Art, Hergang und Beweggrund so besonders schweren Mordtat den Sühnedanken vor den der etwaigen späteren Wiedereingliederung des heranwachsenden Mörders stellt. Durch § 106 JGG war es daran, wie dargelegt, nicht gehindert.
Das Rechtsmittel war daher zu verwerfen.
| Jagusch | Glanzmann | Wirtzfeld | |||
| Busch | Dr. Wiefels |