Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Straßenbahnfahrer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 163/53
Datum
03.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Straßenbahnfahrer wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; er rügte in der Revision insbesondere die Feststellung von Kausalität und die Beurteilung des Bremsweges. Streitfrage war, ob bei wahrnehmbarer Gefährdung durch ein Kind ein rechtzeitiges Halten durch vorschriftsmäßiges Bremsen möglich gewesen wäre. Der BGH verwirft die Revision: Die Strafkammer hat überzeugend festgestellt, dass bei wirksamem Bremsen der tödliche Erfolg hätte verhindert werden können und dass der Angeklagte sorgfaltswidrig gehandelt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fahrlässiger Tötung ist die Fahrweise des Täters ursächlich, wenn bei vorschriftsmäßigem und wirksamem Bremsen nach den technischen Möglichkeiten des Fahrzeugs der tödliche Erfolg hätte verhindert werden können.

2

Bei der Prüfung, ob rechtzeitig angehalten werden konnte, sind sowohl Bremsweg als auch Reaktions- und Bremsansprechzeit zu berücksichtigen; von Sachverständigen angegebene Bremswege sind so auszulegen, dass sie die Entwicklung der Bremswirkung berücksichtigen, sodass nur begründete zusätzliche Reaktionswege darzutun sind.

3

Fahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn der Fahrzeugführer ohne hinreichende Anhaltspunkte darauf vertraut, dass eine Gefahrenlage sich in seinem Sinne klärt, insbesondere gegenüber schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmern (z. B. Kindern) und bei Fahrzeugen, die Ausweichen nicht zulassen.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei ergibt, dass das Tatgericht von einer rechtmäßigen Überzeugung ausgegangen ist und diese Überzeugung durch Rechtsfehler nicht beeinträchtigt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 5. Januar 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Straßenbahnfahrer Herbert Günther ████ aus D█████, geboren am █████ in █████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maas als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. Januar 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Seine Revision, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, muss ohne Erfolg bleiben.

Unter Berücksichtigung der nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten ist folgendes festgestellt:

1.) Der Angeklagte ist Straßenbahnfahrer und fuhr am frühen Nachmittag des 30. Juni 1952 einen Straßenbahnzug in Duisburg von Huckingen nach Meiderich. Die Gleise verlaufen an der Einmündungsstelle links der Emmericher Straße auf straßenbahneigenem Bahnkörper. Der Angeklagte hatte alle Fahrkontakte eingeschaltet und dadurch die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erreicht. Auf eine Entfernung von 80–100 m sah er plötzlich ein 12-jähriges Mädchen gebückt zwischen den Gleisen stehen. Er schaltete die Fahrkontakte bis zum Nullpunkt aus und brachte die Bremskontakte anschließend auf Stellung 1 und 2. Zugleich gab er Warnsignal. Daraufhin richtete sich das Kind auf und trat nach links 60 cm aus den Gleisen heraus. Nunmehr stellte der Angeklagte die Kontakte wieder auf volle Fahrt. Als er sich dem Kind bis auf 20–30 m genähert hatte, trat dieses plötzlich wieder auf die Gleise zurück. In seiner Bestürzung schaltete der Angeklagte sofort alle Bremskontakte bis zum Endpunkt durch und betätigte die Sandstreuvorrichtung, obwohl er wusste, dass damit eine wirksame Bremsung nicht zu erreichen war. Das Kind wurde von der Straßenbahn erfasst und starb alsbald an den erlittenen schweren Verletzungen. 60 m hinter der Unfallstelle kam der Straßenbahnzug zum Stehen.

2.) Die Revision vermisst eine klare Feststellung, dass das Verhalten des Angeklagten für den Unfall ursächlich gewesen sei. Da dem Angeklagten eine Reaktions- und Bremsansprechzeit zugebilligt werden müsse, habe er den Straßenbahnzug auch dann nicht mehr rechtzeitig zum Halten bringen können, wenn er bei Wahrnehmung des Kindes in vorschriftsmäßiger Weise voll durchgebremst hätte. Im Ergebnis erweist sich dieser Angriff als unbegründet. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass die Strafkammer die Möglichkeit rechtzeitigen Haltens nicht ausdrücklich festgestellt hat. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch zweifelsfrei, dass die Strafkammer hiervon überzeugt war und bei der Beurteilung der Schuldfrage von dieser Überzeugung ausgegangen ist.

a) Allerdings kann das Verschulden des Angeklagten nicht in seiner Fahrweise von dem Zeitpunkt ab gesehen werden, in dem das Kind wieder auf die Gleise zurücktrat. Denn auf eine Entfernung von 20–30 m konnte er den Straßenbahnzug nicht mehr rechtzeitig zum Halten bringen. Das bedarf keiner besonderen Begründung. Deshalb hat die Strafkammer mit Recht nicht erörtert, ob dem Angeklagten daraus ein Vorwurf gemacht werden könnte, dass er in der Bestürzung nicht vorschriftsmäßig und nicht wirksam gebremst hat. Sein Verschulden kann nur in der Fahrweise vor dem genannten Zeitpunkt gefunden werden.

b) Die Ursächlichkeit der Fahrweise für den Unfall ist dann gegeben, wenn der Angeklagte nach den technischen Einrichtungen der Bremsanlage den Straßenbahnzug, als er das Kind auf eine Entfernung von 80–100 m wahrnahm, noch rechtzeitig anhalten konnte. Bei wirksamem Bremsen wäre dies möglich gewesen. Die Revision trägt selbst vor, dass der Angeklagte nach dem Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen [REDACTED] hierzu bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine Strecke von 65 m benötigt habe. Das Urteil erwähnt das Gutachten nicht. Die Revision behauptet allerdings, dass diese Strecke von 65 m nicht vom Zeitpunkt der Wahrnehmung des Kindes ab zu rechnen sei, dass vielmehr noch 42 m als Reaktions- und Bremsansprechzeit hinzukämen. Es ist aber an sich schon nicht anzunehmen, dass ein Sachverständiger für Straßenbahnwesen in den eigentlichen Bremsweg nicht die Strecke einrechnet, auf der zu Beginn des Bremsens nach der Eigenart der Bremseinrichtung noch nicht die höchstmögliche Bremswirkung erreicht ist. Denkbar ist allerdings, dass der Sachverständige die Reaktionszeit (1 Sek.) nicht einbezogen hat. Dieser Reaktionszeit entspricht aber nur ein Weg von 14 m, so dass sich ein immer noch ausreichender Anhalteweg von 79 m ergäbe. Im Übrigen folgt aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass die Behauptung der Revision nicht richtig sein kann.

Zwar lässt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen, ob der Angeklagte, als er sich dem Kind auf 20–30 m genähert hatte, wieder auf die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gekommen war. Er hatte sich damit verteidigt, dass das Kind, als er „in voller Fahrt“ noch um die genannte Strecke von ihm entfernt gewesen sei, plötzlich wieder die Gleise betreten habe; die Strafkammer hat erklärt, dass diese Einlassung nicht widerlegt werden könne. Bei Erörterung der Schuldfrage wird andererseits ausgeführt, der Angeklagte habe wissen müssen, dass sein Bremsweg bei einer Geschwindigkeit von 35–40 km/h, mit der er nach dem ersten leichten Bremsen mindestens wieder gefahren sei, etwa 40 m betrage. Die Strafkammer hat danach keine bestimmte Überzeugung darüber gewonnen, welche Geschwindigkeit der Angeklagte nach dem ersten leichten Bremsen wieder erreicht hat. Das Ergebnis wird aber dadurch nicht unsicher. Beträgt bei einer Geschwindigkeit von 35–40 km/h der Bremsweg etwa 40 m, dann kann er bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nicht länger als 65 m sein; denn er verlängert sich bei einer Geschwindigkeitssteigerung von 40 auf 50 km/h um etwa 60 %. (Ein Bremsweg von 65 m entspricht übrigens auch der in § 18 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 13. November 1937 in Verbindung mit Nr. 64 der Ausführungsbestimmungen des Reichsverkehrsministers vom 26. März 1938 vorgeschriebenen mittleren Mindestverzögerung von 1,5 m/sec².)

Geht man dagegen von der Einlassung des Angeklagten aus, er sei bei der plötzlichen Wendung des Kindes in voller Fahrt gewesen, so ergibt sich folgendes: Der Straßenbahnzug ist 60 m hinter der Unfallstelle zum Stillstand gekommen. Der Angeklagte hat auf die Rückwendung des Kindes zu den Gleisen reagiert, als er noch 20–30 m von der Unfallstelle entfernt war. Der Anhalteweg betrug also nur 80–90 m, obwohl der Angeklagte vorher wieder auf volle Fahrt gekommen war und obwohl er nicht vorschriftsmäßig und deshalb mindestens seitweilig nicht voll wirksam bremste. Diese Feststellung schließt ein, dass der Angeklagte den Straßenbahnzug auf eine Entfernung von 80–100 m durch vorschriftsmäßiges und wirksames Bremsen noch rechtzeitig vor der Unfallstelle anhalten konnte, dass also die Unterlassung eines solchen Bremsens entgegen der Annahme der Revision für den Unfall ursächlich war. Jedenfalls kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die Strafkammer bei Beurteilung der Schuldfrage von dieser durch Rechtsfehler nicht beeinflussten Überzeugung ausgegangen ist.

3.) Die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten bejaht hat, sind ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Urteil macht dem Angeklagten mit Recht zum Vorwurf, dass er nicht weiter gebremst, sondern den Straßenbahnzug wieder auf volle Fahrt geschaltet hat, weil er darauf vertraute, das gefährdete Kind werde den Gefahrenbereich der Straßenbahn endgültig verlassen. Es bedarf keiner Begründung, dass das Kind sich bei einem Abstand von nur 60 cm von den Gleisen noch in diesem Gefahrenbereich befand. Der Angeklagte ist also trotz ungekärter Gefahrenlage mit hoher Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zugefahren. Der Angeklagte durfte aber nicht darauf vertrauen, dass das Kind seinen Weg aus dem Gefahrenbereich fortsetzen werde. Gerade der große Leichtsinn des Kindes, der sich schon aus der Tatsache des Aufenthalts auf dem Bahnkörper ergab, musste den Angeklagten zu besonderer Vorsicht mahnen, zumal ihm das schienengebundene Fahrzeug kein Ausweichen gestattete. Seine Fahrlässigkeit liegt darin, dass er ohne genügende Anhaltspunkte angenommen hat, die von ihm beobachtete Gefahrenlage werde sich bis zum Eintreffen an der Unfallstelle in einem ganz bestimmten, von ihm als sicher angenommenen Sinne klären. Andere Möglichkeiten der Entwicklung hat er nicht bedacht, obwohl mit ihnen zu rechnen war. Darauf, dass eine gefährliche Verkehrslage alsbald und rechtzeitig gefahrlos sein werde, darf der Verkehrsteilnehmer nur vertrauen, wenn er dieser Entwicklung sicher sein kann. Das gilt in erhöhtem Maße, wenn die Gefahr durch ein unvorsichtiges Kind hervorgerufen ist. Diese Sicherheit hatte der Angeklagte hier nicht.

Er hat aus der kurzen Bewegung des Kindes allerdings geschlossen, dass es sein Warnsignal beachtet habe und sich vor dem herannahenden Straßenbahnzug in Sicherheit bringen werde. Zweifelsfreie Anhaltspunkte für diesen Schluss bestanden aber nicht. Die kurze Bewegung des Kindes war keineswegs eindeutig und ließ daher andere Möglichkeiten seines weiteren Verhaltens offen. Darauf hatte sich der Angeklagte einstellen und die Folgerungen ziehen müssen.

4.) Der Schuldspruch besteht deshalb zu Recht. Da auch der Strafausspruch keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, war seine Revision zu verwerfen.

RotbergBuschBaldus
KoenigerMaas
Revision verworfen: Straßenbahnfahrer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt — Themis