Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen bei übler Nachrede (§186 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 163/52
Datum
16.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen übler Nachrede. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen unklar bleiben und nicht erkennen lassen, welche konkreten Äußerungen die Strafkammer als tatbestandsmäßig ansah. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und an der rechtlichen Würdigung der Eignung zur Herabwürdigung. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) müssen die vom Angeklagten behaupteten Äußerungen inhaltlich bestimmt festgestellt werden, bevor ihre Eignung zur Herabwürdigung beurteilt wird.

2

Wenn das Urteil nicht hinreichend darlegt, ob eine behauptete Tatsache wahr ist oder der Wahrheitsbeweis geführt wurde, fehlen tragfähige Feststellungen für eine Verurteilung.

3

Die rechtliche Würdigung, ob eine nicht bewiesene Tatsachenbehauptung geeignet ist, das Ansehen des Betroffenen herabzusetzen, obliegt dem Tatrichter und muss in den Urteilsgründen nachvollziehbar dargelegt werden.

4

Das Revisionsgericht darf mangelnde oder unklare Feststellungen nicht durch eigene Sachverhaltswürdigung ersetzen; unklare Feststellungen führen zur Aufhebung und Rückverweisung an das Tatgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 24. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Curt Paul ██ (so auch „Ce████“), geboren ██████████████ in █████████████████, –estnuss–, wegen übler Nachrede

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpensee, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 24. September 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt worden. Seine Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils, da die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen. Diese Feststellungen sind so unklar, dass nicht ersichtlich ist, in welchen Äußerungen des Angeklagten die Strafkammer eine üble Nachrede gesehen hat.

1. Allerdings hat sich der Angeklagte dahin geäußert, der Nebenkläger (Rechtsanwalt █████) habe mit der Sekte der Gesundbeter zu tun. Die Strafkammer sagt aber nicht, dass hierin bereits eine üble Nachrede liege; sie will das offenbar nicht annehmen; denn eine Verurteilung aus diesem Grunde hätte nur erfolgen können, wenn entweder feststand, dass der Nebenkläger mit dieser Sekte nichts zu tun hat, oder wenn die Strafkammer den Wahrheitsbeweis nicht als erbracht ansah. Insoweit enthält das Urteil keine Ausführungen. Die Revision rügt, die Strafkammer habe unter Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrages als wahr unterstellt, dass der Nebenkläger Gesundbeter sei. Weder der Sitzungsniederschrift noch den Urteilsgründen sind jedoch ein Beweisantrag und eine entsprechende Wahrunterstellung zu entnehmen. Auch die abschließende Würdigung gibt keinen Aufschluss über die Auffassung der Strafkammer. Das Urteil sagt nur allgemein, die Behauptungen des Angeklagten seien nicht erweislich wahr, und der Angeklagte räume diese Nichterweislichkeit auch ein, ohne dass ersichtlich wäre, ob sich diese Ausführungen auch auf die Verbindung des Nebenklägers zur Sekte der Gesundbeter beziehen sollen.

2. Eine üble Nachrede könnte in der Behauptung liegen, der Nebenkläger habe sich das Gesundbeten bezahlen lassen. Insoweit ist aber die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen, es habe sich nicht mit Sicherheit aufklären lassen, ob der Angeklagte von einer Bezahlung für das Gesundbeten oder von einer selbständigen Honorarforderung gesprochen habe. Zugunsten des Angeklagten muss also davon ausgegangen werden, dass er die Honorarforderung nicht mit dem Gesundbeten in Zusammenhang gebracht hat. Denn der Inhalt seiner Äußerung muss dem Angeklagten zunächst nachgewiesen werden, bevor geprüft werden kann, ob sie eine üble Nachrede enthält.

3. Es bleibt somit als rechtlich bedeutsam nur die Äußerung über den Vorgang des Gesundbetens selbst, die dahin ging, dass der Nebenkläger seinem Kunden █████ erklärt habe, er sehe schlecht aus und müsse etwas für seine Gesundheit tun, er, der Nebenkläger, wolle ihn gesund beten; der Nebenkläger habe dann ein dickes Buch genommen und einige Gebete gemurmelt. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass diese Behauptung nicht erweislich wahr sei, weil sich ein solcher Vorgang nach der Bekundung des Nebenklägers überhaupt nicht abgespielt habe. Das Urteil lässt aber insoweit jede rechtliche Würdigung vermissen; es beschränkt sich auf die Wiedergabe der gesetzlichen Merkmale des § 186 StGB: Der Angeklagte habe Tatsachen behauptet, die den Nebenkläger verdächtig zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet seien. Infolge dieses Mangels hat das Revisionsgericht nicht die Möglichkeit, das Urteil auf richtige Rechtsanwendung nachzuprüfen. Denn der wahrheitswidrig behauptete Vorgang ist nicht ohne weiteres und schlechthin geeignet, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Zwar kann der Tatbestand des § 186 StGB unbedenklich bejaht werden, wenn der Nebenkläger keine Beziehungen zur Sekte der Gesundbeter unterhält; denn die Behauptung, der Nebenkläger habe, ohne dass er der Sekte angehört oder nahesteht und ihre Anschauungen teilt, die Handlung des Gesundbetens vorgenommen, ist geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Steht aber der Nebenkläger in solchen Beziehungen, dann ist diese Würdigung nicht ohne weiteres gerechtfertigt. In diesem Falle könnte der Tatbestand erfüllt sein, weil behauptet wurde, der Vorfall habe sich im Rahmen und aus Anlass einer Rechtsberatung und ohne entsprechende Bindung zu dem Mandanten ereignet, indem damit dem Nebenkläger nachgesagt wurde, er habe sich in Gegensatz zu seinen besonderen Lebens- und Berufsaufgaben gesetzt. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die notwendige Würdigung selbst vorzunehmen; sie muss dem Tatrichter vorbehalten bleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Koeniger Busch

BR. Krauss ist wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert.

KoenigerScharpensee
Baldus
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