Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unterlassene Buchführung geht im fortgesetzten Bankrott auf – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 162/84
Datum
16.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte wegen Unterlassung der Buchführung und Bankrotts verurteilt. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass der Schuldspruch wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b) entfällt und Teile des Strafurteils wegen Bankrotts aufgehoben werden. Das Unterlassen der Buchführung bildet bei engem Zusammenhang ein fortgesetztes Vergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB, weshalb die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei engem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang bildet das gesamte Verhalten der unterlassenen Buchführung und Bilanzierung ein fortgesetztes Vergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

2

Ein Fortsetzungszusammenhang kann sich auch auf den Tatzeitraum seit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erstrecken; frühere Verletzungen der Buchführungspflicht gehen in die spätere, schwerere Bankrottstat-form auf.

3

Die gesonderte Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB) ist ausgeschlossen, wenn diese Tat in einem fortgesetzten Bankrottstatbestand (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB) aufgeht.

4

Führt die rechtliche Würdigung zum Wegfall eines gesonderten Schuldspruchs, sind der zugehörige Einzelstrafausspruch und insoweit auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 13. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 162/84 in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Heinrich Karl ████████ aus Wuppertal, dort geboren am [REDACTED] 1932, wegen Bankrotts

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 16. Mai 1984 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Dezember 1983 a) dahin geändert, dass der Schuldspruch wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB) und der zugehörige Einzelstrafausspruch entfallen; b) im Einzelstrafausspruch wegen Bankrotts, begangen durch Unterlassen der Führung von Handelsbüchern (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB), und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in zwei Fällen, begangen in der Form des Beiseiteschaffens von zur Konkursmasse gehörenden Bestandteilen seines Vermögens (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und des Unterlassens der Führung von Handelsbüchern (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB), sowie wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im Wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. zu § 17 KO BGH, Urteil vom 14. Dezember 1983 – VIII ZR 352/82, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt = WM 1984, 231 = ZIP 1984, 190). Zu Unrecht hat das Landgericht allerdings angenommen, der Angeklagte sei nicht nur des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB, sondern darüber hinaus auch einer Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig zu sprechen.

Nach den Feststellungen hat er die Buchführung von Anfang an unterlassen, um Dritten eine Übersicht über die wirtschaftliche Lage seiner Firma zu erschweren (UA S. 6, 26). Von Anfang an hatte er auch nicht die Absicht, erforderliche Bilanzen zu erstellen, deren Erstellung er sodann für die Jahre 1977, 1978 und 1979 unterließ (UA S. 6, 26). Sein Verhalten setzte er unverändert fort auch in der Zeit vom Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit Anfang 1980 bis zur Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen am 11. Dezember 1980.

Bei diesem Sachverhalt ist das gesamte, die unterlassene Buchführung und Bilanzierung betreffende Verhalten des Angeklagten wegen des engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs ein fortgesetztes Vergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Der Fortsetzungszusammenhang besteht nicht nur, wovon das Landgericht stillschweigend ausgeht, zwischen der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht in den Formen des § 283b Abs. 1 Nrn. 1 und 3b (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 1980 – 2 StR 864/79 und vom 24. September 1980 – 3 StR 309/80 bei Holtz MDR 1981, 100; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 1979 – 3 StR 145/79; vom 14. November 1980 – 2 StR 505/80 – und vom 27. November 1980 – 2 StR 657/80). Er erstreckt sich darüber hinaus auch auf den Tatzeitraum seit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Die leichtere Form der Zuwiderhandlung (§ 283b Abs. 1 Nrn. 1 und 3b StGB) geht dabei in der nachfolgenden schwereren Form des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB auf (BGH, Beschlüsse vom 11. März 1980 – 5 StR 80/80 und vom 12. November 1980 – 2 StR 606/80).

Diese rechtliche Würdigung führt zum Wegfall des gesonderten Schuldspruchs nach § 283b StGB und des zugehörigen Einzelstrafausspruchs sowie zur Aufhebung der Einzelstrafe wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB und des Gesamtstrafenausspruchs.

Dr. SchauenburgDr. GribbohmKutzer
LaufhütteZschockelt
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