Revision verworfen: Verwirklichung des Rücktritts vom Versuch der Notzucht verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 162/51
- Datum
- 07.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB liegt nur vor, wenn der Täter die weitere Ausführung der Tat aus eigenem, nicht durch äußere Umstände beeinflusstem Willen aufgibt.
Die bloße Aufgabe der unmittelbar angewandten Tatausführungsform bei Fortbestehen des Tatentschlusses und weiterer Gewaltanwendung ist kein freiwilliger Rücktritt, sondern lediglich eine Änderung der Tatausführung.
Wird der Täter durch eine Täuschung der Opfer in einen Irrtum versetzt, sodass sein Wille zur Tatausführung erheblich beeinflusst ist, gilt die aufgegebene Willensentschließung nicht als freiwillig.
Körperliche Einwirkung wie Festhalten, Ziehen, Beißen oder das Entblößen des Geschlechtsteils können als Gewalt im Sinne der Tatbestandsmerkmale bei versuchter Notzucht zu qualifizieren sein.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 29. Dezember 1950
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Michael V. aus ███, geboren █████████████████ in ██████████████████, wegen Notzucht hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Weumann als Vorsitzender, Bundesrichter Kreuss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Droterweich, Bundesrichter Dz. als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 29. Dezember 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen) zu Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Strafkammer ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Während der bereits rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte ██ noch auf der Zeugin Sch. ████ lag und gewaltsam den Beischlaf bei ihr durchführte, griff der Angeklagte der Zeugin ans Bein, fuhr ihr mit der Hand am Schenkel hinauf und biss sie in den Oberschenkel. Als sich der Mitangeklagte erhoben hatte, kniete sich der Angeklagte auf die Hüften der Zeugin, entblößte seinen Geschlechtsteil und legte sich auf sie, um sein Glied in ihre Scheide einzuführen. Er ließ von ihr ab, als sie ihm vortäuschte, sein Vorhaben lasse sie an anderer Stelle freiwillig zu. Der Angeklagte ließ dann die Zeugin aufstehen und ging mit ihr weg, während er sie am Arm festhielt. Jetzt gelang es der Zeugin, sich loszureißen und dem Angeklagten zu entkommen.
1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterliegt keinem rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, nicht bloß die Lage, in welche die Zeugin Sch. ████ durch das Handeln des Mitangeklagten █████ gekommen war, bewusst für sich ausgenutzt, sondern auch selbst durch körperliche Einwirkung Gewalt angewendet, indem er die Zeugin am Bein zog. Den so freigelegten Oberschenkel der Zeugin hat er mit seinen Lippen betastet und durch einen Biss verletzt. Daher hat er mit Gewalt unzüchtige Handlungen an der Zeugin vorgenommen. Insoweit werden auch von der Revision keine Bedenken erhoben.
2.) In Bezug auf die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Notzucht rügt die Revision Verletzung des § 46 Nr. 1 StGB, weil der Angeklagte freiwillig vom Versuch zurückgetreten sei.
Das angefochtene Urteil führt dazu folgendes aus:
Der Angeklagte habe die am Boden liegende Zeugin Sch. ████ dadurch, dass er sich seinerseits auf sie kniete, mittels körperlicher Einwirkung gezwungen, zum Zweck der Geschlechtsausübung in dieser Lage zu verbleiben. Er habe sein Vorhaben auch durch die Entblößung seines Geschlechtsteils weiter auszuführen versucht und von der Einführung seines Gliedes in die Scheide der Zeugin nur deshalb Abstand genommen, weil sie ihm vortäuschte, sie werde sich an einem anderen Platz freiwillig hingeben. Dieses Verhalten der Zeugin habe den Angeklagten veranlasst, von der weiteren Tatausführung Abstand zu nehmen. Dies sei kein freiwilliger Rücktritt vom Versuch der Notzucht. Denn der Angeklagte sei durch die List der Zeugin in einen Irrtum versetzt worden und habe geglaubt, er werde ohne Gewalt zu einer geschlechtlichen Befriedigung gelangen. Die nach seiner Vorstellung sichere Aussicht, dass bei der Zeugin ein gewaltsames Vorgehen nicht mehr nötig sei und er sich einer Bestrafung auf Grund einer Anzeige der Zeugin nicht mehr aussetzen brauche, habe offensichtlich seinen Willen entscheidend beeinflusst, die Tat aufzugeben. Seine Vorstellung habe immerhin ein Hindernis für die freie Willensentscheidung des Angeklagten gebildet. Der durch einen solchen Irrtum beeinflusste Wille gelte nicht mehr als freiwillig.
Es ist der Revision darin beizutreten, dass diese Ausführungen nicht frei von rechtlichen Bedenken sind. Indessen können sie auf sich beruhen, weil sich die Unanwendbarkeit des § 46 Nr. 1 StGB bereits aus einem objektiven Grund ergibt.
Als der Angeklagte von der Zeugin abließ und ihr das Aufstehen gestattete, hatte er weder die Absicht, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, noch die Gewalteinwirkung aufgegeben. Er ging mit der Zeugin weg, während er sie unter der fortgesetzten Anwendung von Gewalt am Arm festhielt. Daraus ergibt sich zwingend, dass der Angeklagte nicht, wie die Strafkammer rechtsirrig annimmt, die Ausführung der beabsichtigten Handlung, sondern unter Beibehaltung seines Entschlusses lediglich die zunächst angewendete Form ihrer Verwirklichung aufgegeben hatte (vgl. RGSt 72, 551). Er war nach wie vor bestrebt, den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin als Erfolg der bereits geübten und weiter fortgesetzten Gewalteinwirkung an einem anderen, geeigneteren Ort zu vollziehen, und wurde in der Durchführung dieses Planes nur dadurch gehindert, dass die Zeugin sich von ihm losriss. Sein Versuch, die Willensentschließung und die Willensbetätigung der Zeugin durch Gewalt zu beeinflussen, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet. Eine freiwillige Aufgabe der Tatausführung liegt demnach nicht vor.
Da das angefochtene Urteil im Übrigen weder im Schuldspruch noch hinsichtlich der Strafzumessung auf einem den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler beruht, war die Revision unter Kostenfolge aus § 475 StPO zu verwerfen.
| Koeniger | Neumann | Engels | |||
| Kreuss | Droterweich |