Revision aufgehoben wegen unzulässiger Verwertung von Zeugenaussage (§ 52, § 252 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 161/92
- Datum
- 31.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung einer in einem früheren Strafverfahren getätigten Einlassung einer Person ist unzulässig, wenn diese Person im späteren Verfahren ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO ausübt.
Das Verlesen der Feststellungen eines früheren Urteils darf nicht dazu dienen, eine gegen den Beschuldigten gerichtete Aussage zu verwerten, wenn die betreffende Person im aktuellen Verfahren als Zeugin nicht vernommen wird.
Stützt sich das Tatrichterurteil wesentlich auf eine derart unzulässig verwertete Aussage, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Wird eine Verfahrensrüge nicht rechtzeitig erhoben, ist dem Beschuldigten gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, damit seine Rechte gewahrt bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 17. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 161/92 vom 31. Juli 1992 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██, ██, Kazim ███ in [REDACTED] (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
Die Verfahrensrügen sind rechtzeitig erhoben worden. Wenn dies nicht der Fall wäre, wäre dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Rüge der Verletzung des § 252 StPO hat Erfolg.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Strafkammer hat, von der Annahme ausgehend, dass die Ehefrau des Angeklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO) Gebrauch mache, diese nicht als Zeugin geladen. Statt dessen hat sie gegen den Beschwerdeführer die ihm nachteilige Einlassung von Frau ████████, die diese als Angeklagte in einer gegen sie am 4. April 1991 durchgeführten Hauptverhandlung abgegeben hatte, durch Verlesung der Feststellungen des damals ergangenen Urteils verwertet (UA S. 13). Das war nicht zulässig (BGHSt 20, 384).
Auf dem Rechtsverstoß beruht die angefochtene Entscheidung. Denn der Tatrichter hat seine Überzeugung davon, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das am 8. November 1990 bei ihr sichergestellte Kokain aus den Niederlanden im Auftrag des Angeklagten eingeführt hat, maßgeblich mit dem am 4. April 1991 festgestellten Aussageverhalten von Frau ███ begründet.“
Dem tritt der Senat bei.
| Rissing-van Saan | Ruf | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |