Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung im Totschlagsverfahren; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 161/90
Datum
11.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt; die Revision rügt die Beweiswürdigung. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht eine mögliche Notwehrstellung (Verteidigungswille) nicht ausreichend berücksichtigt hat. Auch die Bewertung weiterer Stiche und die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration bedürfen neuer Prüfung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung, ein Angeklagter habe ausschließlich mit Angriffswillen gehandelt, setzt eine tragfähige und nachvollziehbare Beweiswürdigung voraus; fehlt diese, ist das Urteil aufzuheben und neu zu entscheiden.

2

Besteht die Möglichkeit, dass der Beschuldigte zumindest einen Teil der Körperverletzung zur Abwehr eines angenommenen Angriffs geführt hat, sind auch nachfolgende Tathandlungen unter Berücksichtigung dieser Perspektive neu zu bewerten.

3

Ein Verteidigungswille ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass neben der Angriffsabwehr weitere Motive mitgewirkt haben oder ein bedingter Tötungsvorsatz vorliegt; das Landgericht hat hierzu Feststellungen zu treffen.

4

Bei der Rückrechnung einer Blutalkoholkonzentration für eine Stunde zurück darf nicht ohne weiteres ein stündlicher Abbauwert von 0,4 ‰ zugrunde gelegt werden; hierfür sind die einschlägigen strafrechtlichen Bewertungsgrundsätze zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 12. Januar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 161/90 BESCHLUSS in der Strafsache AL gegen den Großhandelskaufmann Michael █████ aus TC, dort geboren am ██████████ 1955, wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. Januar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe ausschließlich mit Angriffswillen auf den Später getöteten ████ eingestochen, beruht auf einer unzureichenden Beweiswürdigung.

Als der Angeklagte ████ aus seiner Wohnung wies, saß der Angeklagte auf der Eckcouch und nahm das auf dem Wohnzimmertisch liegende Messer in die Hand. Da ███ einen Angriff des hochgradig erregten Angeklagten auf sich oder die Zeugin ███ befürchtete, sprang er auf und stürzte auf den auf der Couch sitzenden Angeklagten, um ihm das Messer zu entwinden. Dabei versetzte ihm der Angeklagte einen nicht lebensgefährlichen Messerstich in den Oberkörper (UA S. 9).

Das Landgericht sieht diesen Stich als rechtswidrig an, weil der Angeklagte mit Angriffswillen und nicht in der Absicht gehandelt habe, sich gegen den ihm körperlich überlegenen █████ zu verteidigen (UA S. 10). Das Landgericht stellt zwar fest, dass ████ einen Angriff des Angeklagten befürchtete, nicht aber, dass ein solcher tatsächlich drohte. Das verstand sich auch nicht von selbst. Da ████ dem Angeklagten körperlich überlegen war, kann der – sitzen gebliebene – Angeklagte das Messer auch in die Hand genommen haben, um sich gegen einen möglichen Angriff des aus der Wohnung Gewiesenen wehren zu können. Wollte der Angeklagte ███ oder die Zeugin ███ nicht mit dem Messer angreifen, sondern nahm ████ dies lediglich irrig an, so kann aus der Sicht des Angeklagten durchaus ████ der Angreifer gewesen sein, gegen den er sich verteidigen musste. Der Verteidigungswille wird weder durch einen bedingten Tötungsvorsatz noch dadurch ausgeschlossen, dass neben der Angriffsabwehr noch andere Motive eine Rolle gespielt haben (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 32 Rdn. 14 mit Nachw. aus der Rspr.). All dies hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht.

Hat der Angeklagte – entgegen der bisherigen Auffassung der Strafkammer – den ersten Stich wenigstens auch zur Abwehr eines angenommenen Angriffs geführt, so bedarf es einer neuen Beurteilung der von dem Angeklagten während der Auseinandersetzung geführten beiden tödlichen Stiche. Aus der Sicht der Zeugin ████ drohte der Angeklagte beim Kampf ums Messer zu unterliegen. Auch der Angeklagte selbst glaubte dies. Er bat deshalb seine Tochter, die Polizei zu rufen. Dies kann dafür sprechen, dass aus der Sicht des Angeklagten die Angriffsfähigkeit von ████ durch den ersten Stich nicht entscheidend geschwächt t worden ist, so dass es weiterer Abwehrmaßnahmen bedurfte.

Ergänzend wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 19. April 1990 Bezug genommen.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht von einer zu hohen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten für die Tatzeit ausgeht. Soll von dem Ergebnis einer Blutprobe für nur eine Stunde zurück gerechnet werden, so darf kein stündlicher Abbauwert von 0,4 ‰ zugrunde gelegt werden (vgl. im Einzelnen Janiszewski NStZ 1986, 254; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 20 Rdn. 17; jeweils mit Nachw. aus der Rspr.).

RußKutzerMiebach
ZschockeltHarms
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