Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 161/88
Datum
09.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte nach Verkündung des Landgerichtsurteils in der Hauptverhandlung schriftlich/laut Sitzungsniederschrift gemeinsam mit Verteidiger und Staatsanwalt den Verzicht auf Rechtsmittel dar. Die zentrale Frage war die Wirksamkeit dieses Verzichts trotz fehlender Verlesung nach § 273 Abs. 3 StPO. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, weil der Vermerk als überzeugendes Beweisanzeichen für einen wirksamen, unanfechtbaren Verzicht gilt. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist damit gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verzicht des Beschuldigten auf die Einlegung eines Rechtsmittels nach Verkündung macht dieses Rechtsmittel unzulässig, wenn der Verzicht wirksam erklärt wurde (§ 302 Abs. 1 StPO).

2

Ein in der Sitzungsniederschrift vermerkter Verzicht kann auch ohne formelle Verlesung und besondere Genehmigung nach § 273 Abs. 3 StPO als wesentliches Beweisanzeichen für die Wirksamkeit der Erklärung herangezogen werden.

3

Gegen die Richtigkeit des Vermerks oder die Wirksamkeit des erklärten Verzichts sind nur dann Bedenken begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden; bloße Vermutungen genügen nicht.

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, wenn zuvor ein wirksamer, unanfechtbarer Rechtsmittelverzicht erklärt worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 19. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 161/88 in der Strafsache gegen den Gerüstbauer Helmut K. ██████ aus G—, █████ geboren am ███ ██ 1966 in GH, wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. November 1987 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsrechtszug zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung eines früheren Urteils, durch das gegen ihn auf eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren erkannt worden war, wegen Vergewaltigung zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte darauf nach der Verkündung des angefochtenen Urteils verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, haben der Angeklagte, der Verteidiger und der Staatsanwalt nach Rechtsmittelbelehrung „ein jeder für sich“ erklärt: „Ich verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels.“ Diese Erklärung ist ihnen zwar nicht gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und von ihnen auch nicht besonders genehmigt worden; sie nimmt deshalb nicht an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 StPO) teil. Gleichwohl ist dieser Vermerk ein wesentliches Beweisanzeichen dafür, dass der Angeklagte wirksam auf die Revision verzichtet hat (vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NStZ 1984, 181). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Bedenken gegen die Richtigkeit des Vermerks oder gegen die Wirksamkeit des erklärten Verzichts begründen könnten. Vielmehr deuten sowohl die Verfahrenslage als auch die Anträge und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass der Rechtsmittelverzicht dem Willen des Angeklagten und seines Verteidigers entsprach. Das Jugendschöffengericht hatte das Verfahren gemäß § 270 StPO an die Jugendkammer verwiesen, weil es die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht für geboten und die eigene Strafgewalt nicht für ausreichend hielt. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung vor der Jugendkammer beantragt, den Angeklagten unter Einbeziehung des genannten früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten zu verurteilen. Der Verteidiger hatte ausweislich der Sitzungsniederschrift die Anwendung des Jugendstrafrechts beantragt, und zwar „eine Strafe bis oder unter fünf Jahren“. Der Angeklagte, der schon öfter vor Gericht stand, hatte sich den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen.

Der Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 302 Rdn. 21). Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 3. Mai 1988 ist damit gegenstandslos.

KrauthKutzer
GribbohmHarms
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