BGH: Aufklärungspflicht bei kommissarischer Zeugenvernehmung im Meineidsprozess
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 161/54
- Datum
- 14.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff „Gericht“ in § 154 StGB erfordert keine rechtsstaatliche Zusammensetzung oder Unabhängigkeit der Richter; maßgeblich ist die gesetzliche Zuständigkeit der Stelle zur Eidesabnahme nach dem für sie geltenden Recht.
Ein übergesetzlicher Notstand setzt voraus, dass zur Rettung eines höherwertigen Rechtsguts in ein geringerwertiges eingegriffen wird; stehen gleichwertige Rechtsgüter gegenüber, scheidet er aus.
Ein allgemeiner, „chronischer“ übergesetzlicher Notstand allein aufgrund des Charakters eines Tyrannenstaates besteht nicht; ein Konflikt kann sich nur aus einer konkreten, im Einzelfall drohenden, unerträglich unverhältnismäßigen Sanktion ergeben.
Für den entschuldigenden Notstand nach § 54 StGB muss die Gefahr gegenwärtig sein; „gegenwärtig“ ist das Übel nur, wenn sein Eintritt unmittelbar bevorsteht oder bereits begonnen hat.
Sind für eine entscheidungserhebliche Notstandsfrage Zeugen von besonderer Bedeutung, verletzt das Tatgericht Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO, wenn es sich ohne ausreichenden Grund mit der Verlesung kommissarischer Vernehmungsprotokolle begnügt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 21. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Feinmechaniker Franz Karl ███████ aus ███████, am ████ geboren in ███████, in ████████ wegen Meineides
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauß Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Zu den Verfahrensrügen:
1. Auf Grund eines gleichzeitig mit dem Eröffnungsbeschluss ergangenen Gerichtsbeschlusses sind die Zeugen █████ und ██████ durch ein beauftragtes Mitglied der Strafkammer in Bremen und der nicht mehr in Bremen wohnhafte Zeuge ██████ durch den ersuchten Amtsrichter in Uelzen eidlich vernommen worden. Die Vernehmungsniederschriften wurden in der Hauptverhandlung auf Beschluss des Landgerichts hin verlesen.
Weder in dem die kommissarische Vernehmung noch in dem die Verlesung der Vernehmungsniederschriften anordnenden Beschluss ist der gesetzliche Grund dieser Maßnahmen angegeben. Dieser Verfahrensverstoß wird von der Revision nicht gerügt. Nach Lage der Dinge ist die weite Entfernung des Wohnorts der Zeugen vom Sitz des Prozessgerichts der Grund für die Entscheidungen gewesen (§§ 223 Abs. 2, 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Auch die Revision geht davon aus. Denn sie macht geltend, das Landgericht habe bei Prüfung der Frage, ob den Zeugen unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer Aussagen das Erscheinen in der Hauptverhandlung zugemutet werden konnte, von seinem Ermessen einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht, indem es den Begriff der Bedeutung der Aussage verkannt habe. Gleichzeitig findet sie darin, dass die Zeugen nicht in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer vernommen worden sind, eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Die Rüge ist begründet. Sie wird aber zweckmäßig im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt.
2. Die Revision rügt ferner Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO. Was sie hierzu vorträgt, richtet sich nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das ist unzulässig. Sie macht allerdings auch geltend, das Landgericht habe sich „bei der Würdigung der gesamten Sachlage in Widerspruch gesetzt mit gemeinkundigen und offenkundigen Tatsachen, die nach der allgemeinen Überzeugung der Gesamtheit der nichtkommunistischen Öffentlichkeit der Bundesrepublik über den Rechtsterror in der Sowjetzone keiner besonderen Erörterung und Verhandlung bedurft hätten“. Dies ist gleichzeitig eine Sachrüge und wird im Zusammenhang mit dieser beschieden.
II. Zur Sachrüge:
1. Die Tat des Angeklagten ist nach deutschem Strafrecht zu beurteilen, da sie von einem deutschen Staatsangehörigen in Erfurt, also im Inlande, begangen worden ist (§ 3 StGB). Nach den Regeln des interlokalen Strafrechts ist jede strafbare Handlung, die in einem der mehreren deutschen Rechtsgebiete begangen wurde, von jedem zuständigen deutschen Gericht nach dem Strafrecht zu beurteilen, das zur Tatzeit am Tatort gilt, soweit dessen Anwendung im gegebenen Falle nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht (BGH LM Nr. 3 zu § 3 StGB). Das Gesetz über die Anwendung des Strafgesetzbuches im Lande Thüringen vom November 1945 hat § 154 StGB in zwei Punkten gegenüber der in der Bundesrepublik geltenden Fassung der VO vom 20.1.1944 abgemildert. Das Höchstmaß der angedrohten Zuchthausstrafe ist zehn Jahre. Strafbar ist, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Behörde falsch schwört, während nach der in der Bundesrepublik geltenden Fassung des § 154 StGB strafbar ist, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört. Der Begriff „Stelle“ ist weiter als der Begriff „Behörde“. Abgesehen hiervon besteht zwischen der thüringischen Fassung des § 154 und der Fassung des § 154 StGB, die in der Bundesrepublik gilt, kein Unterschied. Im Jahre 1951 hat das sowjetzonale Ministerium der Justiz eine Textausgabe des Strafgesetzbuches in der für die gesamte sowjetisch besetzte Zone geltenden Fassung herausgegeben. Danach gilt § 154 StGB in der Fassung der VO vom 20. Januar 1944, also in der auch in der Bundesrepublik geltenden Fassung. Die Frage, ob zur Zeit der Tat (Dezember 1950) in Thüringen § 154 noch in der Fassung des Gesetzes vom 1. November 1945 gegolten hat, kann angesichts der weitgehenden Übereinstimmung der beiden Fassungen und weil der Strafrahmen nach der thüringischen Fassung nicht überschritten ist, unentschieden bleiben.
2. Die Revision macht nun geltend, es fehle bereits am objektiven Tatbestand des Meineides, weil das deutsche Oberste Gericht in der sowjetischen Besatzungszone kein Gericht im Sinne des § 154 StGB sei.
Mit dieser Rechtsansicht kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Sie ist allerdings nicht von vornherein deshalb gegenstandslos, weil unmöglich angenommen werden könnte, dass der thüringische Gesetzgeber oder der Gesetzgeber der gesamten sowjetisch besetzten Zone einen vor sowjetzonalen Gerichten geleisteten Meineid straflos lassen wollte. Wenn dagegen die Vorschrift des § 154 StGB in der in der Bundesrepublik geltenden Fassung nur die Eidesleistung vor einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zusammengesetzten und nach solchen Grundsätzen amtierenden Gericht im Auge hatte, so wäre allerdings der vor einem sowjetzonalen Gericht geleistete Eid kein „Eid vor Gericht“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn insoweit ist der Revision beizutreten: Es ist offenkundig, dass die Richter an den deutschen Gerichten in der sowjetisch besetzten Zone weisungsgebundene Funktionäre der dortigen despotischen Regierung und deshalb nicht unabhängig sind.
Die Frage, ob aus diesem Grunde der in Thüringen vor einem dort amtierenden Gericht geleistete Meineid von einem deutschen Gericht der Bundesrepublik nicht bestraft werden dürfe, erübrigt sich indessen, weil eine derartige Einschränkung des Begriffes „Gericht“ weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 154 StGB zu entnehmen ist. Das ergibt sich schon daraus, dass nicht nur der Meineid vor Gericht, sondern auch der vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle geleistete Meineid ohne Rücksicht auf die Zusammensetzung dieser „Stelle“ unter Strafe gestellt ist. Es kommt nur darauf an, ob der Stelle durch Gesetz die allgemeine Befugnis zur Abnahme von Eiden verliehen ist. Die Zuständigkeit hierzu bestimmt sich nach dem Recht, dem die den Eid abnehmende Stelle untersteht. So hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 3, 70 den Beamten einer fremden Gesandtschaft als zuständige Behörde im Sinne des § 154 StGB a.F. angesehen und den vor ihm geleisteten Meineid für strafbar erklärt. Auch die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Nr. 6 StGB geht davon aus, dass nicht die Zusammensetzung der Behörde, die den Eid abnimmt, sondern nur ihre Zuständigkeit hierfür für das Verbrechen des Meineides von Bedeutung ist. Denn diese Vorschrift regelt die Strafbarkeit des von einem Ausländer im Ausland geleisteten Eides, ohne an den Charakter der den Eid abnehmenden ausländischen Stelle besondere Anforderungen zu stellen.
Die Unhaltbarkeit der von der Revision vertretenen Ansicht folgt ferner daraus, dass im Bundesgesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I, 161) geregelt worden ist, wie den Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden außerhalb des Geltungsbereiches der Bundesgesetze, d.h. also den deutschen Gerichten der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands, Rechts- und Amtshilfe zu leisten ist. Diese Zwangslagen schließen nicht aus, dass der vor einem nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zusammengesetzten Gericht geleistete Eid aus anderen Gründen kein Unrecht und deshalb nicht strafbar ist.
Nach allem kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Angeklagte mit dem falschen Eid, den er geleistet hat, den Tatbestand des § 154 StGB erfüllt hat.
3. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint, dass der Beschwerdeführer im übergesetzlichen Notstand gehandelt habe, als er den falschen Eid leistete. Die Revision führt hierzu aus, da die gerichtlichen Einrichtungen in einem Tyrannenstaat jeden anderen Zweck verfolgten, nur den nicht, der „immanenten Gerechtigkeit“ zu dienen, so befinde sich jedermann, der das Unglück habe, unter einem solchen System Zeugnis ablegen zu müssen und auch noch darauf beeidigt zu werden, in einem chronischen übergesetzlichen Notstand, weil der Konflikt zwischen dem Rechtsgut der Wahrheit und dem der persönlichen Integrität dem Wesen des Tyrannenstaates eigentümlich und nicht wegzudenken sei.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Ein Konflikt der angedeuteten Art wird in aller Regel nicht vorhanden sein, wenn es sich um Strafverfahren ohne jeden politischen Einschlag, weder in sachlicher noch in persönlicher Beziehung, handelt. Er könnte sich nur dann ergeben, wenn mit einer Strafe gerechnet werden muss, die so übermäßig hart ist, dass sie außer allem Verhältnis zur wahren Rechtslage stehen und deshalb Unrecht darstellen würde (BGHSt 4, 66/70). Die Frage, ob in einem solchen Falle derjenige, der zur Entlastung des Angeklagten einen Meineid leistet, sich auf übergesetzlichen Notstand berufen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Beschwerdeführer hat den falschen Eid geleistet, um von sich die Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung abzuwenden. Er war als Entlastungszeuge von der Verteidigung benannt worden. Indem er Umstände ableugnete, die nach der Überzeugung des Landgerichts mindestens geeignet waren, das Verhalten des Angeklagten Dr. █████ in den Augen der sowjetzonalen Richter in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen, hat er zu dessen Ungunsten ausgesagt. Der Schauprozess war auf Vernichtung der politisch nicht genehmen Angeklagten angelegt. Die Verurteilung bedeutete für Dr. █████ eine Leibes- und gleicherweise sogar eine Lebensgefahr, die umso größer war, je härter die Strafe ausfiel. Das Landgericht glaubt die Möglichkeit nicht ausschließen zu können, dass auch für den Beschwerdeführer, obwohl er ein führendes Mitglied der SED war, angesichts der politischen Verhältnisse in der sowjetisch besetzten Zone die Gefahr einer Verhaftung und Verurteilung gleichzeitig eine Gefahr für Leib oder Leben oder beides bedeutete. Die Lage war also so, dass der Beschwerdeführer vor der Entscheidung stand, ob er, um sich vor einer ihm drohenden Gefahr des Leibes oder Lebens zu retten, den Meineid leisten und damit die Dr. █████ drohende Leibes- und Lebensgefahr verwirklichen helfen sollte. Die beiden Rechtsgüter, die sich in dieser Konfliktslage gegenüberstanden, waren gleichwertig. Aus diesem Grunde lag ein übergesetzlicher Notstand nicht vor. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn ein höherwertiges Gut in Widerstreit mit einem geringerwertigen Gut tritt (RGSt 61, 242/254).
4. Das Landgericht verneint auch einen Notstand des Angeklagten nach § 54 StGB. Es nimmt an, dass die Gefahr der Verhaftung und Verurteilung und die damit verbundene Leibes- oder gar Lebensgefahr für den Beschwerdeführer im Augenblick seiner Zeugenaussage und Eidesleistung nicht „gegenwärtig“ im Sinne des § 54 gewesen sei.
Es sieht seine Schutzbehauptung, er wäre bei wahrheitsgemäßer Aussage sofort verhaftet und auf die Anklagebank verbracht worden, für widerlegt an. Es hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, er würde sich mit der wahrheitsgemäßen Aussage, Dr. █████ habe ihm schon im Frühjahr 1949 erklärt, in den Kisten befinde sich Büromaterial der Frankfurter Hypothekenbank, nicht in dem Ausmaß belastet haben, dass dies zu seiner sofortigen Verhaftung und strafgerichtlichen Verfolgung geführt hätte. Ihm hätte nur der Vorwurf gemacht werden können, dass er sich nicht über den Inhalt der Kisten genaue Kenntnis verschafft habe. Ein solcher Vorwurf hätte, selbst bei der in sowjetzonalen Schauprozessen geübten Gerichtspraxis, nicht die Maßnahmen zur Folge gehabt, die er befürchtet haben wolle. Schon aus politischen Gründen wäre ein sofortiges Vorgehen gegen ihn als führendes SED-Mitglied, der als Zuschauer und Begleiter des thüringischen Ministerpräsidenten dem Schauprozess beiwohnte, nicht in Betracht gekommen.
Diese Erwägungen und Folgerungen beruhen nicht, wie die Revision meint, auf einer Verkennung der offenkundigen Verhältnisse in der sowjetzonalen Rechtspflege. Das Landgericht hat gerade nicht übersehen, dass ein Verhalten, wie es der Beschwerdeführer in der Angelegenheit der eingelagerten Kisten an den Tag gelegt hatte, nach den Gepflogenheiten der sowjetzonalen Polizei- und Justizorgane rechtsstaatswidrige Maßnahmen gegen den „Schuldigen“ auszulösen geeignet war. Es ist aber gleichwohl auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass in diesem besonders gelagerten Falle gegenüber diesem „Schuldigen“ sofortige Maßnahmen dieser Art nicht zu befürchten gewesen wären. Das ist trotz der gerade bei diesen Schauprozessen geübten Nichtbeachtung rechtsstaatlicher Grundsätze seitens der sowjetzonalen Strafverfolgungsbehörden nicht unmöglich. Die dahingehende Feststellung des Landgerichts verstößt mithin nicht gegen zwingende, keine Ausnahme duldende Erfahrungssätze.
Geht man hiervon aus, so ist die Annahme des Landgerichts gerechtfertigt, die dem Beschwerdeführer drohende Gefahr der Verhaftung und strafgerichtlichen Verfolgung sei zur Zeit der Leistung des Meineides noch nicht gegenwärtig gewesen. Denn der Eintritt des drohenden Übels stand dann nicht unmittelbar bevor (vgl. BGHSt 5, 371 ff). Die Feststellung des Landgerichts, der Beschwerdeführer hätte mit einer sofortigen Verhaftung und strafgerichtlichen Verfolgung nicht zu rechnen gehabt, hat mithin zur Verneinung der Frage geführt, ob er bei der Leistung des Meineides im entschuldigenden Notstand gehandelt hat. Diese Feststellung hat das Landgericht aber ersichtlich auch auf Grund der Aussagen der Zeugen ███████, █████ und besonders ██████ getroffen. Da der Beschwerdeführer sich dahin verteidigte, dass er bei wahrheitsgemäßer Aussage sofort verhaftet worden wäre, erforderte die Bedeutung der Aussagen dieser Zeugen, dass sie in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht vernommen wurden. Dadurch, dass das Landgericht stattdessen sich auf die Verlesung der Protokolle über die kommissarische Vernehmung beschränkt hat, hat es gegen die Vorschrift des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO und gegen die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht. Dies zwingt zu seiner Aufhebung nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen.
5. Sollte die neue Verhandlung wiederum ergeben, dass die Gefahr der Verhaftung im Augenblick der Eidesleistung noch nicht gegenwärtig gewesen ist, so wird mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer sie nicht gleichwohl für gegenwärtig gehalten hat. Im angefochtenen Urteil wird dies zwar verneint. Die Feststellungen, auf die sich diese Annahme stützt, sind jedoch nicht frei von Widerspruch. Einerseits wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei die Situation, nämlich dass er mit seiner sofortigen Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung nicht zu rechnen hatte, auch klar gewesen. Er habe lange genug im sowjetzonalen politischen und wirtschaftlichen Leben an führender Stelle gestanden und sei geistig gewandt genug gewesen, um die Sachlage richtig zu erfassen und zu wissen, dass ihm der Weg zum Verlassen der sowjetischen Besatzungszone noch nicht verschlossen war, auch wenn er eine wahrheitsgemäße Aussage erstattete und beeidigte. Mit diesen die Annahme eines vermeintlichen Notstandes ausschließenden Feststellungen stehen jedoch im Widerspruch die an anderer, vorhergehender Stelle gemachten Ausführungen, der Beschwerdeführer habe, als das Oberste Gericht seine zeugenschaftliche Vernehmung beschlossen hatte, den Verhandlungsraum verlassen müssen. Er habe etwa eine halbe Stunde Zeit gehabt, bis er als Zeuge aufgerufen und vernommen worden sei. Während dieser Zeit habe er sich überlegt, was er auszusagen habe, und versucht, seine Situation zu übersehen. Dies sei ihm allerdings nicht restlos gelungen. Bei der Mitteilung der Strafzumessungserwägungen wird ferner angeführt, die halbe Stunde, die ihm zur Überprüfung seiner Lage zur Verfügung stand, habe angesichts des zutreffenden, bedeutsamen Entschlusses nicht ausgereicht, um zu einer bis ins letzte hinein durchdachten Abwägung der für sein Verhalten bei Erstattung der Aussage maßgeblichen Beweggründe zu gelangen. Wenn dem so gewesen wäre, so würde die Möglichkeit nicht auszuschließen sein, dass er nicht erkannt hat, er habe bei wahrheitsgemäßer Aussage mit seiner alsbaldigen Verhaftung nicht zu rechnen und folglich hinreichend Gelegenheit, der in der Ferne liegenden Gefahr durch Flucht nach dem Westen zu entgehen. In diesem Falle könnte er – irrtümlich – angenommen haben, einer gegenwärtigen Gefahr gegenüberzustehen, aus der ihm als einziger Ausweg blieb, falsch auszusagen und zu schwören. Diese irrige Annahme würde den Beschwerdeführer allerdings nur dann von Strafe befreien, wenn sie entschuldbar wäre. Wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruhte, so käme Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides in Betracht.
Glanzmann Bundesrichter Krauß ist beurlaubt und daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Glanzmann | Dr. Wiefels | ||
| Maaß |