Treffer
BGH Urteil

BGH: Täterschaft bei Einfuhr von Betäubungsmitteln durch Fahrzeugführer bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 160/98
Datum
12.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil des LG Osnabrück, das den Angeklagten nur der Beihilfe zur Einfuhr von Heroin beschuldigte. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte als Täter der unerlaubten Einfuhr in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben zu verurteilen ist. Der Strafausspruch und zugehörige Feststellungen wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer Betäubungsmittel durch Führen eines Fahrzeugs über die Grenze verbringt, erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr und ist grundsätzlich Täter, auch wenn er in Gegenwart oder im Interesse eines Mittäters handelt.

2

Gefälligkeitshandlungen des Fahrzeugführers, die das Überschreiten der Grenze ermöglichen, schließen Täterschaft nicht aus; auch untergeordnete Tätigkeiten können Tatherrschaft begründen.

3

Tatherrschaft liegt vor, wenn es von der Person abhängt, ob die Betäubungsmittel mit dem Fahrzeug über die Grenze gebracht werden; das Maß der Tätigkeit ist hierfür nicht ausschlaggebend.

4

§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, soweit der Angeklagte insoweit angeklagt war (z. B. mit­täterschaftlich begangene Einfuhr) und eine andere rechtliche Würdigung geboten ist.

5

Eine gesonderte Verurteilung wegen kleinerer, im Verfahren ebenfalls festgestellter Mengen entfällt, wenn diese von einer Verurteilung wegen Einfuhr in nicht geringer Menge erfasst werden.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 5. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 160/98 vom 12. August 1998 in der Strafsache gegen █ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Dr. Pfister als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5. Dezember 1997 im Schuldspruch dahin geändert, dass a) der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird; im Strafausspruch mit den zugehörigen b) Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Beihilfe zur tateinheitlich begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiterer Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils befand sich in dem von dem Angeklagten gefahrenen und privat genutzten Taxi auf der Fahrt von Amsterdam nach Hamburg neben einem Gramm Haschisch und drei Joints Haschisch und Marihuana, die der Angeklagte geschenkt bekommen hatte und die er in Hamburg weiterverschenken wollte, in einem Versteck unter der Rückbank ein Paket mit einer Heroinzubereitung von 494 Gramm (236,6 Gramm reines Heroinhydrochlorid), dessen Inhalt der Beifahrer des Angeklagten, der gesondert verfolgte B., in Hamburg mit Gewinn weiterverkaufen wollte. Der Angeklagte wusste, dass sich unter der Rückbank Heroin in einer solchen Größenordnung befand; er kannte auch den Verwendungszweck. Bei der Zollkontrolle auf deutschem Boden wurde das gesamte Rauschgift sichergestellt.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte das Heroinpaket aus Gefälligkeit für den schwerkranken B. transportiert und auch keinen Lohn dafür erhalten hat. Es hat insoweit Täterschaft verneint, weil die wesentlich auf eine nicht unbedeutende Tatherrschaft des Angeklagten hindeuten könnten – gemeinsame Tateigenes Interesse am Taterfolg und gewichtige Tatplanung, Tatbeteiligung – nicht festzustellen seien (UA S. 20). Bei der Tatbeteiligung des Angeklagten habe es sich um Gefälligkeiten gehandelt, „die zwar (wie das Zurverfügungstellen des Autos und das Fahren) wesentlich für das Erreichen des Tatziels waren, die aber innerhalb der gesamten ‚Schmuggelaktion‘ nicht herausstachen und nicht von einem zweifelsfreien etwa gemeinsamen Täterwillen getragen waren“ (UA S. 20). Das Landgericht geht davon aus, dass die Tatherrschaft bei dem Beifahrer gelegen habe (UA S. 20).

Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat ihrer rechtlichen Wertung einen zu engen Begriff der täterschaftlichen Einfuhr zugrunde gelegt. Wer Betäubungsmittel durch Führen eines Fahrzeugs über die Grenze verbringt, ist, weil er alle Tatbestandsmerkmale in seiner Person verwirklicht, grundsätzlich auch dann Täter der unerlaubten Einfuhr, wenn er nur unter dem Einfluss und in Gegenwart des Mittäters in dessen Interesse handelt (BGHSt 38, 315). Nichts anderes gilt, wenn er dabei aus Gefälligkeit handelt (BGH NStZ 1993, 138). Der Angeklagte hat als Fahrer seines Pkw das Rauschgift willentlich über die deutsche Hoheitsgrenze in die Bundesrepublik verbracht. Dem steht nicht – wie das Landgericht meint – entgegen, dass es sich bei den Tatbeiträgen des Angeklagten um Gefälligkeiten handelte, die zwar wesentlich für das Erreichen des Tatziels waren, die aber „innerhalb der genannten Schmuggelaktion nicht herausstachen“.

Denn er hatte die Tatherrschaft; von ihm hing es ab, ob das Rauschgift mit seinem Pkw über die Grenze gebracht wurde oder nicht. Unerheblich ist, dass der Angeklagte als Chauffeur bezogen auf die Heroineinfuhr nur eine untergeordnete Tätigkeit ausübte (vgl. BGHSt a. a. O. S. 318).

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Angeklagt war der Angeklagte insoweit der (mit-)täterschaftlich begangenen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Die gesonderte Aburteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln bezüglich des einen Gramms Haschisch und der Joints entfällt, da sie von der Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfasst ist.

JustizamtsinspektorBlauthMiebach
Rissing-van SaanKutzerPfister
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