Revision verworfen – Verurteilung wegen versuchter Unzucht und Versagung der Bewährung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 160/56
- Datum
- 29.08.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Zeuge dem Gegner erst verspätet benannt, muss der Betroffene gegebenenfalls nach § 246 Abs. 2 StPO Aussetzung der Hauptverhandlung beantragen; unterbleibt dies, schließt dies eine erfolgreiche Verfahrensrüge nach § 222 StPO aus.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung und Bewertung der Glaubhaftigkeit von Angaben des Angeklagten unterliegt dem freien Ermessen des Gerichts (§ 261 StPO) und ist in der Revision nur auf rechtliche Fehler überprüfbar.
Geringfügige zeitliche oder sprachliche Widersprüche in der Urteilsformulierung führen nicht zur Unbeachtlichkeit der zugrunde liegenden Tatfeststellungen, sofern der Kern der Feststellungen konsistent bleibt.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann durch ein besonderes öffentliches Interesse, namentlich den Schutz von Schulkindern und die Gefährdung durch Verwendung eines Kraftfahrzeugs, getragen werden, wenn das Urteil die diesbezügliche Erwägung hinreichend erkennen lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 21. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handlungsreisenden Hans Herbert RC aus █, dort geboren am █████, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Gs als beisitzende Richter, Ke Oberstaatsanwalt St als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 21. Februar 1956 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem 13-jährigen Mädchen zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
Ist ein zu vernehmender Zeuge dem Gegner des Antragstellers zu spät namhaft gemacht worden, wie die Verteidigung es hinsichtlich der Schülerinnen █████ behauptet, so kann er Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks Erkundigung beantragen (§ 246 Abs. 2 StPO). Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Die Entscheidung kann daher nicht auf einer etwaigen Verletzung des § 222 StPO beruhen (BGHSt 2, 184).
2. Auch die Sachrüge ist unbegründet.
a) Das Landgericht bezweifelt die Richtigkeit der Beteuerung des Angeklagten, weil er vor Gericht nicht habe erklären können, wieso er sich der Vorgänge an dem fraglichen 28. Oktober 1955 genau entsinne, obwohl dieser Tag keine Besonderheit aufweise und der Angeklagte erst drei Wochen später polizeilich vernommen worden sei. Darin liegt die nicht mit der Sachrüge angreifbare Feststellung, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung dafür keine einleuchtende Erklärung geben konnte. Darauf kommt es nicht an, ob eine Erklärung dafür an sich vorhanden sein kann oder sogar naheliegt. Als belastend hat das Gericht schon den Umstand angesehen, wie nach dem Urteil angenommen werden muss, dass der Angeklagte eine solche Erklärung auf Befragen nicht geben konnte. Dies hält sich im Rahmen der dem Gericht obliegenden pflichtgemäßen Beweiswürdigung (§ 261 StPO).
b) Aus der Tatschilderung im Urteil geht hervor, dass der Angeklagte „im gleichen Augenblick“, als Marita KS zurücksprang, um das Kennzeichen des Wagens festzustellen, die Wagentür öffnete und dass ihn nunmehr auch Irmgard ██████ mit offener Hose erblickte. In anderem Zusammenhang führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe sich den Blicken der Irmgard „einige Minuten nach dieser nach der gegen Marita gerichteten Tat“ ausgesetzt. Hierin liegt entweder eine undeutliche Ausdrucksweise oder ein geringfügiger zeitlicher Widerspruch. Er beschwert den Angeklagten jedoch nicht, denn an jener zweiten Urteilsstelle beschäftigt sich die Strafkammer nicht mit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatfeststellung, sondern damit, dass hinsichtlich der Irmgard ██████ keine Straftat des Angeklagten vorliege. Die eigentlichen Tatfeststellungen bleiben hiervon unberührt.
Der Schuldspruch lässt auch sonst keinen Rechtsverstoß erkennen, insbesondere nicht zur Anwendung des § 176 Nr. 3 StGB.
Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.
Nach der Überzeugung der Strafkammer beruht das Verhalten des Angeklagten auf plötzlicher Eingebung, hervorgerufen durch den Übermut der Mädchen, nicht auf vorgefasster Absicht. Gleichwohl versagt die Strafkammer Strafaussetzung zur Bewährung, weil die Öffentlichkeit fordere, „dass solche Täter, die sich nicht scheuen, derartige Handlungen an einem Kraftwagen auf öffentlicher Straße vorzunehmen, ihre Strafe verbüßen“. Es mag sein, dass diese Ausführungen zu sehr den Eindruck allgemeiner, den Tathergang vernachlässigender Bemerkungen machen. Nach der Überzeugung des Senats geht aus dem Urteil jedoch ausreichend die Auffassung der Strafkammer hervor, Strafaussetzung deshalb zu versagen, weil ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, dass Schulkinder auf der Landstraße auch gegen solche Straftaten geschützt werden, die plötzlichen Anwandlungen entspringen, und gerade dann, wenn der Täter, beabsichtigt oder nicht, dabei ein Kraftfahrzeug benutzt. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
Die Revision war daher zu verwerfen.
| Busch | Glanzmann | Jagusch | |||
| Werner | Maaß |