Treffer
BGH Urteil

BGH: Unmenschlicher Lager-Vollzug macht Freiheitsentziehung rechtswidrig; teils Verjährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 160/53
Datum
24.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen der Staatsanwaltschaft und zweier Angeklagter wegen Taten im tschechisch verwalteten Nachkriegsgebiet (u.a. Freiheitsberaubung, Raub/Erpressung) zu entscheiden. Er beanstandete den Freispruch von Freiheitsberaubung, weil das LG die Pflicht zur Gewissensprüfung rechtsfehlerhaft auf die Freiheitsentziehung „als solche“ verengt und den unmenschlichen Vollzug ausgeblendet hatte. Zudem stellte der BGH mehrere Tatkomplexe wegen Verjährung ein (Nötigung). Im Übrigen verwarf er die Revision eines Angeklagten, hob aber hinsichtlich weiterer Freisprüche und des Gesamtstrafausspruchs auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht zur Gewissensprüfung im Rahmen eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums erstreckt sich auf sämtliche Umstände, aus denen sich die Unerlaubtheit des Handelns ergeben kann; Freiheitsentziehung und Vollzugsumstände dürfen nicht isoliert betrachtet werden.

2

Eine Freiheitsentziehung ist auch dann rechtswidrig, wenn sie sich wegen unmenschlicher Vollzugsbedingungen nicht im Rahmen eines etwaigen gesetzlichen Zwecks hält; staatlichen Anordnungen, die eine derartige Willkürunterbringung herbeiführen, kann die rechtfertigende Kraft fehlen.

3

Raub und Diebstahl setzen Zueignungsabsicht voraus; eine bloße eigenmächtige Wegnahme zur Ablieferung an Behörden ohne eigenen (auch nur mittelbaren) wirtschaftlichen Vorteil erfüllt das Zueignungsmerkmal nicht.

4

Erpressung und räuberische Erpressung erfordern eine Vermögensverfügung des Opfers; fehlt es daran, weil Gewalt und Drohung den Willen derart lähmen, dass das Opfer nur willenlos duldet, kommt (stattdessen) Nötigung in Betracht.

5

Das Ruhen der Verjährung nach § 69 StGB setzt voraus, dass die Strafverfolgung aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; tatsächliche Erschwernisse genügen hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 18. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Heizer und Maschinisten Heinrich Sy, geboren am ███, aus ███████ (Krs. ██), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. ███ ██ ███, ████, ███ ██, ███ ██ █,

wegen räuberischer Erpressung

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Koeniger, Bundesrichter Dr. Buns, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten █████ wird das gegen diesen Angeklagten wegen räuberischer Erpressung anhängige Verfahren eingestellt. Die Kosten dieser Rechtsmittel trägt die Staatskasse.

2. Die Revision des Angeklagten Sch██ gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 18. Dezember 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

a) das Verfahren, soweit dem Angeklagten Sch██ Raub zum Nachteil der Eheleute ████ und der Hilde ███████ zur Last gelegt wird, unter Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse eingestellt;

b) das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte in den Fällen ████, ████, ███ St██, ██ und █████ von der Beschuldigung der Freiheitsberaubung freigesprochen worden ist, mit den zugrundeliegenden Feststellungen, ferner im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten ███████ und █████, sudetendeutsche Kommunisten, beteiligten sich an den Gewalttätigkeiten der Tschechen gegen ihre deutschen Landsleute vor deren ███████████ aus dem Gebiet von ███ (Kreis Ma████████). Der Eröffnungsbeschluss legte dem Angeklagten Sch██ u.a. zur Last:

a) die Zeugen ████, ███, █████, ███, ███ und █████ länger als eine Woche ihrer Freiheit beraubt zu haben (§ 239 Abs. 2 StGB),

b) die Eheleute ███ und ██ beraubt zu haben,

c) in den Fällen ████, BC und FC Raub mit Waffen begangen zu haben.

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ in den Fällen BCD und FC wegen räuberischer Erpressung, bei der seine Teilnehmer Waffen führten, sowie wegen einfacher Erpressung zum Nachteil des Zeugen ████ zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Von den übrigen Beschuldigungen ist er freigesprochen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift diesen Freispruch mit der Sachbeschwerde an. In den Fällen Hilde ██████ und der Eheleute ███ meint die Revision, hätte der Angeklagte nicht freigesprochen werden dürfen, vielmehr wäre das Verfahren wegen Verjährung der zum Nachteil dieser Zeugen begangenen Diebstähle einzustellen gewesen. Das Rechtsmittel der Anklagebehörde wendet sich weiter gegen den Freispruch von dem Vorwurf der schweren Freiheitsberaubung in den Fällen ████, ████, ███, ███████, ███ und ███. Schließlich greift das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch noch die Verurteilung des Angeklagten ███████ wegen räuberischer Erpressung in den Fällen ████ und FC an; hier erstrebt die Anklagebehörde die Verurteilung wegen schweren Raubes.

Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen begründet.

Die Revision des Angeklagten ███████ rügt Mangel des sachlichen Rechts. Sie hat damit keinen Erfolg.

Der Angeklagte K██ ist wegen räuberischer Erpressung, begangen an der Zeugin ████████, zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Von den übrigen gegen ihn im Eröffnungsbeschluss erhobenen Beschuldigungen ist er freigesprochen worden. Seine Revision wendet sich gegen seine Verurteilung mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf die Verurteilung des Angeklagten L██ im Fall ██████. Sie erhebt die Sachbeschwerde mit dem Ziel seiner Schuldigsprechung wegen Raubes. Beide Revisionen führen zur Einstellung des Verfahrens.

I. Die Straftaten des Angeklagten ████

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft

a) Der Freispruch dieses Angeklagten von dem Vorwurf der Freiheitsberaubung in den Fällen ████, ██, ██████, ██ und ███, ██, ██████

Schon bald nach der Besetzung der Gemeinde Ha████████ durch russische Truppen gelangte der Angeklagte ███████ an die Spitze des örtlichen deutschen „Antifa-Ausschusses“, der jene Deutschen vertrat, die den Nationalsozialismus bekämpft hatten und die deshalb auch den bald einsetzenden Verfolgungen der Deutschen durch die Tschechen nicht ausgesetzt waren. Dieser Ausschuss arbeitete eng mit dem örtlichen tschechischen Nationalausschuss zusammen, der nach einer Anordnung der tschechischen Exilregierung aus dem Jahre 1944 die örtliche Verwaltungstätigkeit weithin beherrschte.

Die Zusammenarbeit des Angeklagten mit den tschechischen Behörden erstreckte sich auch auf die tschechische Gendarmerie sowie auf die zu mancherlei Hilfspolizeidiensten herangezogenen tschechischen Partisanen. Dabei ging es vor allem um die Verfolgung derjenigen Deutschen, die in ██████ und Umgebung als ehemalige Angehörige oder Funktionäre der NSDAP oder ihrer Gliederungen bekannt waren. Der Angeklagte trat hierbei besonders hervor, sodass er von den ehemaligen Nationalsozialisten bald sehr gefürchtet wurde. Seit Ende Mai 1945 bestand in einem Raum der ███-Brauerei ein Lager, in dem verfolgte Deutsche des Gebietes meist monatelang festgehalten wurden. Es unterstand zwar der tschechischen Gendarmerie; diese kümmerte sich aber kaum um die Lagerverwaltung, sondern überließ diese Aufgaben den tschechischen Partisanen.

Anfang Juni 1945 kam als deutscher Lagerführer ein deutscher Schwerverbrecher hinzu, der sich bis zum Zusammenbruch in einem Konzentrationslager befunden hatte.

Das Landgericht hat im Einzelnen festgestellt, unter welchen Bedingungen damals die Häftlinge im Lager am Leben gehalten wurden. Trotz schwerer Arbeit im Brücken- und Straßenbau erhielten sie täglich nur zwei unzulängliche Mahlzeiten und waren häufig grausamen Misshandlungen durch die Partisanen ausgesetzt. Diese zwangen die Insassen dazu, sich täglich gegenseitig zu schlagen.

Der Angeklagte kannte diese Verhältnisse. Er hielt sich tagsüber häufig im Lager auf und spielte sich dort auch als Vorgesetzter auf. Voller Hass gegen alle, die in irgendeiner Weise der nationalsozialistischen Herrschaft gedient hatten, brüllte er die Häftlinge mit „Nazischwein“ an und schlug auf sie ein, wie das Landgericht in einer Anzahl von Fällen im Einzelnen festgestellt hat.

Am 6. Juni 1945 ließ sich der Angeklagte durch einen Partisanen den Brauereiarbeiter ███ ███████████ bringen, brüllte ihn an und schickte ihn ins Lager. Dort verblieb ███ mehrere Monate. Wenig später führte der Angeklagte den Schlosser ███████, einen Partei- und SA-Führer, persönlich ins Lager. ███████ musste auf dem Weg dorthin mit erhobenen Armen vor ihm hergehen. Der Angeklagte trat ihn zweimal ins Gesicht. Am 18. Juni 1945 erschien der Angeklagte an einer Brückenbaustelle in Ha███, an der etwa 50 Deutsche arbeiteten. Dort rief er einzelne der Leute zu sich heran und machte sich schließlich mit █████ und ██████ auf den Weg zur tschechischen Gendarmerie, wo die Genannten vernommen und dann ins Lager eingewiesen wurden. Später holte der Angeklagte noch den bei einem Bauern arbeitenden Franz ███ herbei, dem er brüllend befahl, sich bis 13 Uhr im Lager zu melden. Die genannten sechs Personen verblieben monatelang im Lager; einige von ihnen wurden im Anschluss daran durch das außerordentliche Volksgericht in ██ wegen ihrer Parteizugehörigkeit zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Der Angeklagte ist von dem Vorwurf freigesprochen worden, bei der an ████, █████████, ██████, █████, ████, ████, ████ begangenen Freiheitsberaubung in strafbarer Weise mitgewirkt zu haben. Das Landgericht hat dazu dargelegt, dass diese Festnahmen zwar durch die tschechische Gendarmerie angeordnet waren, der Angeklagte aber seine Mitwirkung angeboten hatte. Er wollte auch, dass die Zeugen lange Zeit, über eine Woche hinaus, im Lager festgehalten wurden. Obwohl das Landgericht die Freiheitsentziehung für rechtswidrig erachtet, weil sie zur Zeit der Festnahme und der folgenden Wochen durch keine gesetzliche Vorschrift gerechtfertigt gewesen sei, hat es den Angeklagten freigesprochen, weil es zu dem Ergebnis gekommen ist, dass er sein Handeln für erlaubt gehalten habe. Es meint, der durchschnittlich begabte Angeklagte, der die fortschreitenden Verhaftungen aller Nationalsozialisten durch die Tschechen vor Augen gehabt habe, hätte nicht erkennen können, dass die genannten Zeugen ohne Recht ihrer Freiheit beraubt wurden. Für die Frage, ob dem Angeklagten bei entsprechender Prüfung seines Gewissens Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen hätten aufsteigen müssen, soll es nach der Rechtsansicht des Landgerichts nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Umstände ihres Vollzugs ankommen. Die Misshandlungen und die sonstige schlimme Behandlung der Häftlinge durch die Partisanen und den Angeklagten selbst sind nach Ansicht des Landgerichts für die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bedeutungslos. Die Bedingungen, unter denen die Häftlinge eingesperrt waren, sind deshalb auch für die Entscheidung darüber, in welchem Umfang der Angeklagte sein Gewissen prüfen musste, nicht in Betracht gezogen worden.

Diese Ansicht ist unhaltbar. Sie verkennt den vom Revisionsgericht nachzuprüfenden Inhalt der Rechtspflicht zur Gewissensprüfung. Diese hat sich auf alle Umstände zu erstrecken, aus denen sich das Unerlaubte eines Verhaltens ergeben kann. Sie musste von dem Gesamtbild der Verhältnisse im Brauereilager ausgehen, wie es der Angeklagte vor sich hatte. Die Zerreißung des einheitlichen Vorgangs in die Freiheitsentziehung einerseits, die Umstände ihres Vollzugs andererseits ist ein Rechtsfehler. Hätte das Landgericht vielmehr in diesem Zusammenhang gewürdigt, wie die Häftlinge behandelt wurden, so wäre ihm nicht entgangen, dass die Freiheitsentziehung – von anderen rechtlichen Gesichtspunkten abgesehen – auch deshalb der Rechtsordnung zuwiderlief, weil der unmenschliche Vollzug nicht durch die Zwecke einer Sicherung der neuen staatlichen Ordnung vor den Anhängern des Nationalsozialismus geboten war. Es ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts schon seit langer Zeit anerkannt worden, dass eine an sich rechtmäßige Freiheitsentziehung dann widerrechtlich ist, wenn sich ihr Vollzug nicht im Rahmen des gesetzlichen Zwecks hält (RGSt 17, 127; RG JW 1925, 973 Nr. 24). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesgerichtshof weiter ausgebaut worden. Ähnlich wie in zahlreichen anderen vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (BGHSt 1, 391/397; 2, 234-237; 3, 357/365), ergibt sich hier aus den Bedingungen der Freiheitsentziehung, die das Landgericht im Einzelnen festgestellt hat (den Misshandlungen, den gesundheitlichen Verhältnissen, der völligen Rechtlosigkeit der Häftlinge), ein solches Maß von Missachtung der Menschenwürde, dass auch unter Berücksichtigung der Erschwernisse durch den Wechsel der Staatsgewalt eine solche Maßnahme als schlechterdings unvereinbar mit dem Recht anzusehen ist. Jeder staatlichen Anordnung, die eine derartige Zwangs- und Willkürunterbringung herbeiführen sollte, fehlte deshalb die rechtfertigende Kraft. Diese Gesichtspunkte, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehungen ergibt, hätte das Landgericht auch für die Entscheidung der Frage heranziehen müssen, in welchem Umfang der Angeklagte seine Erkenntnisfähigkeiten und sittlichen Kräfte einzusetzen hatte, um das Unrecht seines Tuns zu erkennen. Dann hätte der Tatrichter nicht außer Betracht lassen können, dass der Angeklagte alle diese Umstände, aus denen sich das Unrecht der Freiheitsentziehungen ergab, genau kannte. Er trug sogar dazu bei, die Bedingungen, unter denen die Häftlinge leben mussten, zu verschärfen.

Auch wenn der Angeklagte eine Verwahrung und Bestrafung der ehemaligen Nationalsozialisten für gerechtfertigt erachtete, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, konnte er nicht im Zweifel sein, dass eine solche Behandlung der Häftlinge außerhalb dessen lag, was mit den Geboten der Menschlichkeit und Gerechtigkeit vereinbar war. Obwohl ihm durch seine politische Bildung und durch eigene bittere Erfahrungen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus Einsicht und Gewissen geschärft waren, regte sich hier sein Gewissen nur deshalb nicht, weil er sich von seinem Hass gegen die Nationalsozialisten treiben ließ. Diese Feststellungen des Landgerichts ergeben, ohne dass weitere Erörterungen erforderlich wären, dass der Angeklagte zumindest das Unrechtmäßige seines Tuns erkennen konnte, er es aber an der gehörigen Anspannung seines Gewissens fehlen ließ. Die Freisprechung des Angeklagten ist also nicht gerechtfertigt.

Das angefochtene Urteil war demgemäß insoweit aufzuheben. In der notwendigen neuen Verhandlung wird das Landgericht noch aufzuklären haben, ob der Angeklagte seinen Beitrag in den Fällen der Freiheitsentziehung als Gehilfe oder Mittäter derjenigen Personen leistete, die die Festnahme angeordnet hatten. Weil der Tatrichter der Auffassung war, der Angeklagte habe aus einem unverschuldeten Verbotsirrtum heraus gehandelt, hat er eine nähere Prüfung der Frage unterlassen, ob der Wille des Angeklagten auf die Tatherrschaft gerichtet war, wie dies nach den bisherigen Feststellungen naheliegt, oder ob er als Gehilfe mitwirken wollte.

In diesem Zusammenhang wird auch die Prüfung des Auftrags erforderlich sein, den der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen vor der Festnahme derjenigen Leute erhielt, die an der Brückenbaustelle beschäftigt waren. Dabei wird das Landgericht jedoch nicht außer Acht lassen dürfen, ob der Angeklagte seine Auftraggeber, die tschechischen Behörden, schon vor Erteilung eines Festnahmebefehls auf die von ihm später aufgerufenen Personen hingewiesen hatte, um sie in das Lager zu bringen. Ungeklärt ist bisher auch noch, wie der Angeklagte dazu kam, die Brauereiarbeiter ███ und K██ in das Lager einzuweisen. Die in dieser Richtung notwendige Aufklärung wird den Tatrichter auch in die Lage versetzen, darzulegen, welche Entschlüsse des Angeklagten seinem Handeln vorausgingen. Auf diese Weise vermag er zu entscheiden, welche Fälle von Freiheitsberaubungen in Betracht kommen. Hinsichtlich der Festnahme der an der Brückenbaustelle beschäftigten Personen S██, ███████, ███ und ████ liegt die Annahme gleichartiger Tateinheit nahe, sofern deren Inhaftnahme auf einen Willensakt beruhte.

Bei der Bemessung der Strafen wegen Freiheitsberaubung wird das Landgericht auch die Frage erörtern müssen, ob der gegen den Angeklagten erhobene Schuldvorwurf gemindert ist, falls er aus einem – verschuldeten – Verbotsirrtum heraus handelte. Verdängten Hass und Machtgier die Einsicht, die ihn zur Erkenntnis des Unrechts hätte führen können, so wird regelmäßig eine Ermäßigung der Strafe nicht am Platze sein.

Auch in diesen Fällen wird das Landgericht, unabhängig von seiner Entscheidung der gleichen Frage in den Erpressungsfällen, darüber zu befinden haben, ob der Angeklagte aus ehrloser Gesinnung handelte. Davon kann nur die Rede sein, wenn er aus einer besonders anstößigen inneren Haltung heraus seine Straftaten beging. Auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten ███████ kann insoweit verwiesen werden.

Soweit es sich um die Umstände handelt, die die Verhaftung des Brauereiarbeiters ███ █████████████ betrafen, hat der Tatrichter auf Grund der bisherigen Verhandlung eine solche ehrlose Gesinnung bereits angenommen. Das Landgericht wird gemäß dem Ergebnis der neuen Verhandlung gegebenenfalls auch eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.

b) Der Freispruch in den Fällen ██████ und ███

Bald nach der Besetzung ████████ durch die Russen und der Übernahme der Verwaltung durch die tschechischen Nationalausschüsse mussten die deutschen Bewohner des Ortes vielfach Haussuchungen über sich ergehen lassen. Eine solche Haussuchung nahm der Angeklagte bei den Eheleuten ██ vor. Am Tage vor seinem Erscheinen war der Ehemann ████, der schon seit 1923 Mitglied der NSDAP gewesen war und der sich in den Kriegsjahren noch auf andere Weise missliebig gemacht hatte, auf der tschechischen Gendarmerie-Station so schwer misshandelt worden, dass er beim Erscheinen des Angeklagten auf einem Liegesofa in der Küche ruhte und sich nicht erheben konnte. Seine Ehefrau war nach einer Operation eben erst aus dem Krankenhaus entlassen worden. Als nun der Angeklagte, von einem tschechischen Zivilisten begleitet, bei den Eheleuten █████ zu einer Haussuchung erschien, versuchte Frau ████ zwar noch einen Augenblick, sich ihm entgegenzustellen, ließ dann aber den Dingen ihren Lauf. Der Angeklagte nahm eine Durchsuchung der Wohnung vor, bei der er zwei Aktentaschen mit Kleiderstoffen, Mehl und Seife mitnahm; etwas später holte er aus der Speisekammer noch weitere Mehlmengen und Zucker, die er auf einem mitgeführten Wagen verladen ließ. Auf ihm wurden sie sofort zu einem tschechischen Sammellager gebracht.

Um die gleiche Zeit suchte der Angeklagte, von einem bewaffneten tschechischen Partisanen begleitet, die Gastwirtschar des Fabian S██ auf. Der Genannte hatte bis zum Zusammenbruch die Ämter eines Bürgermeisters und stellvertretenden Ortsgruppenleiters der NSDAP bekleidet. Er war an diesem Tage nicht zu Hause. Bevor seine Ehefrau erschien, hatte der Angeklagte in der Gaststube schon deutsche Wandschilder abgenommen und am Boden zertreten. Als sie die Gaststube betrat, schrie er sie an: „Wo sind die Zigaretten, die Sie für Ihren Mann versteckt haben!“ Als Frau ██ erklärte, sie habe nichts versteckt, wollte der Angeklagte in den oberen Räumen des Hauses nach den versteckten Rauchwaren sehen. In dem Augenblick, als Frau ██████ im Treppenhaus eine große Tasche, in der sie für den Fall der Flucht Geld, Urkunden und Rauchwaren untergebracht hatte, in Gegenwart des Angeklagten hochhob, riss er sie ihr aus der Hand, um sie mit ihrem Inhalt mitzunehmen. Auf ihre Bitte und die Fürsprache des Partisanen gab er ihr das Geld und einige Zigarren zurück; die übrigen Sachen wurden zu dem schon erwähnten tschechischen Lager gebracht.

Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte in beiden Fällen weder Raub noch Diebstahl begangen. Er nahm die den Eheleuten ████ und ███████ gehörenden Sachen nicht weg, um sie sich zuzueignen, sondern um sie an die tschechischen Behörden abzuliefern. Zum Tatbestand des Raubes und des Diebstahls gehört, was die Revision der Staatsanwaltschaft verkennt, dass der Täter in der Absicht handelt, sich die Beute zuzueignen. Das ist nur der Fall, wenn es dem Täter darum geht, die Sachen selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen einzuverleiben. Das kann auch in der Weise geschehen, dass der Täter die Sachen einem Dritten unentgeltlich zuwendet. In diesem Fall muss aber für ihn irgendein wirtschaftlicher Vorteil, wenn auch im weitesten Sinne, damit verbunden sein. Er könnte z.B. dann gegeben sein, wenn der Täter im eigenen Namen über die Sachen verfügt, um dem Empfänger gegenüber freigebig aufzutreten. Ein derartiger Vorteil war hier für den Angeklagten mit der unrechtmäßigen Verfügung zugunsten der tschechischen Behörden nicht verbunden. Es ist aber anerkannt, dass die eigenmächtige Verfügung als solche nicht ausreicht, um das Merkmal der Zueignung beim Diebstahl oder Raub zu erfüllen (RGSt 61, 228/233; 62, 15/17; 67, 334/335). Diese Erwägungen schließen auch im Gegensatz zu der Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft in den Fällen ████████ und ███, in denen der Angeklagte wegen Erpressung verurteilt worden ist, eine Bestrafung wegen Raubes aus.

Es ist auch zu billigen, dass das Landgericht den Angeklagten in den Fällen ████ und ████████ nicht wegen Erpressung verurteilt hat. Es hat zwar zu Unrecht angenommen, dass er in diesen beiden Fällen die Geschädigten nicht bedroht habe. Es ist nicht erforderlich, dass der Erpresser durch Worte ein Übel androht, um sein Opfer zu einem schädigenden Verhalten zu veranlassen. Der Täter kann auch auf andere Weise, z.B. durch sein Auftreten, Angst einflößen, etwa in der Weise, dass er damit die Erinnerung an vergangene Misshandlungen und Gewaltakte derart wieder aufleben lässt, dass der Bedrohte deren Wiederholung befürchtet. Die vom Landgericht festgestellten Umstände deuten darauf hin, dass der Angeklagte gegenüber den Eheleuten ██ und Frau ███████ so aufgetreten ist.

Das Landgericht hat auch festgestellt, dass es dem Angeklagten darauf ankam, auf Kosten seiner Opfer die Tschechen zu Unrecht zu bereichern. Indessen fehlt es in beiden Fällen auf Seiten der Opfer an der bei jeder Erpressung notwendigen Vermögensverfügung. Auch die bei der Erpressung abgenötigte Duldung muss sich als Vermögensverfügung darstellen (RGSt II Nr. 16). Davon kann nach den Feststellungen des Landgerichts in beiden Fällen keine Rede sein. Der Angeklagte riss Frau ███████ die Handtasche überraschend aus der Hand, als sie sie gerade hervorgeholt hatte. Auch im Fall ████ liegt in der von den Geschädigten „geduldeten“ Wegnahme keine Vermögensverfügung, zumal sie in deren Abwesenheit im Wohnzimmer stattfand, während sich die Eheleute ██ in der Küche aufhielten.

Nach alledem hat sich der Angeklagte in diesen Fällen auch keiner Erpressung oder räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Er hat durch sein Verhalten den Tatbestand der Nötigung verwirklicht. Ein solches Vergehen liegt vor, wenn der Täter durch Drohungen seinem Opfer schon die Freiheit zur Willensentschließung nimmt, sodass es den Angriff des Täters willenlos duldet. In dieser Weise ist der Angeklagte in den Fällen ████ und █████ vorgegangen. Die Verfolgung dieses Vergehens ist aber verjährt, was auch das Revisionsgericht zu beachten hat.

Nach den bindenden Feststellungen des Tatrichters handelte der Angeklagte gegenüber den Eheleuten ████ und Frau ████████ in der ersten Hälfte des Juni 1945. Die Tatsache, dass die Strafverfolgung bis zu seiner Aussiedlung im Dezember 1946 nicht durchgeführt werden konnte, berührt den Lauf der Verjährungsfrist nicht. Die Vorschrift des § 69 StGB ordnet ein Ruhen der Verjährung nur an, wenn die Strafverfolgung auf Grund gesetzlicher Vorschriften nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Auch wenn es sich in diesen Fällen etwa um besonders schwere, mit Zuchthaus zu bestrafende Fälle der Nötigung handeln würde, spielt das für die Einordnung der Straftat innerhalb der Dreiteilung des § 1 StGB keine Rolle, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 2, 118 bereits entschieden hat. Die fünfjährige Verjährungsfrist war auch abgelaufen, obwohl in Hessen nach der Besetzung durch die alliierten Truppen die Gerichte durch Art. I MRG 2 zeitweilig geschlossen wurden und aus diesem Grunde nach § 69 StGB die Verjährung ruhte (BGHSt 1, 84/89). Da die Gerichte durchweg im Laufe des Jahres 1945 zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ermächtigt wurden, war die Frist des § 67 Abs. 2 StGB in jedem Falle zu Ende, als am 2. Oktober 1951 die erste richterliche Handlung stattfand, die die Verjährung hätte unterbrechen können.

Das Verfahren in den Fällen ██ und ██████ war deshalb vom Revisionsgericht gemäß § 260 StPO einzustellen.

2. Die Revision des Angeklagten Sch██

Seine Rüge, das sachliche Recht sei verletzt, ist unbegründet.

a) Die Anwendung des deutschen Strafrechts auf die strafbaren Handlungen des Angeklagten nach § 3 StGB ist nicht zu beanstanden.

Da das nach § 6 StPO zuständige hessische Landgericht in Kassel zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berufen war, stand dem Land Hessen auch die Verfügungsgewalt über den sich aus dem Bundesstrafrecht ergebenden Strafanspruch zu (BGHSt 3, 134/137). Wie auch der Beschwerdeführer nicht bemängelt, hat das Landgericht deshalb mit Recht geprüft, ob das Verfahren durch die Vorschriften des hessischen Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 19. Juni 1947 (GVBl. für das Land Hessen 1947, 36) sowie durch die Bestimmungen des Bundesstrafreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 niedergeschlagen und der Strafanspruch zum Erlöschen gebracht worden ist. Beide Gesetze schließen die Straffreiheit aus, wenn der Täter aus ehrloser Gesinnung gehandelt hat (§ 4 Nr. 1 des hessischen Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit; § 9 Abs. 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949). Der Beschwerdeführer bemängelt zu Unrecht, dass das Landgericht in den Fällen, in denen es den Angeklagten wegen Erpressung verurteilt hat, dessen ehrlose Gesinnung nicht ausdrücklich festgestellt hat. Er will aus einzelnen Bemerkungen des Urteils sogar den Schluss ziehen, dass der Angeklagte als anständiger Überzeugungstäter gehandelt habe.

Das Landgericht ist von zutreffenden Erwägungen über den Begriff der ehrlosen Gesinnung ausgegangen. Danach ist ehrlos, wer eine derartig anstößige innere Einstellung an den Tag legt, dass er damit die Verachtung der Masse der anständig Denkenden hervorruft. Der Tatrichter hat im Einzelnen unter Abwägung aller Umstände dargelegt, dass den Angeklagten eine solche Missachtung treffen muss, weil er in seiner bevorzugten Stellung seine gequälten Landsleute bei zahlreichen Gelegenheiten mit Hass und Rachsucht verfolgte und ihr schweres Los in roher und brutaler Weise erschwerte. Diese allgemeine Beurteilung seiner inneren Haltung genügte hier, weil das Landgericht damit zum Ausdruck bringen wollte, dass der Angeklagte auch in den Fällen ████, ████ und ████ aus jener verachtenswerten Einstellung heraus gehandelt hat. Im Fall ████ hat das Landgericht die schwere Misshandlung des 70-jährigen Mannes noch ausdrücklich mit der inneren Einstellung des Angeklagten in Verbindung gebracht. Die Wohltat der Amnestie ist ihm deshalb mit Recht versagt worden.

b) Auch die rechtliche Würdigung des Landgerichts in den Fällen ████, █████ und ██ lässt keine Rechtsfehler erkennen. Der Beschwerdeführer greift den Schuldspruch nach § 253 StGB in diesen Fällen an, weil nicht dargetan sei, dass er in der Absicht gehandelt habe, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Dem Urteil des Landgerichts ist jedoch zu entnehmen, dass das Verhalten des Angeklagten nicht nur die äußeren, sondern auch die inneren Merkmale der Erpressung erfüllte. Die Geschädigten ██ und K██ wurden entweder durch die Drohung, ins Lager gebracht zu werden (█████), oder durch schwere Misshandlungen (███████) zur Herausgabe ihrer versteckten oder sichergestellten Lebensmittel oder Rauchwaren gezwungen.

In ähnlicher Weise wurde ████ dazu getrieben, seine Speisekammer zu öffnen oder deren Schlüssel zu übergeben und dann die Mitnahme ihres Inhalts zu dulden. In allen drei Fällen wurden demnach die Geschädigten zu nachteiligen Vermögensverfügungen genötigt. Der Angeklagte hatte die notwendigen Vorbereitungen getroffen, um die erbeuteten Sachen abfahren zu lassen. Sie gelangten mit Ausnahme des bei ████ erbeuteten Mehles in ein tschechisches Sammellager, wie das Landgericht abschließend hervorhebt. Damit steht nicht in Widerspruch, dass die den Zeugen ██ und ███ abgenommenen Sachen erst in die tschechische Schule und die bei ████ erbeuteten Lebens- und Genussmittel zunächst in das Brauereilager gefahren wurden. Der Angeklagte wusste auch, dass die Nutznießer seiner Beute keinen Anspruch auf sie hatten. Was er dagegen vorbringt, richtet sich gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts und kann deshalb nicht beachtet werden. War dem Angeklagten aber bekannt, dass den Tschechen diese Lebens- und Genussmittel nicht zustanden, und sorgte er von vornherein durch die Bereitstellung der Fahrzeuge und die Mitnahme der zu seiner Unterstützung herangezogenen Partisanen für eine erfolgreiche Durchführung seines Unternehmens, so ging es ihm darum, das Vermögen der Betroffenen zu schmälern und das der Begünstigten zu bereichern.

Im Fall ███████ hat das Landgericht diese Absicht des Angeklagten ausdrücklich festgestellt und damit nicht nur den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, sondern den Schluss gezogen, der sich aus den Feststellungen über die Planung und Durchführung dieser Beutezüge in allen drei Fällen ergab. Ohne Bedeutung ist, dass diese Absicht nicht die einzige Triebfeder des Angeklagten gewesen sein mag. Das Hinzutreten weiterer Beweggründe, z.B. der Absicht, die ehemaligen Parteigenossen zu kränken und zu erniedrigen, ist rechtlich bedeutungslos. Eine andere Auffassung würde der bekannten Tatsache, dass das menschliche Handeln häufig durch zahlreiche Beweggründe bestimmt wird, nicht gerecht (RGSt 44, 91).

Unerheblich ist schließlich die Rüge, der Angeklagte Sch██ sei sich nicht des Umstandes bewusst gewesen, dass in den Fällen ████ und ████ seine Gehilfen, die tschechischen Partisanen, Waffen bei sich führten. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die bei den Haussuchungen in den Wohnungen ████ und ████ mitwirkenden Partisanen als seine Gehilfen angesehen hat. In der Wohnung der Eheleute ████ wies er die Tschechen an, die Fettdöppe zum Wagen zu bringen; das geschah auch. Danach räumte er noch die Speisekammer völlig aus und ließ alle Lebensmittel wieder durch die Partisanen zum Wagen bringen. Als die neben den Eheleuten ████ wohnende Familie ███ in gleicher Weise heimgesucht wurde, waren die Partisanen wieder zur Hand und brachten die Beute zum Wagen.

Im Hause des Invaliden ████ durchsuchte der Angeklagte in Begleitung der Partisanen das Haus und die Wirtschaftsgebäude. Nachdem in der Scheune Waffen und Uniformstücke gefunden wurden, bedrohten die Partisanen den Hauseigentümer, taten aber weiter nichts. Dagegen schlug der Angeklagte auf den 70-jährigen Mann mit einem Stock oder Gummiknüppel so ein, dass er blutende Wunden davontrug. Später fesselte er den Zeugen an die Hobelbank. Alle diese vom Landgericht festgestellten Vorgänge lassen erkennen, dass dem Angeklagten die führende Rolle zukam. Er bestimmte vor allem, was mitgenommen werden sollte. Die tschechischen Partisanen befolgten seine Anweisungen, sodass nach der ganzen Sachlage das Landgericht in ihnen seine Gehilfen erblicken konnte.

Wie der Tatrichter besonders hervorhebt, waren diese Gehilfen bei der Durchsuchung der Wohnungen bewaffnet. Sie führten Gewehre bei sich. Einer der Partisanen brachte sein Gewehr sogar gegen die Tochter des ████ in Anschlag und erschoss danach den Hofhund. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nach den §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Unerheblich ist es, ob die Partisanen zum Waffentragen berechtigt waren; entscheidend ist vielmehr, dass das rechtswidrige Vorgehen des Angeklagten dadurch gefährlicher wurde, dass seine Teilnehmer Waffen führten und der Angeklagte von den Waffen Gebrauch machen lassen konnte.

Da auch im Übrigen keine Rechtsfehler zu erkennen sind, insbesondere nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht einen Verbotsirrtum des Angeklagten abgelehnt hat, musste die Revision des Angeklagten Sch██ verworfen werden.

III. Die Straftaten des Angeklagten ██ ███

Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung von Verfahrensvorschriften und sachlich-rechtlichen Normen rügt, und die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Sachbeschwerde erhebt, können zusammen erörtert werden. Beide Rechtsmittel führen zur Einstellung des Verfahrens.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall ██████ wegen räuberischer Erpressung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Es hat festgestellt: Der Angeklagte ██ stand im Dienste des örtlichen tschechischen Nationalausschusses. Er gehörte zu einer Gruppe von Personen, die unter der Führung des tschechischen Wohnungskommissars ███████ stand und die Aufgabe hatte, die von den Deutschen angemeldete bewegliche Habe abzuholen, in Kisten zu verpacken und in die Sammelräume zu fahren.

Am 4. Januar 1946, einem Tage, an dem 20 Grad Kälte herrschte, nahm der Angeklagte im Rahmen dieser Tätigkeit Frau Maria ██ eine Strickjacke weg, die sie auf dem Leib trug. Als Frau █████ der Aufforderung, die Jacke abzugeben, nicht folgte, sagte der Angeklagte in scharfem Ton zu ihr: „Wenn Sie nicht ruhig sind, kommen Sie ins Lager.“ Gleichzeitig zog er ihr mit Gewalt die Jacke ab und warf sie in die Kiste, mit der sie weggetragen wurde. Der Angeklagte wandte Gewalt an, um auf dem schnellsten Wege zu erreichen, dass der tschechische Fonds der nationalen Erneuerung zu Unrecht noch um dieses Vermögensstück bereichert wurde.

Das Landgericht hat in diesem Verhalten die äußeren und inneren Merkmale einer räuberischen Erpressung nach den §§ 253, 255 StGB gefunden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen diese rechtliche Würdigung mit der Begründung, die Tat des Angeklagten erfülle die Merkmale des Raubes. Damit kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil der Angeklagte sich die mit Gewalt weggenommene Jacke nicht zugeeignet hat. Wie den Ausführungen des Landgerichts zu entnehmen ist, brachte ihm die Verfügung über das Kleidungsstück keinerlei Nutzen. Dies wäre aber erforderlich gewesen; es kann in diesem Zusammenhang auf das verwiesen werden, was bei der Erörterung der Revision des Angeklagten ███████ (Fälle ████████, ███████) ausgeführt worden ist.

Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung leidet aber an einem anderen sachlich-rechtlichen Mangel. Das Landgericht hat übersehen, dass eine Erpressung nur dann vorliegt, wenn das dem Geschädigten abgenötigte Verhalten eine Vermögensverfügung darstellt. Davon kann regelmäßig keine Rede sein, wenn Drohung und Gewalt den Willen des Opfers derartig lähmen, dass es irgendeine Verfügung gar nicht treffen kann. Einen solchen Geschehensablauf hat das Landgericht festgestellt.

Der Angeklagte hat sich jedoch einer Nötigung schuldig gemacht. Durch Zwang und Drohung brachte er Frau ██ dazu, dass sie die Wegnahme der Jacke willenlos duldete. Die Verurteilung wegen dieser Straftat ist aber ausgeschlossen, weil eine Verfolgung dieses Vergehens verjährt ist. Die fünfjährige Frist des § 67 Abs. 2 StGB war abgelaufen, als am 8. Oktober 1951 der Untersuchungsrichter beim Landgericht in Kassel das Verhalten des Angeklagten ██ in diesem Fall zum Gegenstand seiner Ermittlungen machte.

Das gegen den Angeklagten █████ anhängige Verfahren im Fall ███ war deshalb einzustellen.

Dr. Sauer Rotberg zugleich für den durch Erkrankung an der Unterzeichnung verhinderten Bundesrichter Dr. Ludwig und den durch Urlaubsabwesenheit verhinderten Bundesrichter Dr. Koeniger.

BGH: Unmenschlicher Lager-Vollzug macht Freiheitsentziehung rechtswidrig; teils Verjährung — Themis