Treffer
BGH Urteil

Vereidigung nach § 61 Nr. 3 StPO: Wesentlichkeit nach Inhalt, nicht Glaubwürdigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 160/51
Datum
04.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen die Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 3 StPO durch das Landgericht, das dessen Aussage als offenbar unglaubwürdig und daher unwesentlich ansah. Der BGH entscheidet, die Wesentlichkeit bemisst sich allein nach dem Inhalt der Aussage, nicht nach deren Beweiswert. Die unzulässige Unterlassung der Vereidigung kann das Urteil beeinträchtigen; deshalb wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wesentlichkeit einer Zeugenaussage im Sinne des § 61 Nr. 3 StPO bemisst sich ausschließlich nach ihrem Inhalt und nicht nach dem Beweiswert oder der vermeintlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen.

2

Das Gericht darf die Vereidigung eines Zeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil es die Aussage für offenbar unglaubwürdig hält; ist die Aussage inhaltlich für die Entscheidungsfindung von Bedeutung, ist die Beeidigung vorzunehmen.

3

Unterbleibt die zulässige Vereidigung eines inhaltlich erheblichen Zeugen, kann dies das Urteil beeinträchtigen und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, weil eine andere Beweiswürdigung möglich gewesen wäre.

4

Bei der Prüfung der Wesentlichkeit ist zu beachten, ob die Aussage geeignet ist, die Schuldfrage oder die Strafzumessung zu beeinflussen; nur inhaltlich völlig unerhebliche Aussagen können unbeeidigt bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 17. November 1950

Rubrum

Aktenzeichen: 3 StR 160/51 LG Wuppertal Urteil vom Oktober 1951

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Fabrikanten Wilhelm ████, geb. am █████ in ███, wohnhaft ebenda, ███████████, die Ehefrau Wilhelm ████, geb. █████, geb. █████ 1918 in ███, wohnhaft ebenda, ███████████,

wegen Beleidigung u. a.,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Leitsatz

Wichtig für die Amtliche Sammlung

Gesetzesstelle: StPO § 61 Nr. 3.

Rechtssatz: Die wesentliche Bedeutung einer Aussage richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt und nicht nach deren Beweiswert. Die wesentliche Aussage muss daher beeidigt werden, auch wenn durch die Vereidigung des Zeugen keine richtige Aussage zu erwarten ist.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 17. November 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der angeklagte Ehemann ist wegen fortgesetzter Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die angeklagte Ehefrau wegen Kuppelei anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt worden.

Hiergegen haben beide Angeklagte Revision eingelegt, mit der die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts gerügt wird.

Die Rechtsmittel sind begründet.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht machen beide Revisionen – jedenfalls sind die Ausführungen der Revision der angeklagten Ehefrau auch dahin zu verstehen – zutreffend geltend, die Nichtvereidigung des Zeugen ███ gemäß § 61 Nr. 3 StPO bilde einen Rechtsverstoß, auf dem das Urteil beruhe, da die Voraussetzungen jener Bestimmung nicht gegeben seien.

Das Landgericht hat, wie aus der Niederschrift über die Hauptverhandlung ersichtlich ist, den Antrag des Verteidigers auf Vereidigung des Zeugen ███████████ mit Hinweis auf § 61 Nr. 3 StPO abgelehnt, weil es der Aussage als völlig unglaubwürdig keine wesentliche Bedeutung beimesse und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten gewesen sei.

Hierin liegt ein Rechtsfehler, auf dem das Urteil beruhen kann.

Die Frage, ob der Aussage eines Zeugen auch dann keine wesentliche Bedeutung im Sinne des § 61 Nr. 3 StPO beizumessen ist, wenn das Gericht sie für offenbar unglaubwürdig hält, wird allerdings verschieden beantwortet.

So bezeichnet Schwarz (StPO, 13. Aufl. Anm. 2 D zu § 61) auch die offenbar unglaubwürdige Aussage im Sinne dieser Bestimmung nicht als erheblich und ist der Meinung, dass das Gericht eine solche nicht beeidigen zu lassen brauche. Dagegen wird von Kleinknecht-Müller-Reitberger (Anm. zu § 61) die Ansicht vertreten, dass die wesentliche Bedeutung einer Aussage im Sinne des § 61 Nr. 3 StPO sich ausschließlich nach ihrem Inhalt richte und dass die wesentliche Aussage beeidigt werden müsse, auch wenn sie unbedingtermaßen unzuverlässig sei, d. h. auch wenn durch die Vereidigung des Zeugen keine richtige Aussage zu erwarten sei.

Dieser Auffassung ist beizutreten.

Der Sinn und Wortlaut der Bestimmung des § 61 Nr. 3 StPO, was sich insbesondere aus einer Gegenüberstellung mit der Vorschrift des § 61 Nr. 5 StPO in der früher geltenden Fassung ergibt, wie sie durch das Gesetz zur Einschränkung der Eide im Strafverfahren vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 1008) in die Strafprozessordnung eingefügt worden war, zeigt, dass die Möglichkeit, von der Beeidigung eines Zeugen mit Rücksicht auf die Unglaubwürdigkeit seiner Bekundung abzusehen, damals eine besondere, von den bis dahin geltenden Verfahren des deutschen Strafprozesses völlig abweichende Neuerung bedeutete. Denn damit wurde die Beweiswürdigung, die nach § 261 StPO auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung zu erfolgen hat, dem Verfahren vorwegenommen. Diese dem früheren Strafverfahren widersprechende, dem Gericht eingeräumte Befugnis ist mit der Einführung der Vorschrift des § 61 Nr. 3 StPO in ihrer heutigen Fassung erkennbar wieder in Fortfall gekommen. Nunmehr ist allein auf die wesentliche Bedeutung der Aussage abgestellt, so kann damit nur deren Inhalt als solcher gemeint sein.

Der Begriff „wesentliche Bedeutung“ im Sinne des § 61 Nr. 3 StPO ist dem der „Erheblichkeit“ nahe verwandt, wie er in § 61 Nr. 5 StPO in der Fassung vom 24. November 1933 in negativer Form enthalten war. Ob aber eine Aussage im Sinne jener Bestimmung als unerheblich anzusehen war, war nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts entscheidend danach zu beurteilen, ob ihr Inhalt weder für die Entscheidung der Schuldfrage noch für die Strafzumessung von Bedeutung sein konnte (RGSt. 72, 155/157).

Dasselbe muss jetzt dafür gelten, ob einer Aussage eine wesentliche Bedeutung im Sinne des § 61 Nr. 3 StPO beizumessen ist.

Da die mangelnde Glaubwürdigkeit als Grund für ein Absehen von der Vereidigung in die Vorschrift des § 61 Nr. 3 StPO in ihrer heute geltenden Fassung nicht aufgenommen ist, kann der Bestimmung nur dahin verstanden werden, dass für die Wesentlichkeit einer Aussage allein auf deren Inhalt und nicht auf deren Beweiswert abzustellen ist. Demnach darf die Beeidigung einer Aussage, wenn sie für die Entscheidung in irgendeiner Richtung von Bedeutung ist, nicht deshalb unterbleiben, weil das Gericht sie für offenbar unglaubwürdig hält.

Hier war der Inhalt der Bekundungen, die der Zeuge ████ gemacht hatte, für die Entscheidung von Wichtigkeit, weil seine Aussage im Widerspruch zu den Angaben der Hauptbelastungszeugin Christa ███████ stand und daher an sich nicht ungeeignet war, deren Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Dass das Landgericht dem Inhalt der Aussage auch eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat, geht aus dem Teil der Urteilsgründe, der sich mit den persönlichen Erklärungen des Zeugen ████ befasst, mit hinreichender Deutlichkeit hervor.

Dem Landgericht war es deshalb versagt, die Beeidigung des Zeugen mit der Begründung abzulehnen, es halte die Aussage für völlig unglaubwürdig und messe ihr aus diesem Grunde eine wesentliche Bedeutung nicht zu.

Dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Dadurch, dass die Beeidigung unterblieben ist, war das Landgericht nicht in der Lage, die Aussage auf ihren Inhalt und ihre Glaubwürdigkeit so zu prüfen und zu werten, wie das hätte geschehen können, wenn sie unter der feierlichen Form des Eides bekräftigt worden wäre. Es bleibt somit die Möglichkeit offen, dass nach einer Beeidigung der Aussage das Landgericht zu einer anderen Würdigung sowohl der darin gemachten Angaben als auch der Glaubwürdigkeit der Zeugin Christa ████████ und damit zu einer abweichenden Entscheidung gekommen wäre.

Allein dieser Verfahrensrechtliche Mangel muss somit schon zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang führen, so dass die übrigen von den Revisionen erhobenen Rügen keiner Erörterung bedürfen.

Die Sache war daher an das Landgericht zurückzuverweisen, das damit Gelegenheit erhält, auf Grund einer nochmaligen Verhandlung den Sachverhalt erneut zu erörtern und die sich dabei ergebenden Feststellungen zu treffen sowie die in der Revisionsverhandlung vorgetragene Behauptung der Verteidigung zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen, wonach der angeklagte Ehemann in einem weiteren Strafverfahren nur wegen seines Verhaltens gegenüber der Zeugin Elisabeth ██████ rechtskräftig verurteilt, im Übrigen aber freigesprochen worden sein soll.

BuschNeumannScharpenseel
KraussBaldus