Revisionsteilweise stattgegeben: Beschränkung auf Förderung der Prostitution
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 159/99
- Datum
- 01.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren in der Revision auf bestimmte Tatbestände beschränken und den Schuldspruch entsprechend ändern (§§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2, 4 StPO), wenn dadurch der Strafausspruch nicht zuungunsten des Angeklagten verändert wird.
Eine Beschränkung des Verfahrens auf einen anderen oder engeren Tatbestand ist zulässig, wenn feststeht, dass das Gewicht der Tat auf diesem Tatbestand liegt und eine bei dessen Zugrundelegung verhängte Strafe angemessen wäre.
Bei der Überprüfung der Revision ist die Beschwerde nur dann begründet, wenn sich ein für den Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler ergibt; unterbleibt ein solcher Befund, ist die Revision zu verwerfen.
Die Änderung des Schuldspruchs durch den Revisionssenat ist zulässig, soweit die Feststellungen des Tatbestandes die Verurteilung wegen der nunmehr angenommenen Delikte tragen und der Strafausspruch unberührt bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 2. Dezember 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 1999 gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. Dezember 1998 wird a) das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB) beschränkt, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Förderung der Prostitution, der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung in drei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Förderung der Prostitution beschränkt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Da die Strafkammer zum Fall 1 der Urteilsgründe ausgeführt hat, dass das Schwergewicht der Tat in der Förderung der Prostitution und nicht in dem Verstoß gegen das Ausländergesetz liege, wobei sie davon ausgeht, dass die hierfür verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten auch bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 180a Abs. 1 StGB angemessen wäre, kann der Senat ausschließen, dass sie bei Wegfall des Straftatbestandes des § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zu einer noch milderen Einzelstrafe gelangt wäre.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Kutzer | Blauth | Winkler | |||
| Rissing-van Saan | Miebach |