BGH: Anstiftung zu falschen Versicherungen bei GmbH-Eintragung statt Mittäterschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 159/91
- Datum
- 14.08.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft bei einer GmbH-Eintragung setzt voraus, dass der Täter Gesellschafter, Geschäftsführer oder faktischer Geschäftsführer im Sinne der Rechtsprechung ist; bloße interne Einwirkung auf den satzungsmäßigen Geschäftsführer reicht nicht aus.
Ist Mittäterschaft nicht gegeben, kann die Rechtsfolgenqualifikation in eine Anstiftung umgedeutet werden, ohne dass dadurch notwendigerweise der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat berührt wird.
Bei verschobener Strafrahmenbemessung nach § 28 Abs.1 i.V.m. § 49 Abs.1 StGB ist das Tatgericht zur Milderung zu veranlassen; bleibt die Strafe allerdings bereits an der Strafrahmenuntergrenze, ist eine Herabsetzung ggf. entbehrlich.
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs.2 StPO die angefochtenen ablehnenden Gerichtsbeschlüsse nicht vollständig mitgeteilt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 5. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 159/91 in der Strafsache gegen █, geboren am 22. April 1940 in ██, wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 14. August 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. November 1990 dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten im Fall BV der Urteilsgründe wegen falscher Angaben zum Zwecke der Eintragung einer GmbH durch die Verurteilung wegen Anstiftung zur Abgabe falscher Versicherungen zum Zwecke der Eintragung einer GmbH (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) ersetzt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die vom Landgericht angenommene Mittäterschaft im Fall BO der Urteilsgründe ist nicht möglich, weil der Angeklagte weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der zu gründenden NCS-GmbH war. Die Feststellungen rechtfertigen nicht, ihn zur Zeit der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister als faktischen Geschäftsführer im Sinne von BGHSt 31, 118 anzusehen; interne Einwirkung auf den satzungsmäßigen Geschäftsführer genügt nicht (vgl. BGHZ 104, 44, 48).
Durch die Änderung des Schuldspruchs wird der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht berührt. Allerdings ist der Strafrahmen nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (vgl. Rowedder/Fuhrmann, GmbHG 2. Aufl. § 82 Rdn. 4). Dies hat die Strafkammer auch in den als Anstiftung gewerteten Fällen B VI, VIII verkannt. Das stellt den Ausspruch über die zugehörigen Einzelstrafen aber nicht infrage, weil sich das Landgericht bei der Bemessung der in diesen Fällen verhängten Freiheitsstrafen an der Strafrahmenuntergrenze orientiert hat und der Senat im Hinblick auf die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ausschließen kann, dass die Strafen bei Berücksichtigung der Strafrahmenverschiebung niedriger ausgefallen wären.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrensrügen zu I 1, 2c, a und j der Revisionsbegründung sind im Übrigen schon deswegen unzulässig, weil entgegen § 344 Abs. 2 StPO die die Antragsablehnung ablehnenden Gerichtsbeschlüsse nicht vollständig mitgeteilt werden.
| Ruf | Kutzer | Terno | |||
| Zschockelt | Rissing-van Saan |