Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafausspruch verworfen (§ 30a BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 15/99
Datum
10.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft richtete ihre Revision gegen den Strafausspruch des Landgerichts Krefeld in einem Verfahren wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und lässt Schuldspruch sowie Einziehungsentscheidung unberührt. Er bestätigt die Annahme eines minder schweren Falles und die tatrichterliche Strafzumessung als rechtsfehlerfrei. Auch der Maßregelausspruch (Fahrerlaubnisentzug) wurde nicht beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Gesamtwürdigung ist vom Revisionsgericht zu respektieren, soweit sie sich rechtsfehlerfrei innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums hält.

2

Die Einordnung als "minder schwerer Fall" nach § 30a Abs. 3 BtMG beruht auf einer gewichtenden Gesamtbetrachtung; revisionsrechtliche Beanstandungen setzen Rechtsfehler in dieser Würdigung voraus.

3

Eine Revisionsbeschränkung der Staatsanwaltschaft ist wirksam, soweit durch sie Schuldspruch und Einziehungsentscheidung von der Anfechtung ausgenommen werden.

4

Maßregelaussprüche (z. B. Fahrerlaubnisentzug) sind nur bei Vorliegen rechtsfehlerhafter Tatsachen- oder Rechtsbewertungen revisionsrechtlich zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 4. August 1998

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL 3 StR 15/99 vom 10. März 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen bewaffneter Betäubungsmitteleinfuhr

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler, Dr. Boetticher als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. August 1998 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen gefährlicher Werkzeuge“ (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; wegen der Tenorierung in solchen Fällen vgl. Zschockelt NStZ 1997, 266) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Außerdem hat es die sichergestellten Betäubungsmittel sowie weitere näher bezeichnete Gegenstände eingezogen.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten ist auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkt. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Es ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Revisionsbeschränkung ist insoweit wirksam, als der Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung von der Anfechtung ausgenommen sind.

Die Überprüfung des Strafausspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hält die vom Landgericht vorgenommene Wertung der Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die Erschwerungsgründe und mildernden Gesichtspunkte im Rahmen der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist, wenn sie sich rechtsfehlerfrei in den Grenzen des ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraums hält, vom Revisionsgericht zu respektieren.

Das Landgericht hat seine Entscheidung für die Annahme eines minder schweren Falles erkennbar aufgrund einer Gesamtbetrachtung getroffen und auf die dafür bestimmenden Umstände (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) hingewiesen. Rechtsfehler sind ihm dabei, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, nicht unterlaufen.

Auch der Maßregelausspruch weist keine den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.

KutzerMiebachBoetticher
BlauthWinkler
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