Antrag auf Prozesskostenhilfe für Revisionsinstanz nach Verwerfung der Revision abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 15/97
- Datum
- 24.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Ausnahme von dem Ausschluss der rückwirkenden Bewilligung kommt nur in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat.
Für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist der Antrag beim zuständigen Gericht der jeweiligen Instanz vorzulegen; ein bei der Vorinstanz gestellter Antrag genügt für die Entscheidung der höheren Instanz nicht.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach den maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften (z. B. § 397a StPO) und ist für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung maßgeblich.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 15/97 vom 24. Juni 1997
in der Strafsache gegen Rolf Henry K ███, geboren am ███████████ in █████, wegen versuchten Totschlags
hier: Antrag der Nebenklägerin auf Prozesskostenhilfe
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1997 gemäß § 397a StPO
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Für die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist kein Raum mehr, nachdem der Senat die Revision des Angeklagten bereits durch Beschluss vom 14. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen hat und zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Bundesgerichtshof als dem für die Entscheidung zuständigen Gericht (§ 397a Abs. 2 StPO) nicht vorgelegen hat. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 217, 221; BGH, Beschluss vom 4. September 1991 – 3 StR 142/91).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hatte (vgl. BGH NJW 1982, 446 und 1985, 921).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
In den Strafakten befand sich zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz. Der am 12. Februar 1996 bei der Erstinstanz gestellte Antrag reicht für die Revisionsinstanz nicht aus.
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