Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: versuchte Fremdabtreibung; Verbindung von Verfahren nicht geboten

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 159/56
Datum
21.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen versuchter Fremdabtreibung und die Nichtverbindung eines parallel verhandelten Verfahrens. Der BGH verwirft die Revision: Die Verbindung liegt im Ermessen und war nicht beantragt; entscheidungserhebliche Tatsachen wurden nicht dargelegt. Die Revisionsbegründung entspricht nicht § 344 Abs. 2 StPO. Sachlich bestätigt der Senat, dass das Verhalten einen unbeendeten Versuch und keinen freiwilligen Rücktritt begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verbindungsanordnung mehrerer beim selben Gericht anhängiger Verfahren liegt im Ermessen des Gerichts; eine Verpflichtung zur Verbindung besteht nicht und eine Unterlassung begründet nur dann einen Verfahrensmangel, wenn entscheidungserhebliche Nachteile dargetan werden.

2

Die Revisionsbegründung muss in sich vollständig sein; Verweisungen auf Ausführungen in einer Revisionsbegründung eines anderen Verfahrens genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht.

3

Eine Sachrüge, die ausschließlich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht durch das Gesetz entzogen.

4

Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung bereits alle zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlichen Handlungen vorgenommen hat; das danach erfolgende Unterlassen weiterer, neuer Versuche ist kein freiwilliger Rücktritt.

5

Der Verzicht auf eine bereits nicht zum Erfolg führende Fortsetzung des Versuchs stellt keinen tatbestandsausschließenden Rücktritt dar, wenn der Täter zuvor alles getan hat, was er für zur Vollendung erforderlich hielt.

Vorinstanzen

Landgericht M.-Gladbach, 31. Januar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lagermeister Hermann ███ aus M.-Gladbach, geboren am ██ 1917 in ██████████████████, zur Zeit in anderer Sache in ██████████████████, wegen versuchter Fremdabtreibung,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Ho[REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 31. Januar 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorschriften der §§ 2–5 und 244 Abs. 2 StPO seien dadurch verletzt, dass das Landgericht die vorliegende Sache nicht mit der am selben Tage unmittelbar vorher verhandelten und entschiedenen Sache 4 KLs 5/56, in der er wegen Verbrechens nach § 174 StGB, begangen an dem Lehrling Erna von ████, angeklagt war, verbunden habe. Dabei spricht die Revision von der „Ablehnung“ der Verbindung. Jedoch hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die Verbindung beantragt.

Es ist eine Frage der Zweckmäßigkeit und liegt im Ermessen des Gerichts, ob es zwei bei ihm anhängige Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden will. In keinem Falle ist es genötigt, zwei Verfahren zu verbinden. Die Revision kann deshalb nicht darauf gestützt werden, dass die Verbindung unterblieben sei, obwohl sie gesetzlich zulässig und auch zweckmäßig gewesen wäre (RGSt 63, 836, Nr. 22).

Der Beschwerdeführer macht aber weiter geltend, indem der Tatrichter die beiden Verfahren nicht verbunden und gemeinsam verhandelt und entschieden habe, habe er die Aufklärungspflicht verletzt. Die Revision meint, durch das Urteil in der Sache 4 KLs 5/56 sei das Landgericht in der „Kernfrage“ der Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten Erna von ████ festgelegt gewesen. Sie führt jedoch keinerlei Tatsachen an, die bei einer Verbindung der beiden Sachen zutage gefördert worden wären und für die Entscheidung hätten von Bedeutung sein können. Zwar nimmt der Beschwerdeführer auf die Ausführungen Bezug, die er zu derselben Frage in der Revisionsbegründungsschrift in der Sache 4 KLs 5/56 gemacht hat. Damit genügt er jedoch der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht. Die Begründung muss in sich vollständig sein. Verweisungen auf andere Schriftstücke, selbst wenn sie der Revisionsbegründungsschrift als Anlage beigefügt werden, entsprechen deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Vorschriften über die Anbringung der Revisionsanträge sind durch Verweisung auf die Revisionsbegründungsschrift in einer anderen Sache nicht gewahrt (RGSt 20, 42).

2. Gegen die Verurteilung wegen versuchter Abtreibung (Verbrechen nach § 218 Abs. 3, 43 StGB) bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Urteil gibt allerdings nicht an, weshalb der Angeklagte der Erna von ████ nicht weiterhin Chinintabletten gegeben hat, und erörtert nicht die Frage, ob der Angeklagte damit von dem Abtreibungsversuch zurückgetreten sei. Den Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, dass der Angeklagte hoffte und demnach für möglich hielt, der erstrebte Erfolg der Schwangerschaftsunterbrechung werde schon infolge der Einnahme der zweiten fünf Chinintabletten eintreten. Anders kann seine Äußerung: „Wenn es Dir noch einmal so schlecht wird, haben die Tabletten ihre Wirkung“ nicht verstanden werden. Er hatte also mit der Verabfolgung der zweiten fünf Tabletten alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Abtreibung notwendig war. Da der Erfolg nicht eintrat, war der Versuch fehlgeschlagen. Indem er nunmehr der Erna von ████ keine weiteren Chinintabletten und auch keine sonstigen Abtreibungsmittel eingab, ist er nicht von einem unbeendeten Versuch zurückgetreten. Vielmehr hat er nur von einem neuen Versuch Abstand genommen.

Die Revision begründet die Sachrüge nur mit der Behauptung, die Feststellungen des Tatrichters verstießen mehrfach gegen die Sätze des Denkens und der Lebenserfahrung. Was sie dazu vorträgt, richtet sich jedoch ausschließlich gegen die Beweiswürdigung, die der Nachprüfung seitens des Revisionsgerichts durch das Gesetz entzogen ist.

3. Ob den Erwägungen, aus denen das Urteil es ablehnt, die Vollstreckung der erkannten Gefängnisstrafe gemäß § 23 StGB auszusetzen, allenthalben beigepflichtet werden kann, braucht nicht erörtert zu werden. Wenn das Landgericht in dieser Sache Strafaussetzung gewährt hätte, so würde diese Anordnung hinfällig werden, sobald gemäß § 460 StPO aus der in dieser Sache verhängten Gefängnisstrafe von drei Monaten und der in der Sache 4 KLs 5/56 wegen Unzucht mit einer Abhängigen erkannten, jetzt rechtskräftigen Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten eine Gesamtstrafe gebildet wird (BGHSt 7, 180). Es würde deshalb jeden Sinnes entbehren, das Urteil insoweit aufzuheben, als Strafaussetzung versagt worden ist.

4. Nach allem ist die Revision unbegründet.

GlanzmannBuschJagusch
KoenigerDr. Wiefels
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