Treffer
BGH Urteil

BGH: Berufsverbot aufgehoben, Verurteilungen wegen Betrug und Urkundenfälschung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 159/55
Datum
23.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs und Urkundenfälschung ein. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Verurteilungen; die Herstellung und der Gebrauch einer fingierten US-Formblatt-Ausfüllung erfüllen § 267 StGB. Das gegen die Angeklagte verhängte Berufsverbot wird hingegen aufgehoben, da die Kammer die Notwendigkeit zur Schutzwirkung nicht ausreichend dargetan hat; die Sache wird insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Herstellung einer Urkunde, die durch das Einsetzen von Angaben den Anschein erweckt, ein Amtsträger oder eine Dienststelle habe sie ausgefertigt, ist eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 StGB, wenn sie zum Nachteil Dritter im Rechtsverkehr bestimmt ist.

2

Wer eine zuvor falschlich hergestellte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht und dies zur bei der Herstellung bereits gefassten Absicht gehört, vollendet dadurch den Tatbestand der Urkundenfälschung; Herstellung und Gebrauch können eine einheitliche Straftat bilden.

3

Die Verhängung eines Berufsverbots (als Sicherungsmaßregel) erfordert eine konkrete Darlegung der Notwendigkeit zum Schutz der Allgemeinheit; die bloße Möglichkeit zukünftiger ähnlicher Taten genügt nicht zur Rechtfertigung.

4

Wer Kenntnis von der falschlichen Herstellung einer Urkunde hat und diese dennoch zur Täuschung Dritter benutzt, erfüllt den Tatbestand des Gebrauchs nach § 267 StGB auch als Mittäter oder Teilnehmer.

Vorinstanzen

Landgericht in █████████, 10. Januar 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen

1. die ████████ █████████, █, geboren am █, aus ████, geboren,

2. den Architekten Günter ██, geboren am 1920 in B,

wegen Betrugs usw.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Selbstspidsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koen, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld

als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ ██ der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ als Urkundsbeamter der ████████████████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in █████████ vom 10. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen die Angeklagte ein Berufsverbot verhängt worden ist.

Ihre weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

A.

Die Angeklagte ██ ████ ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt worden.

In einem weiteren Betrugsfall hat das Landgericht das Verfahren gegen die Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe auf Grund des § 2 Abs. 1 StRFG 1954 eingestellt.

Außerdem ist der Angeklagten ███ die Ausübung eines Gewerbes, das in dem An- und Verkauf von amerikanischem Besatzungsgut besteht, auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden.

Der Angeklagte ist wegen Betrugs und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von elf Monaten verurteilt worden.

Beide Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Die Revision der Angeklagten ist auf die Fälle beschränkt, in denen sie verurteilt worden ist.

Die Revision des Angeklagten ████, die sich im Übrigen gegen seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung richtet, ist in dem Betrugsfall auf das Strafmaß beschränkt. Beide Revisionen rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.

Der Durchführung des Verfahrens gegen die Angeklagte ███████ steht das Verfahrenshindernis des § 3 StPAG 1954 nicht entgegen. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dargelegt, dass die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung hier nicht gegeben sind.

Die Revisionen der Beschwerdeführer sind offensichtlich, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung wegen Betrugs bzw. gegen die insoweit verhängte Strafe richten, unbegündet.

II. Die Revisionen können im Ergebnis auch keinen Erfolg haben, soweit sie die Verurteilung beider Angeklagten wegen Urkundenfälschung angreifen.

1. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagte ██████ hatte im Zusammenwirken mit dem Angeklagten ██ der Firma F. C. & Sohn in betrügerischer Weise vorgespiegelt, sie habe auf Aufforderung einer amerikanischen Dienststelle ein Kaufangebot über etwa 4 t Kupfer und 5 cwt Messing an diese abgegeben und es sei „mit 80 % Wahrscheinlichkeit“ damit zu rechnen, dass sie den Zuschlag erhalten werde. Sie hatte sich gegenüber der Firma F. C. & Sohn zur Lieferung dieser Waren in spätestens 10 bis 14 Tagen am 14. November 1953 verpflichtet und von ihr eine Vorauszahlung von 10 000 DM erhalten. Dieserhalb erfolgte die oben erwähnte Verurteilung beider Beschwerdeführer wegen Betrugs.

Da nach Ablauf der Lieferzeit ██ immer dringender die Vertragserfüllung verlangte, beide Angeklagten aber weder die Ware liefern noch die Vorauszahlung zurückzahlen konnten, versuchten die Beschwerdeführer, die Firma F. C. hinzuhalten, um Zeit zu gewinnen.

Zu diesem Zweck verschaffte sich die Angeklagte ██████ einer amerikanischen Dienststelle unter einem Vorwand einen leeren amerikanischen Vordruck zur Abgabe von Geboten für zum Verkauf gestellte Waren.

Bei ordnungsgemäßer Geschäftsabwicklung wurden nach den Feststellungen des Landgerichts derartige Formblätter von den amerikanischen Dienststellen soweit ausgefüllt, dass der deutsche Bieter nur die von ihm gebotenen Preise für die Waren einzusetzen und das Angebot zu unterzeichnen brauchte. Das Formblatt enthielt also üblicherweise schon bei der Versendung an die als Interessenten der Dienststelle bekannten Geschäftsleute die Angaben über die verkaufende Dienststelle und die zum Verkauf stehenden Warenmengen.

Im Gegensatz dazu füllte hier die Angeklagte ███ das beschaffte Formblatt selbst ganz aus. Die sonst von der amerikanischen Dienststelle eingesetzten Angaben schrieb sie mit einer amerikanischen Schreibmaschine in englischer Sprache. Dadurch entstand der Eindruck, als ob dieser Teil des Vordrucks von der amerikanischen Dienststelle ausgefüllt worden sei; in Wirklichkeit bestand die in diesem Schriftstück angegebene Dienststelle überhaupt nicht, auch hatte keine amerikanische Dienststelle Waren der aufgeführten Art zum öffentlichen Verkauf gestellt.

Mit einer üblichen deutschen Schreibmaschine setzte die Angeklagte ██ ████ ihren Firmennamen als Bieter ein, schrieb in die Spalte für Ware und gebotenen Preis: „Restzahlung u. Übergabe der Ware erfolgt nach Freigabe durch die USA-Besatzungsmacht“ und unterzeichnete das Schriftstück.

Mit dem so ausgefüllten Formblatt schickte sie den Angeklagten ██, der gegen Provision für sie tätig war und wusste, wie das Schriftstück zustande gekommen war, zu der Firma ██, zeigte es ███ jun. vor und versicherte ihm, dass, wie „dieser Zuschlag“ ja beweise, die Lieferung des Altmaterials in Ordnung gehe und dass nur eine geringfügige Verzögerung der Lieferung eingetreten sei. Hierdurch erreichte ██████████, dass die Firma ███ sich bereit erklärte, noch kurze Zeit zu warten.

2. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht die Angeklagte mit Recht wegen Urkundenfälschung bestraft.

Die Strafkammer hat ausgeführt, die Angeklagte ████ ██ habe eine unechte Urkunde hergestellt, da das dem Altwarenhändler █████ ██████████ vorgelegte Schriftstück den Gedankengehalt verkörpert habe, dass die Firma ███ auf ihr Angebot den Zuschlag erhalten habe. Dass das von der Angeklagten ███ ausgefüllte Formblatt einen Zuschlag enthielt, kann nach den Feststellungen des Tatrichters aber nicht angenommen werden. Auch der von der Angeklagten ██ ███ in die Spalte für Ware und Preis eingesetzte Zusatz „Restzahlung u. Übergabe der Ware erfolgt nach Freigabe durch die USA-Besatzungsmacht“ ist nur geeignet, gewisse Angebotsbedingungen zu beweisen, nicht aber die Erteilung des Zuschlags. Dies gilt umso mehr, als dieser Vermerk mit der deutschen Schreibmaschine geschrieben und daher als Erklärung der Angeklagten selbst erkennbar war. Mit dieser Begründung kann somit die Verurteilung der Angeklagten ███ wegen Urkundenfälschung nicht aufrechterhalten werden.

Mit Recht hat die Strafkammer es aber weiter auch darauf abgestellt, dass die Angeklagte durch das Ausfüllen des amerikanischen Vordrucks mit zwei verschiedenen Schreibmaschinen, von denen die eine amerikanischer Herkunft war, vorgespiegelt habe, dass der von ihr mit der amerikanischen Schreibmaschine ausgefüllte Teil des Formblattes von der amerikanischen Dienststelle geschrieben worden sei. Damit hat sie eine Urkunde falschlich angefertigt.

Dieser Teil des Formblattes verkörperte nämlich die Erklärung, dass die in ihm angeführte, genau bezeichnete amerikanische Dienststelle die aufgeführten Warenmengen zum Verkauf bereitgestellt habe. Das Schriftstück war zum Beweis dieser Tatsache im Rechtsverkehr bestimmt. Bedenken gegen seine Urkundeneigenschaft können nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass es nicht von der amerikanischen Dienststelle unterschrieben ist. Es genügt, dass der Aussteller der Urkunde aus der Urkunde selbst erkennbar ist (RGSt 26, 270/271; 40, 217; 61, 161; RG JW 1932, 168 Nr. 16). Das ist hier der Fall, da in dem Formblatt die verkaufende Einheit und der Name des verantwortlichen Offiziers nach den Feststellungen des Tatrichters in den betreffenden Spalten von der Angeklagten eingesetzt worden war.

Die Angeklagte ███ hat somit eine unechte Urkunde hergestellt. Sie hat dies nach den Feststellungen des Landgerichts zu dem Zwecke getan, um mit dieser Urkunde den Altwarenhändler von der sofortigen Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten, also im Rechtsverkehr zu täuschen. Sie hat damit den Tatbestand des § 267 StGB in der ersten Begehungsform verwirklicht.

Dadurch, dass die Angeklagte das Schriftstück durch █████ den ██████████ vorzeigen ließ, hat sie die unechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr auch gebraucht. Zu Unrecht erklärt das Landgericht sie insoweit für „straffrei“. Wenn der Täter seine von vornherein bei der falschlichen Anfertigung der Urkunde gefasste Absicht, sie in bestimmter Weise im Rechtsverkehr zu gebrauchen, später in die Tat umsetzt, bildet die falschliche Anfertigung und das spätere Gebrauchmachen nur eine Straftat der Urkundenfälschung; dann wird die mit dem Fälschen rechtlich vollendete Straftat erst durch den Gebrauch tatsächlich beendet (BGH 1 StR 399/51 vom 23. Oktober 1951; 1 StR 143/52 vom 17. März 1953; BGHSt 5, 291/293).

Im Ergebnis ist daher die Verurteilung der Angeklagten ████████ wegen eines Vergehens der Urkundenfälschung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3. Aus den gleichen Gründen ist auch die Verurteilung des Angeklagten ██ aus § 267 StGB rechtlich unbedenklich, da dieser nach den Feststellungen des Tatrichters Kenntnis von der falschlichen Anfertigung des Schriftstücks durch die Angeklagte ██████ hatte und trotz dieser Kenntnis von dem Schriftstück zur Täuschung des Altwarenhändlers F. C. jun. Gebrauch gemacht hat.

Die Verurteilung des Angeklagten ███ lässt daher insgesamt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Über den Antrag seines Verteidigers auf Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung brauchte das Landgericht nicht ausdrücklich zu entscheiden, weil durch die Höhe der verhängten Strafe die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung kraft Gesetzes ausgeschlossen war (§ 23 StGB).

Die Revision des Angeklagten musste daher in vollem Umfang verworfen werden.

Das gegen die Angeklagte ████ verhängte Berufsverbot kann dagegen nicht aufrechterhalten werden, da die bisherigen Feststellungen für die Anordnung dieser Sicherungsmaßregel nicht ausreichen. Zwar kann dem Landgericht darin gefolgt werden, dass die Angeklagte ██ ███ Straftaten gegenüber █████ unter Missbrauch █████ Gewerbes als Altmaterialhändlerin begangen hat. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass die Verhängung des Berufsverbots notwendig ist, um die Allgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung zu schützen. Dass diese Voraussetzung gegeben ist, hat die Strafkammer bisher nicht ausreichend dargetan. Der Richter darf ein Berufsverbot nur dann verhängen, wenn er die Überzeugung gewonnen hat, dass der Täter nach Verbüßung der verhängten Strafe noch weiterhin die Allgemeinheit gefährden wird (RGSt 74, 54). Hierbei hätte die Strafkammer erwägen sollen, ob von der Verbüßung der Strafe bei der bisher nicht erheblich vorbestraften Angeklagten ein nachhaltiger Eindruck zu erwarten ist oder nicht. Die bloße „Möglichkeit“, dass die Angeklagte später nochmals ähnliche Straftaten begehen könnte, genügt jedenfalls entgegen der Ansicht der Strafkammer zur Begründung des angeordneten Berufsverbots nicht.

Hinsichtlich des Berufsverbots musste die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, während die weitergehende Revision der Angeklagten ███ keinen Erfolg haben konnte.

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