Unzucht mit Abhängigen: Aufhebung wegen unklarer Aufsichtspflicht im zweiten Fall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 159/54
- Datum
- 10.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Tatbestandsvariante des § 174 Nr. 1 StGB ist ein Über- und Unterordnungsverhältnis erforderlich, das sich aus einer konkreten Zuordnung zur Ausbildung, Aufsicht oder aus besonderen dienstlichen Anordnungen ergibt; die bloße Zugehörigkeit zur selben Schule reicht im Regelfall nicht aus.
Ob eine Aufsichtspflicht und damit ein abhängiges Verhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB besteht, ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse und etwaiger Regelungen der Schule zu prüfen; das Gericht hat hierzu ausreichende Feststellungen zu treffen.
Fehlen tragfähige Feststellungen zur bestehenden Aufsichtspflicht, ist die Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen für den betreffenden Tatzeitraum nicht tragfähig und aufzuheben.
Die Pflicht des Gerichts, ergänzende psychopathologische Gutachten einzuholen, besteht nicht schon deshalb, weil ein Sachverständiger nicht umfassend erstattet hat; liegt kein konkreter Anhaltspunkt vor und hatten Angeklagter/Verteidiger Gelegenheit, Fragen zu stellen oder ein weiteres Gutachten zu beantragen, ist ein weiterer Gutachtenzwang nicht gegeben.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 23. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Diplom-Handelslehrer Edmund H. aus ████, geboren ████ in ███, wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, ████████████ ███ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Oktober 1953 insoweit aufgehoben, als er mit den wegen des zweiten Falles (1953) schuldig gesprochen worden ist, außerdem im ersten Falle im Strafausspruch, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat als Handelslehrer an der Städt. Kontorberufsschule in ███████ mit der anfangs zu seiner Anlernlingsklasse gehörenden Schülerin Beate ███ am 4. Oktober 1952 im unmittelbaren Anschluss an eine Studienfahrt nach Holland geschlechtlich verkehrt, dann noch ein zweites Mal anlässlich eines gemeinsamen Ausflugs am Dienstag vor Christi-Himmelfahrt 1953. Auf Grund dieses Sachverhalts ist er wegen Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und im Zusammenhang damit die Unterlassung der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten, schließlich Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze bei der Beweiswürdigung. Sie verweist darauf, dass die in der Verhandlung zutage getretenen Tatsachen dem Landgericht hätten Anlass geben müssen, ein eingehendes Gutachten eines Psychopathologen über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen. Der medizinische Sachverständige Dr. Fuhrmann sei nur im Rahmen einer allgemeinen Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten gehört worden. Ein Gutachten über dessen Zurechnungsfähigkeit sei nicht erstattet worden.
Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. An der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat ein Sachverständiger teilgenommen. Also hätten Angeklagter und Verteidiger Gelegenheit gehabt, an ihn die ihnen zur Aufklärung erforderlich erscheinenden Fragen zu richten. Gegebenenfalls hätte ein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens gestellt werden können. Das ist lt. Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Umstände, die das Landgericht dazu hätten drängen können, von sich aus noch einen Sachverständigen beizuziehen, sind nicht ersichtlich. Die Aufklärungspflicht ist daher nicht verletzt.
Die allgemeine Sachbeschwerde ist nicht erhoben. Die Revision macht aber geltend, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten sei nicht geprüft. Da deren Würdigung zum Schuldspruch gehört und dieser unteilbar ist, ist er im ganzen angefochten. Deshalb kann die Frage, ob der Angeklagte durch sein Verhalten in beiden Fällen den Tatbestand eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen erfüllt hat, nicht übergangen werden, obwohl die Revision dazu nichts vorbringt.
Im ersten Falle steht das Überordnungsverhältnis des Angeklagten gegenüber der damals 15-jährigen Beate ████ außer Zweifel. Das Urteil bemerkt dazu – allerdings in anderem Zusammenhang –, sie habe ihn nach dem ersten Erlebnis nicht mehr sehen wollen. Das sei aber nicht möglich gewesen, weil er noch in ihrer Klasse unterrichtet habe. Daraus kann entnommen werden, dass die ████ ihm damals zur Ausbildung und Aufsicht anvertraut war.
Aber selbst wenn sie zur Tatzeit nicht mehr zu seinen Schülerinnen gehört hätte, konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, dass sie ihm mindestens zur Aufsicht anvertraut war. Er hatte mit den Schülern einer Klasse, der sich einige Mädchen, darunter die ████, angeschlossen hatten, eine Studienfahrt nach Holland ausgeführt. Da daran sonst kein Lehrer beteiligt war, kann nur der Angeklagte der Leiter dieser erkennbar von der Schule im Rahmen ihres Ausbildungsplans veranstalteten Fahrt gewesen sein. Demnach hatte er auf Grund seiner Stellung als Fahrtleiter die ihm überlassenen Jungen und Mädchen zu überwachen.
Die ████ war daher dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB untergeordnet. Durch den im unmittelbaren Anschluss an die Fahrt mit ihr ausgeübten Geschlechtsverkehr hat er auch die übrigen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes dieser Strafbestimmung verwirklicht.
Bedenken bestehen indessen hinsichtlich des zweiten Vorfalles, der sich gelegentlich einer privaten Kraftradfahrt ereignet hat, die der Angeklagte mit der ████ auf Grund gemeinsamer Verabredung unternommen hatte.
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass der Angeklagte damals noch ihr Lehrer war. Der Hinweis, die neue Klassenlehrerin sei hernach in das Mädchen gedrungen, um den Grund seines veränderten Benehmens zu erfahren, lässt auf das Gegenteil schließen. Diese Annahme wird weiter gerechtfertigt durch den in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zum Ausdruck gebrachten Gedanken, es komme nicht darauf an, ob der Angeklagte zur Zeit der beiden Taten noch in der Klasse der ████ Unterricht gegeben habe. Es genüge, dass sie Schülerin der Schule gewesen sei, deren Lehrkörper der Angeklagte angehört habe.
Dem kann nicht schlechthin gefolgt werden. Es mag sein, dass in kleinen ländlichen Schulen schon auf Grund der dort eingetretenen Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse alle Lehrkräfte einer Schule allen dieselbe Schule besuchenden Kindern übergeordnet sind. In diesen Fällen ist es in der Regel so, dass sich Lehrer und Schüler gegenseitig kennen. Schon dadurch wird beiden Gruppen von Schulangehörigen das Verhältnis der Über- bzw. Unterordnung bewusst. Unter solchen Umständen sind die Schüler vom Gefühl der Unterordnung und der Pflicht zum Gehorsam gegenüber allen an derselben Schule tätigen Lehrpersonen beherrscht, was diesen den Angriff auf die sittliche Reinheit der Jugendlichen erleichtert. Diese zu schützen, ist der Zweck des § 174 Nr. 1 StGB.
Für großstädtische Verhältnisse kann nicht ohne weiteres dasselbe gelten. Dort wird im Regelfalle das in der bezeichneten Strafvorschrift vorgesehene Abhängigkeitsverhältnis durch die bloße Tatsache der Zugehörigkeit des Schülers und des Lehrers zur selben Schule noch nicht geschaffen. Für gewöhnlich entsteht es durch die Zuweisung des Schülers an einen bestimmten Lehrer, der dadurch die Pflicht zur Ausbildung und Erziehung, die Aufsicht über ihn und die Verantwortung für seine sittliche Führung übernimmt. Es ist möglich, dass durch eine Dienstanweisung oder durch andere Anordnungen der zuständigen Schulbehörde den Lehrern einer Schule die Pflicht auferlegt ist, sämtliche Schüler dieser Anstalt auch außerhalb der Schule im Interesse der Erhaltung der Schulzucht zu überwachen (vgl. BGH 3 StR 603/51 vom 4. Oktober 1951 und 3 StR 318/52 vom 18. Juli 1952).
Es hatte daher der Prüfung und Erörterung bedurft, welche Regelung über die Aufsichtspflicht an der Städt. Kontorberufsschule in ███████ getroffen worden war. Darüber enthält das Urteil keine zureichenden Angaben, die eine zuverlässige Beurteilung ermöglichen würden, ob die Voraussetzungen des § 174 Nr. 1 StGB auch im zweiten Falle gegeben sind. Die Bemerkung, das Überordnungsverhältnis hätte sich bei der Aufsicht während der Unterrichtspause zeigen können, genügt nicht. Sofern keine besondere Anordnung besteht oder die tatsächlichen Verhältnisse etwas anderes ergeben, ist es denkbar, dass die Aufsichtspflicht während der Pausezeit nur gegenüber den anwesenden Schülern und Schülerinnen besteht. Das Urteil sagt zwar, der Angeklagte hätte einschreiten müssen, wenn das Mädchen in oder außerhalb der Schule Anlass zur Beanstandung, namentlich in sittlicher Hinsicht, gegeben hätte. Es kann jedoch sein, dass das Landgericht diese Verpflichtung des Angeklagten allein deshalb bejaht hat, weil er derselben Schule angehörte. Das würde den Schuldspruch nicht ohne weiteres rechtfertigen.
Anders wäre es, wenn als Grundlage dieser Verpflichtung eine Anordnung bestand oder wenn es sich um Verhältnisse gehandelt hätte, die denen kleiner Volksschulen ähnlich waren, so dass aus den tatsächlichen Gegebenheiten eine derartige Verpflichtung erwuchs.
Da die bisherigen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten im zweiten Falle nicht tragen, kann die Entscheidung insoweit nicht aufrechterhalten werden.
Durch die Schuldfeststellungen im 2. Fall kann zugleich der Strafausspruch im 1. Fall beeinflusst sein, der daher auch aufgehoben werden muss.
Bei der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, ausdrücklich zur Frage der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten Stellung zu nehmen, die es offenbar für gegeben hält.
| Dr. Moericke | Menges | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Wiefels |