Revision erfolgreich wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO) – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 159/52
- Datum
- 03.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat gemäß §244 Abs.2 StPO von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Erhebt die Angeklagte die Behauptung, unter der Zwangslage des §52 StGB gehandelt zu haben, muss das Gericht diesen Schutzvortrag von Amts wegen näher klären und ggf. den Aufenthalt des mutmaßlichen Mittäters ermitteln.
Ist die Frage der Schuldfähigkeit oder der Glaubwürdigkeit eines Mitbeschuldigten für die Entscheidung erheblich, darf das Gericht nicht ohne Prüfung leicht erreichbarer Beweismittel (z.B. Vernehmung einer Augenzeugin) auf deren Ermittlung verzichten.
Ein vorprozesslich eingeholtes Sachverständigengutachten, das die Zurechnungsfähigkeit des Mitbeschuldigten bejaht, macht entgegenstehende Entlastungsbehauptungen nicht automatisch so fernliegend, dass ihrer Verfolgung nicht nachgegangen werden müsste.
Verstößt das Gericht gegen die Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO, ist eine Aufhebung mit Zurückverweisung geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ordnungsgemäße Aufklärung zu einer dem Angeklagten günstigeren Entscheidung führt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 2. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Hanni B. █████ (geborene M.) aus ████, geboren am ███ 1923 in ███ (Kreis ███), wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende ████████, Landgerichtsrat ██ als Vertreter der ███████████████████, ███████████████████ █████ als ██████████████ ████ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 2. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen gemeinschaftlich mit dem Arbeiter H. begangenen schweren Diebstahls zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
Mit der Verfahrensrüge wird Verletzung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt.
H. ist bereits durch Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 6. Januar 1951 wegen dieser Tat zu drei Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden. Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wurde, da ihr Aufenthalt nicht bekannt war, abgetrennt. Die Hauptverhandlung gegen sie ist nunmehr in ihrer Abwesenheit durchgeführt worden, nachdem sie auf ihren Antrag vom Erscheinen entbunden und durch den Amtsrichter in Göttingen zur Anklage vernommen worden war (§ 233 StPO).
In dieser Hauptverhandlung sind keine Zeugen vernommen worden. Da der Aufenthalt H.s nicht hatte ermittelt werden können, wurde die Niederschrift über seine Vernehmung durch den Amtsrichter in Hettstedt aus Anlass der Verkündung des Haftbefehls und die darin in Bezug genommene Niederschrift über die vorangegangene polizeiliche Vernehmung unter Hinweis auf § 251 Abs. 1 und 4 StPO verlesen. Ferner wurde die Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Beschwerdeführerin und die darin in Bezug genommene Niederschrift über ihre frühere polizeiliche Vernehmung in der Hauptverhandlung verlesen. Die Angaben, die H. und die Beschwerdeführerin über den Ablauf des Geschehens gemacht haben, weichen voneinander ab. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung geltend gemacht, als sie erkannt habe, dass H. einen Diebstahl ausführen wolle, habe sie sich entfernen wollen, sei aber von ihm durch Drohungen gezwungen worden, ihm zu helfen, die gestohlenen Lagerplatten auf den mitgebrachten Eselwagen zu laden und den Wagen weiterzuführen. Bei ihrer richterlichen Vernehmung hat sie mit sämtlichen vor den Polizeibeamten gemachten Angaben auch dieses Schutzvorbringen wiederholt. Im Urteil ist es an keiner Stelle auch nur erwähnt.
Zutreffend führt die Revision aus, das Landgericht habe von Amts wegen aufklären müssen, ob diese Angaben der Wahrheit entsprechen oder zumindest nicht zu widerlegen seien. Denn sie enthalten die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin im Zwangsstand des § 52 StGB gehandelt habe. Das Landgericht hätte die Beschwerdeführerin zu ihrem Vorbringen persönlich █████ und gegebenenfalls versuchen müssen, den Aufenthalt H.s ausfindig zu machen. Die Notwendigkeit dieses Vorgehens drängte sich angesichts des dem Landgericht bekannten Schutzvorbringens unmittelbar auf. Indem das Landgericht es unterlassen hat, unter Benutzung der sich anbietenden Beweismittel den Sachverhalt in diesem Punkt aufzuklären, hat es die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO verletzt.
Die Angeklagte hat sich ferner dahin eingelassen, H. sei betrunken gewesen, als er sie im Beisein seiner Vermieterin, der Frau L., aufgefordert habe, mitzukommen und seine Sachen vom Lagerplatz zu holen. Die Revision meint, diese Tatsache sei für die Beantwortung der Frage, welcher Beweiswert den Angaben H.s beizumessen sei, und somit für die Entscheidung von Bedeutung. Das Landgericht sei deshalb gemäß § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, auch insoweit den Sachverhalt aufzuklären. Dies sei durch Vernehmung der Vermieterin als Zeugin ohne Weiteres möglich gewesen. Darin, dass dies nicht geschehen sei, liege eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Urteil darauf beruhe. Auch dieser Revisionsangriff ist begründet.
Zwar hat sich der ärztliche Sachverständige in dem Gutachten, das er im Vorverfahren über den Geisteszustand des Angeklagten H. erstattet hat, auch dahin geäußert, die Durchführung des Diebstahls und die Schilderung des Tatgeschehens durch H. selbst beweise hinreichend, dass auch zur Zeit der Tat seine Zurechnungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sei. Diese Äußerung war für sich allein nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin behauptete Tatsache derart fernliegend erscheinen zu lassen, dass ihr nicht nachgegangen werden brauchte.
Die Frage, ob H. zur Zeit der Begehung der Tat zufolge Alkoholgenusses in erheblichem Grade vermindert oder aber völlig zurechnungsunfähig gewesen ist, ist in der Hauptverhandlung gegen diesen, wie das gegen ihn ergangene Urteil ergibt, nicht erörtert worden. Entschieden wurde und zwar in verneinendem Sinne die Frage, ob infolge seines allgemeinen Geisteszustandes die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB bei ihm vorlagen. Von der Vernehmung der Augenzeugin Frau L. durfte das Landgericht angesichts der Einlassung der Beschwerdeführerin deshalb nicht absehen.
Der zweifache Verstoß gegen das in § 244 Abs. 2 StPO ausgesprochene Gebot, das Gericht habe zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, zwingt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin bei der Benutzung der vorhandenen Beweismittel sich als wahr oder doch als unwiderlegbar erweisen und dass dies zu einer anderen, der Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung führen wird.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Urteil zur inneren Tatseite jede Feststellung dahin vermissen lässt, dass die Beschwerdeführerin als Mittäterin gehandelt habe.
Der Beschluss, mit dem das Landgericht unter Nichtbeachtung der Vorschriften der §§ 341 Abs. 2 und 345 Abs. 1 Halbsatz 1 StPO die Revision der Angeklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, brauchte nicht ausdrücklich aufgehoben zu werden. Ihr Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die rechtsirrtümlich angenommene Fristversäumung ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen. Der Verwerfungsbeschluss ist daher nicht rechtskräftig geworden und nunmehr durch die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils beseitigt.
Koeniger Busch Kirchner Scharpenseel
BR. Dr. Baldus ist im Urlaub ortsabwesend und so am Unterschreiben verhindert.
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