Revision verworfen: Strafzumessung und Bewährung bei Taten in DDR-Unrechtsjustiz bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 158/97
- Datum
- 13.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung der Einzel- und Gesamtstrafe ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; wegen der weiten Ermessensbreite des § 46 StGB ist eine exakte Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ausgeschlossen.
Der Tatrichter hat die maßgeblichen entlastenden und belastenden Umstände umfassend zu ermitteln, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen; unterschiedliche Würdigungen rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Verletzung der Strafzumessung durch die Revision.
Bei der Strafzumessung sind neben der Schwere der Tat auch persönliche Umstände wie Alter, Gesundheitszustand, das lange Zurückliegen der Tat und der historische Kontext zu berücksichtigen.
Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung kann als milderes Mittel geboten sein, wenn der Tatrichter nach vergleichender Abwägung zwischen früherer (z. B. DDR-)Rechtslage und heutiger Rechtsordnung die Anforderungen an die mildeste wirksame Sanktion beachtet.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 29. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL 3 StR 158/97 vom 13. August 1997 in der Strafsache gegen Ilse aus ████, dort geboren ████████████, ███, 1918, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin Dr. ███████ ███████████ als Verteidigerin,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Juli 1996 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in 20 Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchtem Totschlag, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen gegen den Rechtsfolgenaussprache. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Der Schuldspruch ist somit nicht angegriffen und vom Senat nicht zu überprüfen.
Die Einwände der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch sind unbegründet. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen (BGHSt 34, 345, 349). Dieser gerade im Verfahren gegen die 78-jährige Angeklagte sehr schweren Aufgabe ist das Landgericht rechtsfehlerfrei und unter eingehender Würdigung aller bestimmenden Gesichtspunkte nachgekommen. Das hat das Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Entscheidung rechtlich möglich gewesen wäre oder gar näher gelegen hätte.
Die verhängten Strafen lassen sich noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Sie liegen innerhalb des Beurteilungsrahmens, der dem Tatrichter bei der Weite der gegeneinander abzuwägenden Strafzumessungsgrundsätze (§ 46 StGB) eingeräumt und für den eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320). Ebenso wie das Landgericht verkennt der Senat nicht, dass die Angeklagte als „äußerst mangelhaft“ (UA S. 188) ausgebildete und massiv beeinflusste (UA S. 19) Volksrichterin ohne Berufserfahrung vom 9. Mai bis 15. Juni 1950 in ████ █████ unter Anwendung von Besatzungsrecht und unter unkritischer Zugrundelegung der Richtigkeit sowjetischer Vernehmungsprotokolle gegen von der sowjetischen Besatzungsmacht anlässlich der Gründung der DDR übergebene sog. „Naziverbrecher“ grobe Unrechtsurteile verhängt hat. Diese Verfahren und Urteile, die denen sowjetischer Militärtribunale entsprechen sollten, stellen einen krassen Missbrauch der Strafjustiz zur Durchsetzung machtpolitischer Ziele dar. Dennoch müssen bei der Strafzumessung, wie es das Landgericht ohne Rechtsverstöße getan hat, auch die subjektiven Gesichtspunkte gewürdigt und abgewogen werden. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, dass die Taten über 47 Jahre zurückliegen und dass die Angeklagte sich trotz ihres hohen Alters und ihres Gesundheitszustandes dem Verfahren gestellt und sich nicht in Verhandlungsunfähigkeit geflüchtet hat. Mit Recht hat das Landgericht auch das persönliche Schicksal der Angeklagten während des NS-Regimes bedacht, dass sie gerade 16-jährig wegen Hochverrats eine zweijährige Zuchthausstrafe in ███████ verbüßen musste, ihr Stiefvater im Rahmen des Euthanasieprogramms umgebracht wurde und ihr Ehemann schwerverletzt aus dem 2. Weltkrieg zurückkehrte.
Diese und die weiteren Umstände zu bewerten und schließlich eine Entscheidung zu treffen, liegt in der Verantwortung des Tatrichters. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Widersprüche bestehen nicht, sondern zeigen lediglich, dass das Landgericht sehr gegensätzliche Gesichtspunkte würdigen musste. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht u. a. rechtsfehlerfrei den engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhang und die Einbindung einer 31-jährigen überzeugten Antifaschistin in ein funktionierendes Unrechtsschema und in eine Gruppe ebenso handelnder Richter und Staatsanwälte berücksichtigt. Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafaussetzung zur Bewährung weisen nicht auf ein Bestreben, die schuldangemessene Strafe zu unterschreiten, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. BGHSt 29, 319), sondern dienten der vergleichenden Abwägung zwischen DDR- und heute geltendem Recht bei der Prüfung der mildesten Bestrafungsmöglichkeit.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |