Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung bei versäumter Revisionsbegründungsfrist gewährt, zweite unzulässig, Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 158/93
Datum
06.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte versäumte die Frist zur Revisionsbegründung, weil ein bevollmächtigter Sozius die Einreichung nicht vornahm. Ein rechtzeitig gestellter Wiedereinsetzungsantrag eines anderen Verteidigers und die formgerechte Wiederholung der Revisionsbegründung beseitigen das Hindernis und führen zur Wiedereinsetzung. Ein weiterer Wiedereinsetzungsantrag war unzulässig, da nach Ablauf der Wochenfrist des §45 Abs.1 StPO gestellt. Die Revision wurde nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die Versäumung einer Revisionsbegründungsfrist auf Umstände zurückgeht, die der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt zuzurechnen sind und durch einen rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag sowie die formgerechte Nachholung der versäumten Handlung ausgeglichen werden.

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn er nach Ablauf der Wochenfrist des §45 Abs.1 StPO gestellt wird und das Hindernis bereits durch eine zuvor rechtzeitig eingereichte Wiedereinsetzung und Nachholung der versäumten Handlung weggefallen ist.

3

Von der Wochenfrist des §45 Abs.2 Satz 2 StPO zur Nachholung der versäumten Handlung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen; eine nachgeschobene Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

4

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß §349 Abs.2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 24. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 158/93 vom 6. Mai 1993 in der Strafsache gegen ████████, geboren am ██, Horst Bernd Fred SF bs ██, wegen Geldfälschung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 und 3 auf dessen Antrag, am 6. Mai 1993 einstimmig

Tenor

Dem Angeklagten wird auf den hilfsweise 1. gestellten Antrag seines Verteidigers, Rechtsanwalt ████████████, vom 29. Dezember 1992 wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. September 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Verteidi- 2. gers, Rechtsanwalt ██████████, vom 6. Januar 1993 wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das zu 3. 1 bezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Geht man, wie der Angeklagte durch seinen am 5. Januar 1993 bevollmächtigten Verteidiger, Rechtsanwalt ████, vorträgt, davon aus, dass der Angeklagte Rechtsanwalt ████, den Sozius seines Pflichtverteidigers ██████████, entgegen dessen anwaltlicher Versicherung nicht zur Einreichung der von Rechtsanwalt ███████ unterschriebenen Revisionsbegründung vom 17. Dezember 1992 bevollmächtigt und daher die am 19. Dezember 1992 abgelaufene Revisionsbegründungsfrist versäumt hat, so wird dieser Fehler durch den rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Verteidigers ███████ und die formgerecht wiederholte Revisionsbegründung vom 29. Dezember 1992 behoben.

Der weitere Wiedereinsetzungsantrag des Verteidigers, Rechtsanwalt █████████, vom 6. Januar 1993 ist schon deswegen unzulässig, weil er nach Ablauf der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt worden ist. Das der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist entgegenstehende Hindernis ist spätestens mit dem Wiedereinsetzungsantrag des Verteidigers ███████ und der formgerechten Wiederholung der Revisionsbegründung mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1992 weggefallen. Die von Rechtsanwalt ██ ████ im Schriftsatz vom 26. Januar 1993 nachgeschobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil unter den hier gegebenen Umständen kein Anlass besteht, von der Wochenfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Nachholung der versäumten Handlung abzuweichen (vgl. BGHSt 26, 335, 338 zu einem Ausnahmefall).

RußRissing-van SaanWinkler
KutzerMiebach
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