Revision der Nebenklägerin gegen Strafe als unzulässig verworfen (§ 400 Abs.1 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 15/88
- Datum
- 26.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen die festgestellte Strafe richtet und nicht geltend macht, dass eine für den Anschluss einschlägige Rechtsnorm nicht oder unrichtig angewandt worden sei.
§ 400 Abs. 1 StPO (in der durch das Opferschutzgesetz geänderten Fassung) schränkt das Revisionsrecht der Nebenklägerin insoweit ein, dass Angriffe lediglich auf die Rechtsfolge (Strafe) nicht tragfähig sind.
Die Befugnis der Nebenklage zum Anschluss am Verfahren setzt voraus, dass die Entscheidung des Tatbestands oder der Rechtsanwendung angegriffen wird; bloße Einwendungen gegen die Strafzumessung rechtfertigen die Revision nicht.
Ist die Revision der Nebenklägerin unzulässig, hat sie die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 15. Oktober 1987
Rubrum
Bundesgerichtshof 3 StR 15/88 Beschluss in der Strafsache gegen k ██ Andreas, geboren am █████ in [REDACTED],
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Februar 1988
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1987 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Mordes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Der Angeklagte ist wegen der Tat, aus der sich die Befugnis zum Anschluss ergibt, verurteilt worden. Die Revision macht nicht geltend, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden sei; sie richtet sich allein gegen die erkannte Strafe, dies ist jedoch nicht zulässig (§ 400 Abs. 1 StPO, eingefügt durch das am 1. April 1987 in Kraft getretene Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986, BGBl. I S. 2496; vgl. auch Beschluss des Senats vom 7. Oktober 1987 – 3 StR 424/87 – zum Abdruck in BGHR vorgesehen).
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