Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin gegen Strafe als unzulässig verworfen (§ 400 Abs.1 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 15/88
Datum
26.02.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil des LG Düsseldorf ein, in dem der Angeklagte u. a. wegen schwerer räuberischer Erpressung und versuchten Mordes verurteilt wurde. Streitpunkt war die Zulässigkeit der Revision der Nebenklägerin, die sich ausschließlich gegen die erkannte Strafe richtete. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil keine Verletzung einer für den Anschluss relevanten Rechtsnorm gerügt wurde; die Kosten trägt die Nebenklägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen die festgestellte Strafe richtet und nicht geltend macht, dass eine für den Anschluss einschlägige Rechtsnorm nicht oder unrichtig angewandt worden sei.

2

§ 400 Abs. 1 StPO (in der durch das Opferschutzgesetz geänderten Fassung) schränkt das Revisionsrecht der Nebenklägerin insoweit ein, dass Angriffe lediglich auf die Rechtsfolge (Strafe) nicht tragfähig sind.

3

Die Befugnis der Nebenklage zum Anschluss am Verfahren setzt voraus, dass die Entscheidung des Tatbestands oder der Rechtsanwendung angegriffen wird; bloße Einwendungen gegen die Strafzumessung rechtfertigen die Revision nicht.

4

Ist die Revision der Nebenklägerin unzulässig, hat sie die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 15. Oktober 1987

Rubrum

Bundesgerichtshof 3 StR 15/88 Beschluss in der Strafsache gegen k ██ Andreas, geboren am █████ in [REDACTED],

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Februar 1988

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1987 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Mordes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Der Angeklagte ist wegen der Tat, aus der sich die Befugnis zum Anschluss ergibt, verurteilt worden. Die Revision macht nicht geltend, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden sei; sie richtet sich allein gegen die erkannte Strafe, dies ist jedoch nicht zulässig (§ 400 Abs. 1 StPO, eingefügt durch das am 1. April 1987 in Kraft getretene Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986, BGBl. I S. 2496; vgl. auch Beschluss des Senats vom 7. Oktober 1987 – 3 StR 424/87 – zum Abdruck in BGHR vorgesehen).

KrauthDetter
GribbohmHarms