BGH: Verlesung richterlicher Zeugenvernehmung bei krankheitsbedingter Unvernehmbarkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 158/56
- Datum
- 21.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist sinngemäß anwendbar, wenn nicht die Anwesenheit, sondern die Vernehmung in der Hauptverhandlung wegen Krankheit zu einer erheblichen, vermeidbaren Gesundheitsverschlechterung führen würde.
Ob die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorliegen, beurteilt der Tatrichter nach freiem Ermessen auf Grundlage der in der Hauptverhandlung verfügbaren Erkenntnisse; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verlesung.
Die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls trotz fehlender Richterunterschrift kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn der beauftragte Vernehmungsrichter Mitglied des erkennenden Gerichts ist, bei der Verlesung anwesend bleibt und gegen die sachliche Richtigkeit keinen Widerspruch erhebt.
Die Aufklärungspflicht wird nicht verletzt, wenn das Gericht von einer unmittelbaren Zeugenvernehmung absieht, weil diese wegen eines nicht absehbar fortbestehenden gesundheitlichen Hindernisses nicht möglich ist.
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen bedarf es regelmäßig keines psychologisch-psychiatrischen Sachverständigen; besondere Umstände müssen die Hinzuziehung nahelegen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 20. Januar 1956
Rubrum
Für das Nachschlagewerk: Für die Amtliche Sammlung?
Leitsatz
1. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist sinngemäß dann anwendbar, wenn die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung für ihn nach der Überzeugung des Tatrichters eine erhebliche Verschlimmerung eines ernstlichen Leidens zur Folge haben würde, die bei einer kommissarischen Vernehmung vermeidbar wäre. 2. Die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung eines Zeugen nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO kann trotz Fehlens der Unterschrift des vernehmenden Richters dann nicht beanstandet werden, wenn die Vernehmung durch einen beauftragten Richter erfolgt ist, der bei Verlesung der Aussage noch Mitglied des erkennenden Gerichts ist und gegen die sachliche Richtigkeit der Niederschrift keine Einwendungen erhoben hat.
Aktenzeichen: 3 StR 158/56
Urteil des BGH vom 21. Juni 1956
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Januar 1956 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 21. Januar 1956 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
Gründe
I. Die Revision erhebt zunächst eine Reihe von Rügen in Zusammenhang damit, dass in der Hauptverhandlung die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin █████ █████ verlesen wurde.
Dazu ergibt sich aus der Hauptverhandlungsniederschrift und den Anlagen zu ihr folgendes:
In der Hauptverhandlung wurde am 18. Januar 1956 folgender Beschluss verkündet:
„Mit Einverständnis soll die Zeugin █████, die auf unabsehbare Zeit vor Gericht nicht erscheinen und die auch wegen ihres Gesundheitszustandes auf unabsehbare Zeit in ihrer Wohnung vom vollbesetzten Gericht nicht vernommen werden kann, durch den Berichterstatter als beauftragten Richter unter Hinzuziehung eines Arztes vernommen werden.“
Der Beschluss wurde am selben Tage ausgeführt. Die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin durch den Berichterstatter, Landgerichtsrat Dr. Lorentzen, wurde von diesem erst am 3. April 1956 unterschrieben.
Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung am 20. Januar 1956 war die Zeugin █████ im Gerichtssaal anwesend, obwohl sie nicht geladen worden war.
Der Berichterstatter wurde beauftragt, fernmündlich eine gutachtliche Äußerung des Amtsarztes, der die Zeugin █████ am 18. Januar 1956 untersucht und ihrer Vernehmung beigewohnt hatte, über ihre Vernehmungsfähigkeit in der Hauptverhandlung einzuholen.
Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung teilte der Berichterstatter mit, der Amtsarzt habe sich dahin geäußert, dass die Zeugin nicht in der Hauptverhandlung vernommen werden könne, da durch eine Vernehmung im Gerichtssaal ihr Gesundheitszustand Schaden erleiden könne, der ihren Tod zur Folge haben könnte.
Der Staatsanwalt beantragte nunmehr, das Protokoll über die richterliche Vernehmung der Zeugin zu verlesen.
Der Verteidiger des Angeklagten stellte keinen Antrag.
Das Gericht verkündete folgenden Beschluss:
„Das Protokoll über die richterliche Vernehmung der Zeugin █████ vom 18. Januar 1956 soll verlesen werden, weil nach amtsärztlicher Auskunft von Dr. [REDACTED] bei nochmaliger Vernehmung die Möglichkeit einer schwerwiegenden gesundheitlichen Schädigung nicht ausgeschlossen ist.“
Es wurde ausgeführt und festgestellt, dass die Zeugin vereidigt worden ist.
Später, nach Eingang der Revisionsbegründung, wurde die Verhandlungsniederschrift dahin ergänzt, dass das Protokoll über die richterliche Vernehmung der Zeugin █████ durch den Berichterstatter, Landgerichtsrat Dr. Lorentzen, verlesen worden ist.
II. Auf Grund dieser Vorkommnisse in der Hauptverhandlung erhebt die Revision im Einzelnen folgende Rügen:
aa) Sie macht zunächst geltend, die Strafkammer habe dadurch den § 251 StPO verletzt, dass sie das Protokoll über die Vernehmung der Zeugin █████ in der Sitzung vom 20. Januar 1956 verlesen habe, obwohl die Zeugin in der Hauptverhandlung erschienen gewesen sei.
Diese Rüge ist unbegründet.
Von dem Grundsatz der unmittelbaren Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung (§ 250 StPO) lässt das Gesetz eng begrenzte Ausnahmen zu, von denen hier die in § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO enthaltene in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift darf die Vernehmung eines Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen.
Der Revision ist nun zwar zuzugeben, dass bei streng am Wortlaut haftender Auslegung die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht vorgelegen hätten, denn die Zeugin █████ war in der Hauptverhandlung vor dem 20. Januar 1956 anwesend. Diese Bestimmung kann ihrem Sinn und Zweck nach nur so verstanden werden, dass es nicht allein auf die Möglichkeit körperlicher Anwesenheit des Zeugen ankommen kann, sondern darauf, ob er in der Hauptverhandlung vernommen werden kann. Auch wenn der Krankheitszustand eines Zeugen sein Erscheinen vor dem erkennenden Gericht nicht schlechthin unmöglich macht, können die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO gegeben sein.
Es genügt, wenn die Vernehmung in der Hauptverhandlung dem Zeugen aller Voraussicht nach eine erhebliche, bei kommissarischer Vernehmung vermeidbare Verschlimmerung eines ernstlichen Leidens zur Folge haben würde (ob dies der Fall ist, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen; vgl. JW 1933, 852 Nr. 29).
Die genannten Voraussetzungen müssen in dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch erfüllt sein, in dem die Aussage verlesen wird.
Der Beschluss des Landgerichts in der Hauptverhandlung vom 20. Januar 1956 lässt eindeutig erkennen, dass auf Grund des erneut eingeholten amtsärztlichen Gutachtens auch weiterhin – wie im Beschluss vom 18. Januar 1956, der die Vernehmung der Zeugin durch den Berichterstatter anordnete – eine Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung wegen ihrer Erkrankung nicht für möglich gehalten wurde. Damit sind aber die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO hinreichend dargetan.
bb) Eines Eingehens auf die weitere Rüge der Revision, das Landgericht habe ein Einverständnis der Beteiligten mit der Verlesung der Aussage der Zeugin █████ nicht annehmen können, bedarf es nicht, da das Landgericht die Verlesung der Vernehmungsniederschrift nicht nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO angeordnet hat.
cc) Unbegründet ist auch der Vorwurf, die Strafkammer habe dadurch ihrer Aufklärungspflicht zuwidergehandelt, dass sie bei der Beurteilung der Aussage der Zeugin █████ diese in der Hauptverhandlung nicht vernommen habe. Die Aufklärungspflicht kann schon deshalb nicht verletzt sein, weil sie ihre Grenze in der Möglichkeit findet, den Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer hier aber auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens für nicht absehbare Zeit verneint.
dd) Endlich rügt die Revision, das Protokoll über die richterliche Vernehmung der Zeugin █████ habe auch deshalb nicht verlesen werden dürfen, weil es von dem vernehmenden Richter nicht unterschrieben gewesen sei.
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.
Wenn § 251 Abs. 1 StPO in bestimmten Ausnahmefällen gestattet, die Vernehmung einer Person in der Hauptverhandlung durch die Verlesung des Protokolls über ihre frühere richterliche Vernehmung zu ersetzen, so ist dabei vorausgesetzt, dass ein ordnungsmäßiges richterliches Protokoll im Einzelfall vorliegt. Dazu gehört die Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten, deren wesentlichste ist, dass das Protokoll von dem Richter und dem Urkundsbeamten unterschrieben worden ist (vgl. § 188 Abs. 1 StPO, der auch bei Vernehmungen nach § 223 StPO anzuwenden ist).
Einem Protokoll ohne diese beiden Unterschriften fehlt die im Gesetz vorgeschriebene Beurkundungsform; gerade dadurch, dass die beiden Urkundspersonen durch ihre Unterschrift die Verantwortung für den gesamten Inhalt übernehmen, erhält das Protokoll seine Glaubhaftigkeit. Infolgedessen ist es der Rechtsprechung wiederholt beanstandet worden, wenn ein unfertiges richterliches Protokoll, dem eine der Unterschriften fehlte, in der Hauptverhandlung verlesen worden war (vgl. RGRspr. 3, 259; RGSt 34, 395; 42, 216).
Diese Entscheidungen behandeln allerdings Vernehmungsprotokolle eines ersuchten Richters.
Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, dass die Zeugin █████ durch ein Mitglied des erkennenden Gerichts als beauftragter Richter vernommen worden ist und dass dieser Richter bei Fortsetzung der Hauptverhandlung am zweiten Tage nach der Vernehmung weiterhin dem erkennenden Gericht angehört hat. Die unvollständige Vernehmungsniederschrift ist in seiner Gegenwart verlesen worden.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Vernehmungsrichter das Protokoll selbst verlesen hat oder dies durch den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Gerichts geschehen ist; diese Fälle sind gleich zu beurteilen. Jedenfalls hat der Vernehmungsrichter gegen die sachliche Richtigkeit der in seiner Gegenwart verlesenen Niederschrift keinen Widerspruch erhoben. Durch dieses Verhalten hat er die Richtigkeit des Protokolls in einer Weise bezeugt, die nicht geringere Rechtsgarantien für die Richtigkeit des Protokolls bietet wie die (noch fehlende) Unterschriftsleistung.
Nach allem lässt sich gegen die Verlesung des Protokolls über die Vernehmung der Zeugin █████ trotz seiner Unvollständigkeit im vorliegenden Fall rechtlich nichts einwenden.
Es bedarf daher auch keines Eingehens auf die Frage, ob auf dem von der Revision behaupteten Verstoß gegen § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO bei der gegebenen Sachlage das Urteil überhaupt beruhen könnte.
2. Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht sich aus einem „psychologisch-psychiatrischen Sachverständigen“ zur Beurteilung des Beweiswertes der Aussage der Zeugin █████ vernommen hat.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist die eigentliche Aufgabe des Tatrichters; in der Regel bedarf er hierzu nicht der Unterstützung durch einen Sachverständigen. Besondere Umstände, die hier dem Landgericht die Zuziehung eines Sachverständigen hätten aufdrängen müssen, sind nicht erkennbar. Auch der Verteidiger hat offenbar selbst keinen Anlass zur Zuziehung eines Sachverständigen gesehen, da er, wie die Verhandlungsniederschrift erweist, in dieser Hinsicht keinen Beweisantrag gestellt hat.
3. Auch die Nichtvereidigung der Zeugin ██ wegen Verdachts der Begünstigung gemäß § 60 Nr. 3 StPO ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, dass die Zeugin ██ den Angeklagten in diesem Verfahren durch ihre frühere falsche Aussage begünstigt hat. Daraus ergibt sich, dass das Landgericht den Rechtsbegriff der Begünstigung i.S. des § 60 Nr. 3 StPO nicht verkannt hat. Nur das kann aber das Revisionsgericht nachprüfen (BGH StR 493/51 vom 11. Dezember 1951 = NJW 1952, 273).
III. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Der Tatbestand der Zuhälterei nach § 181a Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter zu einer Dirne in einer persönlichen, auf eine gewisse Dauer berechneten Beziehung steht, aus der erkennbar wird, dass er in ihrem unzüchtigen Gewerbe sie zu ihrem Handeln oder es für sich schmarotzerhaft ausnutzt. Die ihm von der Dirne gemachten Zuwendungen zur Gewinnung oder Verbesserung seines Lebensunterhalts müssen den eigentlichen Zweck der Verbindung darstellen, mag er auch daneben Liebesbeziehungen pflegen (RG HRR 1939 Nr. 980; BGHSt 4, 325).
Zu diesem Typ des Zuhälters steht der Mann, dessen Beziehungen zur Dirne sich wesentlich als ein Bund geschlechtlicher Beziehungen begründetes Liebesverhältnis darstellen, mag er auch von der Dirne Zuwendungen annehmen, sofern diese nur nicht den eigentlichen Zweck der Verbindung darstellen; in der Regel wird es sich hierbei um einen Mann handeln, der selbst einem Beruf nachgeht, der ihm eine auskömmliche Lebensführung gestattet und der von der Dirne nur Zuwendungen von einem solchen Wert entgegennimmt, der für seine Einkommensverhältnisse nicht als hoch angesehen werden kann (RG HRR 1939 Nr. 980).
Das Landgericht hat diesen Rechtsbegriff der Zuhälterei nicht verkannt, vielmehr das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale ausreichend festgestellt.
Insbesondere ist daraus, dass der Angeklagte dem Urteil zufolge erwogen hat, die Gertrud ███ zu heiraten, kein Bedenken gegen die Annahme der Zuhälterei herzuleiten. Wie der Tatrichter ausdrücklich feststellt, war der Angeklagte darauf bedacht, auf Kosten anderer zu leben und geregelter Arbeit aus dem Wege zu gehen, obwohl er jung und gesund ist. Der im Urteil wiedergegebene Sachverhalt lässt eindeutig erkennen, dass es ihm im Wesentlichen darum zu tun war, aus dem unzüchtigen Gewerbe seiner Freundin wenigstens zum Teil die notwendigen Mittel zur Führung seines Lebensunterhalts zu gewinnen.
Dem Urteil kann weiter mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass es sich bei den Aufwendungen, die der Angeklagte mit dem aus der gemeinsamen Kasse entnommenen Geld gemacht hat, zum mindesten zu einem erheblichen Teil um solche handelte, an denen nur er interessiert war (z.B. die Anschaffungskosten für seine Kleidung) und um solche für gemeinschaftliche Zwecke (z.B. Kino- und Wirtshausbesuch), an denen er in gleicher Weise wie die Gertrud ███ Gefallen fand.
Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass der Angeklagte sich insoweit nicht der Zuhälterei schuldig gemacht haben kann, als er Zuwendungen von der Gertrud ███ aus dem Monatsbetrag von 200 DM erhalten hat, von dem es unterstellt, dass er ihr regelmäßig von ihrem früheren Verlobten gewährt wurde. Dem Urteil ist vielmehr zu entnehmen, dass dieses Geld gemeinsam verbraucht worden ist, dass darüber hinaus aber der Angeklagte in sehr erheblichem Umfang von dem Dirnenlohn der Gertrud ███ gelebt hat und dass insoweit der von ihm aus der gemeinschaftlichen Kasse für seinen Lebensunterhalt entnommene Betrag bei weitem die Summe übersteigt, die er selbst aus seiner Unterstützung und seinem unbedeutenden Nebenverdienst in die gemeinschaftliche Kasse abgeführt hat. Die Entscheidung des Landgerichts entspricht daher auch insoweit den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. RGSt 71, 279; BGHSt 4, 325).
| Glanzmann | Busch | Dr. Wiefels | |||
| Dr. Koeniger | Glanzmann |