Treffer
BGH Urteil

Revision bei Hehlerei: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 15/85
Datum
13.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Hehlerei verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Grund ist eine unzureichende Beweiswürdigung: Entlastende Zeugenaussagen wurden pauschal als unglaubwürdig abgetan, ohne inhaltliche Auseinandersetzung. Bekanntschaft zum Angeklagten rechtfertigt nicht per se die Entwertung einer Aussage. Teilweise Bestätigungen dürfen nicht zu Denkfehlern führen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erschöpfende Beweiswürdigung verlangt, dass entlastende Zeugenaussagen inhaltlich wiedergegeben und konkret gewürdigt werden; pauschale Glaubwürdigkeitsrügen genügen nicht.

2

Alleinige Bekanntschaft oder persönliche Beziehungen zwischen Zeugen und Angeklagten rechtfertigen nicht ohne nähere Prüfung die Verwerfung einer Zeugenaussage.

3

Die teilweise Bestätigung der Darstellung eines Angeklagten durch Zeugen begründet nicht zwingend die Annahme, die Darstellung sei insgesamt erfunden; Schlussfolgerungen dieser Art können Denkfehler sein.

4

Widerlegte Behauptungen oder bloße Verdachtsmomente sowie die Lüge des Angeklagten sind nicht ohne weiteres als tragfähige Beweiszeichen für Schuld zu verwerten.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 3. September 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 15/85 in der Strafsache gegen

den Geschäftsführer Klaus Jürgen F. ████ aus ████, geboren am ██ ██ 1943 in ████, den Groß- und Außenhandelskaufmann Joachim-Ludwig ██ ████, geboren am ████████ 1954 in ██, wegen Hehlerei

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ ██████████ ███ als Verteidiger des Angeklagten ██████,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. September 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Hehlerei zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Ihre Revisionen haben Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind, soweit zulässig erhoben, offensichtlich unbegründet.

II. Das Urteil muss auf die Sachrügen aufgehoben werden, weil die Beweiswürdigung Mängel enthält, welche die Angeklagten beschweren.

1. Die Würdigung der Aussagen der Zeugen ████████ und ███ (UA S. 9 f) ist nicht erschöpfend und schon deshalb rechtsfehlerhaft. Das Landgericht bezeichnet diese – möglicherweise entlastenden – Aussagen als unglaubhaft, ohne sie inhaltlich genauer wiederzugeben und sich näher mit ihnen auseinanderzusetzen. Das reicht nicht aus, um dem Senat die volle Überprüfung des Urteils zu ermöglichen. Soweit sich das Landgericht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit auf den Hinweis stützt, die Zeugen stammten „aus dem Kreis um die Angeklagten“ (UA S. 9), vermag dies die fehlende inhaltliche Auseinandersetzung nicht zu ersetzen. In der Regel reichen Bekanntschaft oder persönliche Beziehungen zwischen dem Beschuldigten und einem Zeugen nicht aus, dessen Bekundungen ohne näheres Eingehen auf ihren Inhalt jeden Beweiswert abzusprechen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass allein aus solchen Gründen ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen nicht wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden darf (vgl. RGSt 63, 329, 332; RG JW 1934, 2622 Nr. 14; Herdegen in KK § 244 Rdn. 88). Der darin zum Ausdruck kommende Grundgedanke, dass Bekanntschaft oder persönliche Beziehungen zum Beschuldigten den Zeugen nicht ohne weiteres als Beweismittel entwerten, muss auch im Zusammenhang mit den sachlich-rechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden, die an eine erschöpfende Beweiswürdigung zu stellen sind. Ferner kann, wie die Revision des Beschwerdeführers ███ ████████ zu Recht beanstandet, die Annahme des Landgerichts, die teilweise Bestätigung der (als offensichtlich erfunden bezeichneten) „Geschichte“ der Angeklagten mache sie „nicht glaubwürdiger“, einen Denkfehler enthalten; denn die Annahme setzt erkennbar voraus, dass die Behauptungen, um deren Beweis es geht, insgesamt – also gerade auch im Umfang der teilweisen Bestätigung durch die Zeugen – falsch seien. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils.

2. Unter diesen Umständen kann der Senat offenlassen, ob durchgreifende Bedenken nicht überdies aus der Wendung der Urteilsgründe herzuleiten sind, die eigene (nach ihrem Inhalt entlastende) Einlassung der Angeklagten, der das Landgericht nicht folgt, belaste sie am meisten „und mache sie verdächtig“ (UA S. 8).

An sich liegt es auf der Hand, dass für widerlegt erachtete Behauptungen und ein bloßer Verdacht nicht Grundlage oder Beweisanzeichen für eine Verurteilung sein können, ähnlich wie das Scheitern eines Alibis noch kein Indiz für die Schuld eines Angeklagten ist (vgl. BGHSt 25, 285, 287; BGH NStZ 1983, 422). Lügen, mit denen er sich verteidigen darf (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkommentar Teil II § 136 Rdn. 10 ff; Sarstedt in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl. § 136 Anm. 6), lassen sich nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für strafrechtliche Schuld verwerten, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat.

Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Landgericht die angegriffene Wendung aber trotz ihres Wortlauts nicht mit Sicherheit im wörtlichen Sinne gemeint. Vielmehr hat es damit möglicherweise nicht mehr zum Ausdruck bringen wollen, als dass seine Überzeugung, die es auf Grund anderer belastender Beweisanzeichen (etwa auf Grund des Besitzes der gestohlenen Wertpapiere und der Absatzbemühungen in der Schweiz) vom Tatgeschehen gewonnen habe, durch die Einlassung der Angeklagten nicht erschüttert werde, weil sie unglaubwürdig sei. Eine solche Erwägung wäre rechtlich nicht zu beanstanden.

SchmidtDr. KrauthDr. Gribbohm
Dr. SchauenburgLaufhütte
Revision bei Hehlerei: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung und Zurückverweisung — Themis