Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen 6–8 und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 157/97
- Datum
- 04.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln müssen die tatrichterlichen Feststellungen erkennen lassen, dass der Empfänger von Geldüberweisungen in den Betäubungsmittelhandel eingebunden oder die Zahlungen als Entgelt aus Drogengeschäften bestimmt waren.
Es genügt nicht, Geldüberweisungen allein als Beihilfe zu bewerten, wenn offenbleibt, ob die Zahlungen erst nach Vollendung der betreffenden Betäubungsmittelgeschäfte erfolgten oder die Empfänger von der Herkunft der Mittel nichts wussten.
Fehlen substantielle Feststellungen zur Rolle und Einbindung der Empfänger, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Nach teilweiser Aufhebung wegen Feststellungsmängeln hat das Tatgericht bei neuer Verhandlung auch zu prüfen, ob statt der bisher gewählten Tatbestände andere Straftatbestände (z.B. Begünstigung, Strafvereitelung) in Betracht kommen können.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 19. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 157/97 vom 4. Juni 1997
in der Strafsache gegen Sultan Cennet K. aus ████, geboren am ███████ 1964 in ██ ███ (Türkei), wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 19. Juni 1996 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte in den Fällen a) 6 bis 8 der Urteilsgründe sowie verurteilt worden ist, im Gesamtstrafenausspruch. b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 8. April 1997 ausgeführt:
In sachlich-rechtlicher Hinsicht weist die angefochtene Entscheidung lediglich in den Fällen 6. bis 8. der Urteilsgründe die Angeklagte beschwerende Mängel auf. Diese ergeben sich daraus, dass nach den tatrichterlichen Feststellungen offenbleibt, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Überweisungen nicht jeweils erst nach der Vollendung derjenigen Betäubungsmittelgeschäfte erfolgt sind, durch welche die (überwiesenen) Gelder erlangt worden waren. Es lässt sich nämlich den Urteilsgründen nicht entnehmen, was mit den der Angeklagten zur Geldtransfers bezweckt war und ob diese überhaupt noch etwas mit dem Heroinumsatz zu tun hatten, die Übermittlung der geleiteten Beträge stammten. Wenn schon von Rauschgifterlösen an „Hintermänner“, als Lieferanten der Letztverkäufer, ihrerseits Ansprüche gegen diese haben, nicht ohne weiteres unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt (vgl. BGH NStZ 1992, 495), dann muss das erst recht gelten, wenn über eine Einbindung des Überweisungsempfängers in den Händlerring, der die Rauschgifttransaktionen betreibt, gar nichts bekannt ist.
So verhält es sich (bisher) hier. Adressaten der Überweisungsaufträge waren – im Fall 6 Cafer ██████ (UA S. 19), bei dem ausweislich von UA S. 11 nicht geklärt ist, ob er „in die Heroingeschäfte verwickelt“ war, sowie – im Fall 7 – Turgut A. (UA S. 19) und im Fall 8 Abdullah ███ (UA S. 20), zu deren Person sich im Urteil kein weiteres Wort findet. Nach den Urteilsgründen spricht manches dafür, dass auch die beiden letzteren mit dem Heroinvertrieb – wenigstens unwiderlegt – möglicherweise nicht befasst waren; insbesondere deutet darauf der Umstand hin, dass Cafer ████, bei dem, wie erwähnt, eine Beziehung zum Rauschgifthandel nicht feststeht, nicht allein im Fall 6 (in dem ihm selbst das Geld zugegangen ist), sondern auch in den Fällen 7 und 8 in die Geldübermittlungen einbezogen war (vgl. die auf UA S. 34 und 35 wiedergegebenen Telefonate).
Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang ergänzend auf den Sachvortrag zu F. der Revisionsbegründungsschrift hinzuweisen, aus dem hervorgeht, dass das Landgericht einen Antrag auf Zeugenvernehmung von Turgut A. mit der Begründung abgelehnt hat, die Kammer nehme zugunsten der Beschwerdeführerin an, dass A. „die 5.500,- DM, die ihm überwiesen wurden, an die Newrozzeitung, so wie die Angeklagte es erwartet hatte, weitergeleitet hat“, und es könne die Beschwerdeführerin nicht entlasten und sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, dass █████ mit Drogen nichts zu tun gehabt hat und dass er die Gelder, die er erhielt und an die Zeitung weiterleitete, nicht für Drogengelder hielt.
Diese Ausführungen belegen eindeutig die Berechtigung der obigen Darlegungen über die Unzulänglichkeit der Urteilsfeststellungen, die eine Folge davon ist, dass der Tatrichter – zu Unrecht – eine Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch dann glaubte annehmen zu können, wenn Rauschgifterlöse Personen überlassen werden, die von der wahren Herkunft des Geldes nichts wissen und es bestimmungsgemäß für Projekte verwenden, die mit Betäubungsmittelumsatz nicht das geringste zu tun haben.
Die demnach gebotene teilweise Aufhebung des Schuldspruchs entzieht den in den Fällen 6. bis 8. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und damit auch der Gesamtstrafe die Grundlage.
Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, dass die Angeklagte nicht im Sinne der bisherigen Verurteilung überführt werden kann, so wäre zu prüfen, ob andere Straftatbestände eingreifen. In Betracht kommen Begünstigung nach § 257 StGB und eventuell Strafvereitelung nach § 258 StGB (BGH NStZ 1992, 495, 496).
Dem schließt sich der Senat an.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Kutzer Zschockelt Miebach Winkler
Herr RiBGH Pfister ist verhindert zu unterschreiben, weil er zur Zeit dem 5. Strafsenat in Berlin zugewiesen ist.
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